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AS 2011 2385

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom 25. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:

Art. 2 Begriff

1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen

Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau und für gewerbliche Klein- betriebe. Nicht als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit 50 oder mehr Normalstössen.

2 Für Pilz-, Sprossen- und ähnliche Produktionsbetriebe des Pflanzenbaus und den

produzierenden Gartenbau sind die Artikel 3–9 und für gewerbliche Kleinbetriebe ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar.

Art. 12 Abs. 3

3 Die Ausschlussgründe nach Absatz 2 gelten nicht für Betriebe nach Artikel 2

Absatz 2.

Art. 15 Abs. 1 Bst. d und e sowie 3 Bst. d

1 Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden

Kosten beitragsberechtigt: d. Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit dem naturnahen Rück- bau von Kleingewässern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g und bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen für die Schaffung ökologi- scher Vernetzungen, wobei ein Erwerbspreis bis maximal zum achtfachen Ertragswert berücksichtigt wird; e. Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b–g;

1 SR 913.1

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3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:

d. Kosten von Inneninstallationen bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i und 2;

Art. 15a Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c Betrifft nur den italienischen Text 1 Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt: c. landwirtschaftliche Entwässerungen: die Reinigung und Instandstellung von Entwässerungsleitungen, von Ablei- tungen und von Entwässerungsgräben;

Art. 15b Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 16 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 16a Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2 und 3 Betrifft nur den französischen Text 1 Für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) und landwirtschaftlichen Entwässerungen (Art. 15a Abs. 1 Bst. c) sind im Maximum die folgenden Kosten beitragsberechtigt: a. Betrifft nur den französischen Text; b. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen für das Spülen von Entwässerungsleitungen oder die Instandstellung von Entwässerungsgräben, pro km: 5000

2 Für wesentliche Mehraufwendungen bei der Wiederinstandstellung von Kunstbau-

ten und Wegentwässerungen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Entwässerungsleitun- gen (Abs. 1 Bst. b) können die beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 um einen Viertel erhöht werden.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 17 Abs. 1 Bst. c, e und g

1 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal

um je 3 Prozentpunkte erhöht werden: c. Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Qualitätssicherung von Frucht- folgeflächen; e. Erhaltung kultureller Bauten oder von Kulturlandschaften;

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g. Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien;

Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 2 1 Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrück- zahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt: 1bis Kein Kantonsbeitrag ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Absatz 6.

2 An den Kantonsbeitrag angerechnet werden können:

a. Beiträge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, die nicht unmit- telbar am Unternehmen beteiligt sind; b. Beiträge von Gemeinden, welche diese aufgrund kantonal-rechtlicher Bestimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.

Art. 22 Kombinierte Unterstützung von Gebäuden Werden für landwirtschaftliche Gebäude oder für Bauten und Einrichtungen gewerb- licher Kleinbetriebe sowohl Beiträge als auch Investitionskredite gewährt (kombi- nierte Unterstützung), so müssen dem Bundesamt das Beitragsgesuch und das Mel- deblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden.

Art. 25a Abs. 1 Bst. e Aufgehoben

Art. 27 Beitragszusicherung Das Bundesamt sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Vereinba- rung dem Kanton zu. Bei einer kombinierten Unterstützung nach Artikel 22 geneh- migt es gleichzeitig den Investitionskredit.

Art. 31 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 36 Bst. e Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstücke- lungen gelten insbesondere: e. agrarpolitisch erwünschte Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszah- lung mindestens 10 Jahre zurückliegt.

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Art. 37 Abs. 2bis und 6 Bst. d 2bis Der Kanton kann auf geringfügige Rückerstattungen von weniger als 1000 Franken im Einzelfall sowie auf Rückerstattungen von Beiträgen gemäss Artikel 14 Absatz 3 verzichten.

6 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:

d. für Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge 10 Jahre

Art. 43 Abs. 6 6 Im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten eine einmalige Starthilfe von 110 000 Franken, wenn sie einen Betrieb in Pacht oder Eigentum führen. Sie müssen die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 nachweisen.

Art. 45 Fischerei und Fischzucht 1 Im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten Investitionskredite für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur tier- schutzkonformen Produktion, zur Verarbeitung und zur Vermarktung. 2 Die Unterstützung ist auf bauliche Massnahmen und Einrichtungen beschränkt, die dem einheimischen Fischfang und der inländischen Produktion dienen.

Art. 46 Abs. 7 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 49 Abs. 1 Bst. b

1 Mit Investitionskrediten werden unterstützt:

b. gemeinschaftliche Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, die Produzenten und Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern;

Art. 50 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 51 Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text.

2 SR 455.1

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Art. 54 Sachüberschrift und Abs. 1 Kombinierte Unterstützung

1 Bei einer kombinierten Unterstützung nach Artikel 22 müssen dem Bundesamt das

Beitragsgesuch und das Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden.

Art. 59 Abs. 2 2 Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Eintre- tensbedingungen erfüllt und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 60 bleibt vorbehalten.

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und 3

1 Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das Bundesamt nicht benötigte Mittel,

welche den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestandes während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und: 3 Werden die Mittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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