Lexipedia

AS 2011 2657

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)

Änderung vom 25. Mai 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 28. August 19781 über die Abgabe von Hilfsmit- teln durch die Altersversicherung wird wie folgt geändert:

Ziff. 5.57

5.57 Hörgeräte für ein Ohr,

sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fach- personen abzugeben. Die Pauschale beträgt 630 Franken. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pau- schalvergütung zugelassen ist. Bestand ein Anspruch schon gegenüber der Invalidenversicherung, so gilt er mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV, sofern die erfor- derlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Für den Kauf eines Hörgerätes wird die Pauschale gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.

1 SR 831.135.1

2011-0569 2657

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung AS 2011

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

25. Mai 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter