AS 2011 3473
Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr
Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV)
vom 29. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37a Absatz 2, 37b Absatz 3 und 37c Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Verteilung und Gewährung von Beiträgen an die Mass- nahmen nach Artikel 37a Absatz 1 MinVG.
Art. 2 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19902 ist anwendbar.
2. Abschnitt: Verteilschlüssel und Höhe der Beiträge
Art. 3 Verteilschlüssel
1 Der Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels nach Artikel 37a MinVG
beträgt acht Jahre.
2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann vom Verteilschlüssel vorüber-
gehend abweichen: a. zur Unterstützung von wichtigen, insbesondere rechtlichen und technolo- gischen, Entwicklungen innerhalb der drei Aufgabenbereiche; b. bei ausserordentlichen Ereignissen, die sofortige Sicherheits- und Umwelt- schutzmassnahmen im Bereich der Luftfahrt nötig machen.
3 Wird vom Verteilschlüssel abgewichen, so muss sichergestellt werden, dass der
Verteilschlüssel über den Zeitraum nach Absatz 1 eingehalten wird.
SR 725.116.22
2011-0072 3473
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen AS 2011 im Luftverkehr
Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen
1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach
den Artikeln 37d–37f MinVG gewähren.
2 Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms.
3 Die Massnahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG müssen ihre Wirkung oder
ihren Nutzen in der Schweiz erzielen.
Art. 5 Mehrjahresprogramm
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Anhörung der interessierten Kreise das Mehrjahresprogramm fest. Dieses enthält eine mittelfristige Finanzplanung und legt die Schwerpunkte nach Artikel 37a Absatz 3 MinVG fest.
2 Das Mehrjahresprogramm legt für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen
nach den Artikeln 37d, 37e und 37f Buchstaben b–d MinVG Höchstsätze zwischen
40 und 80 Prozent der anrechenbaren Kosten fest.
3 Die Dauer eines Mehrjahresprogramms beträgt vier Jahre.
Art. 6 Anrechenbare Kosten
1 Nicht als Kosten einer Massnahme anrechenbar sind insbesondere:
a. Gebühren und andere Abgaben an Behörden; b. Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Kapital.
2 Der Gesuchsteller muss die Kosten belegen. Fallen für wiederkehrende Massnah-
men jeweils ungefähr gleich hohe Kosten an, so können die anrechenbaren Kosten aufgrund von Erfahrungswerten bestimmt werden.
Art. 7 Bemessung der Beiträge
1 Die Höhe der einzelnen Beiträge bemisst sich nach:
a. dem Nutzen der Massnahme in Bezug auf das Ziel des betreffenden Mass- nahmenbereichs; b. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers; c. dem Eigeninteresse des Gesuchstellers.
2 Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gewährt.
3 Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, werden für jedes
Kalenderjahr Teilbeträge festgesetzt.
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3. Abschnitt: Verfahren
Art. 8 Beitragsgesuch
1 Das
Beitragsgesuch ist vom Gesuchsteller unterzeichnet und im Doppel beim BAZL einzureichen.
2 Es muss die folgenden Angaben enthalten:
a. Name und Adresse beziehungsweise Firmenbezeichnung und Sitz des Gesuchstellers; b. Beschreibung der Massnahme; c. detaillierte Zusammenstellung der Kosten; d. Höhe des beantragten Beitrags; e. Nachweis der Eigenleistungen; f. weitere Finanzierungsquellen sowie Leistungen Dritter; g. Beginn und Abschluss der Massnahme.
3 Das BAZL kann weitere Unterlagen anfordern.
4 Das Gesuch ist jeweils vor Ende März für das laufende Jahr einzureichen. Sind die Beiträge für mehrjährige Massnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 bereits festgelegt, so müssen sie nicht jährlich beantragt werden.
5 Wird eine Massnahme, für die bereits ein Beitrag beantragt oder zugesprochen
wurde, wesentlich geändert, so ist dem BAZL ein neues Gesuch einzureichen.
Art. 9 Prioritätenordnung
1 Übersteigt der Gesamtbetrag der Gesuche, die die Anforderungen nach den Arti-
keln 4 und 8 erfüllen, die für ein Kalenderjahr verfügbaren Mittel, so erstellt das BAZL gestützt auf das Mehrjahresprogramm eine Prioritätenordnung.
2 Es gibt die Prioritätenordnung den interessierten Kreisen bekannt.
Art. 10 Beitragszusicherung
1 Das BAZL entscheidet mit Verfügung über das Gesuch.
2 Übersteigt der beantragte Beitrag drei Millionen Franken, so entscheidet es im
Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
3 Die Verfügung bezeichnet:
a. die Massnahme; b. die anrechenbaren Kosten; c. den zugesicherten Betrag oder, bei Teilzahlungen über mehrere Kalender- jahre, die Teilbeträge und den Gesamtbetrag;
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d. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Frist zum Beginn der Durchführung der Massnahme; e. den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird.
4 Die Zusicherung des Beitrags verfällt, wenn mit der Durchführung der Massnahme
nicht innerhalb der in der Zusicherungsverfügung festgelegten Frist begonnen wird.
Art. 11 Auszahlung
1 Das BAZL veranlasst die Auszahlung der Beiträge.
2 Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, wird jedes Jahr
der entsprechende Teilbetrag ausbezahlt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. November 20073 über die Verwendung der zweckgebunde- nen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV)
Art. 13 Übergangsbestimmung Am 1. Januar 2012 beginnt der erste achtjährige Zeitraum zur Einhaltung des Ver- teilschlüssels (Art. 3).
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 725.116.21
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