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AS 2011 3

Verordnung über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft

Verordnung über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft (VOEW)

vom 10. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19821 und auf Artikel 15 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG), verordnet:

Art. 1 Aufgaben des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen 1 Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) trifft im Bereich der Produktion und Beschaffung, des Transports, der Verteilung und des Verbrauchs von Elektrizität die notwendigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Durchführung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung im Falle einer schweren Strommangellage infolge von Marktstörungen.

2 Er koordiniert die Aufgaben der Elektrizitätsunternehmen und instruiert deren

Organe. Er trägt bei der Ausgestaltung der Organisation den regionalen und tech- nischen Gegebenheiten Rechnung und berücksichtigt die Stellung der nationalen Netzgesellschaft. 3 Er ist der oder dem Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung unterstellt.

Art. 2 Aufgabe des Bereichs Energie Der Bereich Energie vertritt die Delegierte oder den Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung bei der Vorbereitung der Massnahmen.

Art. 3 Einbezug der Mitglieder

1 Der VSE zieht für den Vollzug der Massnahmen seine Mitglieder bei. Diese han-

deln in seinem Namen und nach seiner Weisung.

2 Nichtmitglieder können sich der Vollzugsorganisation des VSE freiwillig

unterstellen. Sie sind den Mitgliedern gleichgestellt.

SR 531.35

2010-2911 3

Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung AS 2011 im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bevölkerungsschutz Der Bereich Energie und der VSE arbeiten im Falle einer schweren Strommangel- lage infolge von Marktstörungen mit dem Bevölkerungsschutz zusammen. Sie bereiten die dafür notwendigen Massnahmen vor.

Art. 5 Entschädigungen

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Entschädigung des VSE

fest.

2 Die notwendigen Kosten der einzelnen Unternehmen zur Vorbereitung und zum

Vollzug von Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 gelten als anrechenbare Netz- kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG.

3 Für die Aufsicht über die Kosten nach Absatz 2 ist die Eidgenössische Elektri-

zitätskommission zuständig.

Art. 6 Vollzug Die oder der Delegierte und das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung sind mit dem Vollzug der Massnahmen und der Aufsicht betraut.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Februar 19933 über die Vollzugsorganisation der wirt- schaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft wird auf- gehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2011 in Kraft.

10. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 AS 1993 857, 2003 2167