AS 2011 2983
Beschluss Nr. 1/2011 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zur Änderung von Artikel 3 und Anlage 1 des Anhangs I des Übereinkommens
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss Nr. 1/2011 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zur Änderung von Artikel 3 und Anlage 1 des Anhangs I des Übereinkommens
Angenommen am 31. März 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. März 2011
Übersetzung1
Der Ausschuss, gestützt auf Artikel 53 Absatz 4 der EFTA-Konvention2 über die gegenseitige Aner- kennung von Konformitätsbewertungen und gestützt auf Artikel 43 Absatz 3 Artikel der EFTA-Konvention in Verbindung mit Artikel 10 des Anhang I der EFTA-Konvention beschliesst:
1. Anhang I der Konvention wird durch den Anhang zu diesem Beschluss geändert.
2. Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.632.31
2011-1104 2983
Übereink. zur Errichtung der EFTA. Beschluss des Ausschusses Nr. 1/2011 AS 2011
Anhang zum Beschluss des Ausschusses Nr. 1/2011
Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs I der Konvention wird durch den folgenden Text ersetzt:
Anhang I
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Art. 3 Geltungsbereich und Inhalt
1. Der Geltungsbereich dieses Anhangs ist mit demjenigen des Abkommens zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen3 identisch, wie zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2009 vom 21. Dezember 20094.
2. Wird der Inhalt des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angepasst, erwägen die Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Anpassung dieses Anhangs.
3 SR 0.946.526.81; ABl L 114, 30.4.2002, S. 369.
4 AS 2010 4003; ABl L 147, 12.6.2010, S. 11.
Übereink. zur Errichtung der EFTA. Beschluss des Ausschusses Nr. 1/2011 AS 2011
Anlage 1 des Anhangs I der Konvention wird durch den folgenden Text ergänzt:
Anlage 1
Benennende Behörden5
In dieser Anlage sind die benennenden Behörden der Mitgliedstaaten für die folgen- den Produktbereiche aufgeführt: …
17. Aufzüge
…
17. Aufzüge
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Welfare Liechtenstein: Amt für Handel und Transport Norwegen: National Office of Building Technology and Administration Schweiz: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
5 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwal- tungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.
Übereink. zur Errichtung der EFTA. Beschluss des Ausschusses Nr. 1/2011 AS 2011