AS 2011 3379
Verordnung über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich
Verordnung über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich
vom 29. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981
Art. 35 Abs. 2
2 Bei Wasserentnahmen, für die der Bund anzuhören ist und die nicht der UVP
unterliegen, sorgt die Behörde dafür, dass das BAFU über die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle zum Restwasserbericht oder über einen bereinigten Entwurf dieser Stellungnahme verfügt. Das BAFU kann sich auf eine summarische Prüfung der Unterlagen beschränken.
2. Altlastenverordnung vom 26. August 19982
Art. 21 Abs. 2 und 3
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-
rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungs- pflichten bleiben vorbehalten. Verzichten die Bundesbehörden bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen auf den Erlass einer Verfügung (Art. 23 Abs. 3), so holen sie die Stellungnahme der betroffenen Kantone zu den vorgesehenen Mass- nahmen ein.
3 Die Bundesbehörden legen das Vorgehen bei der Einteilung der belasteten Stand-
orte (Art. 5 Abs. 4), der Erstellung der Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5) und der Löschung von Eintragungen im Kataster (Art. 6 Abs. 2) fest.
2011-1063 3379
Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich AS 2011
3. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20053
Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 5
5 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Gleisanlagen ausser-
halb der Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Einschränkungen und Verbote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse und hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.
4. Verordnung vom 19. Mai 20104 über das Inverkehrbringen
von Produkten nach ausländischen Vorschriften
Art. 2 Bst. c Ziff. 7 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: c. die folgenden übrigen Produkte:
7. Baumaschinen nach Artikel 19a der Luftreinhalte-Verordnung vom
16. Dezember 19855 (LRV), sofern sie die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 LRV nicht erfüllen.
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 814.81 4 SR 946.513.8 5 SR 814.318.142.1
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