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AS 2011 2915

Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe

Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe

Änderung vom 1. Juni 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 20. August 20071 über die Akkreditierung der Weiter- bildungsgänge der universitären Medizinalberufe wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. d Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Wei- terbildungstitel führen in: d. Pharmazie.

II Der Anhang wird wie folgt geändert:

Anhang (Art. 3 Abs. 3)

Qualitätsstandards für die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge in Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktik und Pharmazie2

1 SR 811.112.03

2 Die Qualitätsstandards werden weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der

Systematischen Sammlung (SR) veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Gesund- heit, Direktionsbereich Gesundheitspolitik, 3003 Bern oder auf folgender Internetseite eingesehen werden: www.bag.admin.ch

2011-0262 2915

Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe AS 2011

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

1. Juni 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter