AS 2011 3503
Verordnung über den Flugsicherungsdienst
Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
Änderung vom 29. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 40–40g, 49, 101b und 108a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19482 über die Luftfahrt (LFG) und auf die Artikel 37a–37f des Bundesgesetzes vom 22. März 19853 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG), in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen), der mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 19815 über Flugsicherungs- Streckengebühren und des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/20047, der Verordnung (EG) Nr. 550/20048 und der Verordnung (EG) Nr. 1794/20069 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen jeweils verbindlichen Fassung,
7 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europä- ischen Luftraums («Rahmenverordnung»).
8 Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung»). 9 Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dez. 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.
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Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt: a. die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Kurzbezeichnung «BAZL»; b. die Kurzbezeichnung «Departement» durch die Kurzbezeichnung «UVEK»; c. die Kurzbezeichnung «Kommando» durch die Kurzbezeichnung «Luft- waffe».
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt nach Anhörung der Luftwaffe
Weisungen zu den technischen und administrativen Einzelheiten des Flugsiche- rungsdienstes. Es legt nach Anhörung der Luftwaffe und der Skyguide (Art. 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710) die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest und veröffentlicht sie im Luft- fahrthandbuch. Es ist zuständig für die Wahrnehmung der Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h.
2 … Die Flugsicherungsaufgaben sind im Anhang 1 umschrieben. …
Gliederungstitel vor Art. 5
2. Kapitel: Die Skyguide
Art. 6 Aufgehoben
Art. 9 Finanzierung Die Skyguide finanziert ihre Aufgaben insbesondere durch: a. die Erhebung von Gebühren (Art. 49 LFG); b. die Abgeltung aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen; c. Beiträge des Bundes für Ertragsausfälle im Ausland (Art. 12): d. die Abgeltung des Bundes für gebührenbefreite Flüge (Art. 34); e. die Abgeltung des Bundes für militärische Flüge (Art. 37); f. Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen.
10 SR 172.010
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3. Kapitel: Finanzierung der Flugsicherung
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 10 Einschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 In Ausführung von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 nicht für Flugplätze der Kategorie II nach Arti- kel 25.
Art. 11 Einschränkung von Quersubventionierungen
1 Die Einnahmen aus Streckenflugsicherungsgebühren sowie die Abgeltungen des
Bundes für Streckenflugsicherungsdienste dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von An- und Abflugsicherungsdiensten verwendet werden.
2 Die Einnahmen aus Gebühren für die An- und Abflugsicherung sowie Abgeltun-
gen des Bundes für die An- und Abflugsicherungsdienste einer bestimmten Flug- platzkategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Streckenflugsicherungsdiensten oder von An- und Abflugsicherungsdiensten einer anderen Flugplatzkategorie verwendet werden.
3 Die Einnahmen aus Flugsicherungsgebühren sowie Abgeltungen des Bundes
innerhalb einer Gebührenzone nach Artikel 13 dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten einer anderen Gebührenzone verwendet werden.
Art. 12 Deckung von Ertragsausfällen der Skyguide im Ausland durch den Bund 1 Der Bund kann die jährlichen Ertragsausfälle der Skyguide, die ihr aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Ausland entstehen, im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Ertragsausfälle. 2 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisions- aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200511 und das BAZL prüfen die effektive Höhe der Ertragsausfälle am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung. 3 Zeigt die Überprüfung, dass im betreffenden Jahr die Zahlungen des Bundes höher ausgefallen sind als die effektiven Ertragsausfälle, wird die Differenz der Skyguide im Folgejahr angerechnet.
4 Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung
des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen.
11 SR 221.302
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5 Das BAZL schliesst mit der Skyguide jährlich eine Abgeltungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere die im betreffenden Jahr durch den Bund zu leistenden Beiträge und die Zahlungsmodalitäten.
Art. 13 Allgemeine Bestimmungen zu Gebührenzonen Der schweizerische Luftraum wird in verschiedene Gebührenzonen für den Stre- ckenflugsicherungsdienst sowie für den An- und Abflugsicherungsdienst aufgeteilt. Innerhalb jeder Gebührenzone: a. gilt ein einheitlicher Gebührentarif; b. dient die Summe der Kosten aller in der Zone erbrachten Flugsicherungs- dienste als Bemessungsgrundlage; und c. ist für die An- und Abflugsicherung der gleiche Erbringer der Flugverkehrs- dienste zuständig.
Art. 14 Bemessungsgrundlage
1 Die Flugsicherungsgebühren sind auf der Grundlage der periodisch im Voraus
geschätzten Kosten der Dienste und Anlagen, abzüglich allfälliger Beiträge und Zuwendungen seitens des Bundes oder Dritter nach den Artikeln 12, 29, 31 und 34 zu bemessen. Unter- oder Überdeckungen aus der vorangehenden Gebührenperiode werden berücksichtigt.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in europäischen Rechtsvorschriften über
die Erstellung von Leistungsplänen sowie über die Verkehrsrisiko- und Kosten- risikoteilung im Bereich der Flugsicherungsdienste. Massgebend sind insbesondere die Bestimmungen in den Artikeln 6a und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006.
Art. 15 Abstufung der Gebührentarife Die Gebührentarife werden abgestuft: a. für Streckenflugsicherungsgebühren: nach dem höchstzulässigen Abflugge- wicht der Luftfahrzeuge und der Flugstrecke; und b. für An- und Abflugsicherungsgebühren: nach dem höchstzulässigen Abflug- gewicht der Luftfahrzeuge.
Art. 16 Schuldner von Flugsicherungsgebühren
1 Die Halterin oder der Halter des Luftfahrzeuges schuldet die Flugsicherungsge-
bühren. 2 Ist die Halterin oder der Halter nicht bekannt, so schuldet die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeuges die Gebühren.
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Art. 17 Massnahmen bei Nichtbezahlung der Gebühren 1 Begleicht die Schuldnerin oder der Schuldner die fakturierten Flugsicherungsge- bühren auch nach Ablauf der erstmaligen Mahnfrist nicht, kann die für die Finanzie- rung der Flugsicherungsdienste verantwortliche Stelle im Einvernehmen mit dem BAZL veranlassen, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten an diese Schuldne- rin oder diesen Schuldner zu verweigern.
2 Die Skyguide kann auf Antrag der Eurocontrol Leistungen gegenüber den Halte-
rinnen und Haltern von Luftfahrzeugen verweigern, sofern diese von der Eurocont- rol fakturierte Flugsicherungsgebühren nach Ablauf der erstmaligen Mahnfrist nicht beglichen haben.
3 Die Skyguide schliesst zu diesem Zweck mit der Eurocontrol eine Vereinbarung
zur Regelung insbesondere der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten, daten- schutzrechtlicher Aspekte sowie des Informationsaustausches.
4 Die Halterinnen und Halter sind vor dem Abflug über eine bevorstehende Leis-
tungsverweigerung nach den Absätzen 1 und 2 zu informieren.
Art. 18 Veröffentlichung der Gebühren Die Flugsicherungsgebührentarife werden vom BAZL im Luftfahrthandbuch der Schweiz (Aeronautical Information Publication, AIP)12 veröffentlicht.
2. Abschnitt: Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste
Art. 19 Gebührenzone Das Fluginformationsgebiet Schweiz (Flight Information Region, FIR und Upper Flight Information Region, UIR), in dem Streckenflugsicherungsdienste erbracht werden, bildet die einzige Gebührenzone für Streckenflugsicherungsgebühren.
Art. 20 Zuständigkeit für die Finanzierung Für die Finanzierung der Streckenflugsicherungsdienste ist die Skyguide verantwort- lich.
Art. 21 Streckenflugsicherungsgebühren
1 Für die Benützung der im Luftraum unter der Verantwortung der Schweiz für den
Streckenflug zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen erhebt die Skyguide pro Flug eine Streckenflugsicherungsgebühr.
2 Sie legt den Gebührentarif fest.
3 Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die Streckenflüge zugrunde liegen, erstellt die Skyguide die konsolidierten Berichtstabellen nach den
12 Das AIP kann bei der Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf kosten- pflichtig bezogen werden.
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Anlagen II und III der Grundsätze der Eurocontrol zur Festsetzung der Erhebungs- grundlage für Streckengebühren und zur Berechnung der Gebührensätze13 und übermittelt sie dem BAZL.
4 Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste innerhalb der Gebührenzone nach
Artikel 19 übermitteln der Skyguide mindestens die erforderlichen Informationen in Form der Berichtstabellen nach Absatz 3. Sie halten sich an die von der Skyguide festgelegten Fristen.
3. Abschnitt:
Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie I (Landesflughäfen)
Art. 22 Gebührenzone in der Flugplatzkategorie I Die Flugplätze der Kategorie I nach Anhang 2 (Landesflughäfen) bilden in Bezug auf Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste eine Gebührenzone.
Art. 23 Zuständigkeit für die Finanzierung Für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste auf den Flughäfen der Kategorie I ist der Erbringer des Flugverkehrsdienstes verantwortlich.
Art. 24 Gebühren für die An- und Abflugsicherung
1 Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flughäfen der Kategorie I zur
Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben.
2 Zur Berechnung der Kosten, die den Flugsicherungsgebühren für die An- und
Abflugsicherung zugrunde liegen, erstellt der Erbringer der Flugverkehrsdienste die konsolidierten Berichtstabellen nach den Anhängen II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 und übermittelt sie dem BAZL. 3 Erbringer einzelner Flugsicherungsdienste auf Flugplätzen der Kategorie I über- mitteln dem Erbringer der Flugverkehrsdienste mindestens die erforderlichen Infor- mationen in Form der Berichtstabellen nach Absatz 2. Sie halten sich an die von ihm festgelegten Fristen.
4 Die Gebühren für die An- und Abflugsicherung werden vom Erbringer der Flug-
verkehrsdienste festgelegt und erhoben. Er kann die Flugplatzhalter mit dem Inkasso beauftragen.
13 Die Grundsätze können bei Eurocontrol bezogen werden (www.eurocontrol.int oder Rue de la Fusée 96, 1130 Brüssel, Belgien) oder beim BAZL gratis eingesehen werden.
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4. Abschnitt:
Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II
Art. 25 Gebührenzonen in der Flugplatzkategorie II Jeder Flugplatz der Flugplatzkategorie II nach Anhang 2 bildet in Bezug auf die Finanzierung der An- und Abflugsicherung eine eigene Gebührenzone.
Art. 26 Bildung gemeinsamer Gebührenzonen
1 Auf Antrag eines Flugplatzhalters kann das UVEK mehrere Flugplätze der Katego-
rie II zu einer gemeinsamen An- und Abfluggebührenzone zusammenfassen (Art. 49 Abs. 5 LFG). Für die Aufhebung einer gemeinsamen Gebührenzone ist dem UVEK ebenfalls Antrag zu stellen.
2 Wer beim UVEK Änderungen an Gebührenzonen beantragt, muss vorab bei den
betroffenen Kreisen eine Anhörung durchführen und deren Ergebnisse dem Antrag beilegen.
Art. 27 Zuständigkeit für die Finanzierung Für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II ist der jeweilige Flugplatzhalter verantwortlich.
Art. 28 Gebühren für die An- und Abflugsicherung 1 Für die Benützung der für den An- und Abflug auf Flugplätzen der Kategorie II zur Verfügung gestellten Dienste und Anlagen der Flugsicherung wird pro Anflug eine Gebühr erhoben.
2 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Bestimmungen in Kapitel III
Absätze 44, 45 Ziffer iii, 46, 47 Ziffern iii–iv und vi–viii und 48 von Dokument
9082 «ICAO’s Policies on Charges for Airports and Air Navigations Services»
(achte Auflage, 2009)14.
3 Für Ausbildungsflüge und Flüge mit vermindertem Flugsicherungsaufwand kön-
nen reduzierte Gebühren für die An- und Abflugsicherung vorgesehen werden.
4 Die Gebühren werden von der nach Artikel 27 für die Finanzierung verantwort-
lichen Stelle festgelegt und erhoben. Sie kann Dritte mit dem Inkasso beauftragen.
14 Das Dokument kann bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bezogen werden (Organisation de l’aviation civile internationale, www.icao.int oder Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) oder beim BAZL gratis eingesehen werden.
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Art. 29 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Grundsatz und Bemessung 1 Der Bund leistet auf Antrag jährlich Finanzhilfen für die An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie II.
2 Der Gesamtbetrag der nach diesem Artikel gewährten Finanzhilfen darf die im
Bereich des An- und Abflugsicherungsdienstes bewilligten Kredite aus der Mineral- ölbesteuerung für das betreffende Jahr nicht übersteigen.
3 Anträge auf Finanzhilfen sind dem BAZL bis spätestens Ende März für das lau-
fende Jahr zuzustellen. Dem Antrag beizulegen sind die prognostizierten Kosten und Erträge, einschliesslich der Beiträge nach den Artikeln 31 und 34. 4 Auf Flugplätzen, denen Finanzhilfen nach diesem Artikel gewährt werden, sind die Gebühren für die An- und Abflugsicherung mindestens auf dem Niveau des letzten Jahres vor deren Erhalt festzulegen. Dieser Mindestbetrag wird mindestens alle
5 Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Vorbehalten bleiben
Gebührensenkungen aufgrund effektiv nachweisbarer Kostenreduktionen. 5 Das BAZL legt die Finanzhilfen jeweils pro Gebührenzone mittels Verfügung fest. Die effektiven Beträge pro Gebührenzone werden anhand der Formel in Anhang 3 berechnet.
6 Das BAZL kann einzelnen Gebührenzonen, in denen die Erbringung von Flug-
sicherungsdiensten aufgrund besonders komplexer Luftraumstrukturen aus Sicher- heitsgründen unentbehrlich ist, vor der Berechnung nach Absatz 5 einen fixen Betrag an Finanzhilfen zuweisen. Dieser Fixbetrag beträgt maximal 30 Prozent der nicht durch Gebühren oder Beiträge nach den Artikeln 31 und 34 gedeckten Kosten der entsprechenden Gebührenzone. 7 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisions- aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200515 prüft im Auftrag der für die Finanzie- rung nach Artikel 27 verantwortlichen Stelle die Flugsicherungsrechnung der ent- sprechenden Gebührenzone. 8 Zeigt die Abrechnung nach Absatz 7, dass die Finanzhilfe für ein Jahr höher aus- gefallen ist als die in diesem Jahr nicht durch Gebühren oder Beiträge nach den Artikeln 31 und 34 gedeckten Kosten, ist der Differenzbetrag dem Bund zurückzu- erstatten.
Art. 30 Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Zahlungsempfänger
1 Zahlungsempfänger ist der jeweilige Flugplatzhalter.
2 Er stellt dem BAZL auf Verlangen sämtliche für die Festlegung der Finanzhilfe
erforderlichen Angaben zu.
15 SR 221.302
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Art. 31 Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften sowie Privater an den Kosten für die An- und Abflugsicherung
1 Die Flugplatzhalter führen in ihrem Einflussbereich Verhandlungen mit Privaten
und mit öffentlichen Körperschaften über eine Mitfinanzierung der An- und Abflug- sicherungsdienste auf den jeweiligen Flugplätzen.
2 Die Flugplatzhalter informieren das BAZL über das Ergebnis der Verhandlungen.
5. Abschnitt: Befreiung von den Flugsicherungsgebühren
Art. 32 Befreiung von den Streckenflugsicherungsgebühren
1 Für folgende Flüge müssen keine Streckenflugsicherungsgebühren entrichtet
werden: a. Flüge nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1794/200616; diese Gebührenbefreiung beschränkt sich für Such- und Rettungsflüge auf Flüge gemäss der Verordnung vom 7. November 200117 über den Such- und Ret- tungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL); b. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen ver- wendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden; c. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln (VFR) innerhalb dieser Gebührenzone durchgeführt werden.
2 Das BAZL befreit im Einvernehmen mit dem Departement für auswärtige Angele-
genheiten und der Luftwaffe Flüge von ausländischen Militärluftfahrzeugen auf Antrag des Herkunftsstaates von den Streckenflugsicherungsgebühren, soweit die Schweiz Gegenrecht erhält.
3 Das BAZL befreit Flüge für humanitäre Zwecke von den Streckenflugsicherungs-
gebühren.
Art. 33 Befreiung von den An- und Abflugsicherungsgebühren Für die folgenden Flüge müssen keine An- und Abflugsicherungsgebühren entrichtet werden: a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung folgender Personen in offizieller Mission durchgeführt werden, wenn der entsprechende Status im Flugplan vermerkt ist:
1. herrschende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren
Familienangehörige,
16 Gemäss Ziff. 5 des Anhangs des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr. 17 SR 748.126.1
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2. Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und chefs und zur
Regierung gehörende Ministerinnen und Minister; b. Such- und Rettungsflüge gemäss der VSRL18; c. Flüge, die ausschliesslich zum Zweck der Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen ver- wendet werden oder verwendet werden sollen; für Flüge des betreffenden Luftfahrzeuges zu einem bestimmten Einsatzort müssen jedoch Gebühren entrichtet werden.
Art. 34 Kostenübernahme durch den Bund
1 Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge nach den Artikeln 32 und 33 wer-
den vom Bund abgegolten.
2 Die Abgeltung basiert auf den Gesamtkosten, die bei der Erbringung der Flug-
sicherungsdienste für diese Flüge anfallen. 3 Flugsicherungsdienste für Flüge nach Sichtflugregeln, die nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c von den Streckenflugsicherungsgebühren befreit sind, werden auf der Basis der anfallenden Grenzkosten abgegolten.
6. Abschnitt: Festlegung und Genehmigung der Gebührentarife
Art. 35 Anhörung zu den Gebühren für die An- und Abflugsicherung 1 Die für die Festlegung der Gebühr zuständige Stelle hört die direkt betroffenen Flugplatznutzer oder deren Verbände mündlich oder schriftlich zu den Gebühren- tarifen für die An- und Abflugsicherung an.
2 Sie informiert die Flugplatznutzer spätestens vier Monate vor dem geplanten
Inkrafttreten im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC)19 über die beabsichtigte Gebühr, die Modalitäten der Anhörung und die Bezugsquelle des Anhörungsdossiers.
3 Das Anhörungsdossier beinhaltet mindestens Angaben zu den Kostengrundlagen
für die Gebührenberechnung sowie zu den relevanten Flugverkehrsprognosen. 4 Bei einer schriftlichen Anhörung ist für die Eingabe von Stellungnahmen eine Frist von mindestens einem Monat nach AIC-Publikationsdatum zu gewähren. Bei einer mündlichen Anhörung ist das Anhörungsdossier spätestens zwei Wochen vor der Anhörungsveranstaltung zur Verfügung zu stellen. Den Teilnehmenden ist ein Protokoll zur Verfügung zu stellen.
18 SR 748.126.1 19 Das AIC kann bei der Skyguide bezogen werden (www.skyguide.ch oder Postfach 23,
8602 Wangen bei Dübendorf)
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Art. 36 Genehmigung der An- und Abflugsicherungsgebührentarife
1 Das UVEK wendet bei der Genehmigung der Gebührentarife sinngemäss Arti-
kel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198520 an. 2 Die für die Festlegung der Gebühr zuständige Stelle reicht den Antrag mit Begrün- dung spätestens zweieinhalb Monate vor dem geplanten Inkrafttreten beim BAZL zuhanden des UVEK ein.
3 Der Antrag muss sämtliche Angaben und Unterlagen enthalten, die für eine Beur-
teilung der Gebührenhöhe erforderlich sind, insbesondere: a. die Nachweise der Kosten und Erträge der Flugsicherungsdienste; b. das geplante Verkehrsvolumen; c. die Stellungnahmen der angehörten Anspruchsgruppen.
4 In Bezug auf die Stellungnahmen der von den Gebühren betroffenen Kreise ist
begründet darzulegen, welche Anträge berücksichtigt und welche abgelehnt werden.
5 Der Entscheid des UVEK und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs
werden im Bundesblatt veröffentlicht.
7. Abschnitt: Finanzierung der Flugsicherung für militärische Flüge
Art. 37
1 DieErbringer der Flugsicherungsdienste und der Erbringer des militärischen
Flugwetterdienstes stellen der Luftwaffe für ihre Leistungen für militärische Flüge Rechnung. 2 Sie ermitteln ihre voraussichtlichen Aufwendungen für die Leistungen für militä- rische Flüge und geben sie der Luftwaffe rechtzeitig vor der Erstellung des Voran- schlages bekannt.
3 Die Kosten für die Erbringung des militärischen Flugwetterdienstes werden der
Luftwaffe ausschliesslich vom Erbringer dieser Dienste in Rechnung gestellt.
8. Abschnitt: Rechnungsstellung für die Flugsicherungsdienste
Art. 38 Erbringer des Flugwetterdienstes und BAZL
1 Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes stellt dem Erbringer des Flugver-
kehrsdienstes für seine Leistungen Rechnung.
2 Das BAZL stellt dem Erbringer des Flugverkehrsdienstes Rechnung für seine
Aufwendungen im Bereich der Aufsicht und im Bereich der Organisation des Flug- sicherungsdienstes einschliesslich der Festlegung der Luftraumstruktur, soweit diese
20 SR 942.20
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Aufwendungen nicht über Gebühren nach der Verordnung vom 28. September
200721 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt abgedeckt sind.
3 Der Erbringer des zivilen Flugwetterdienstes sowie das BAZL geben dem Erbrin-
ger des Flugverkehrsdienstes innerhalb der von ihm festgelegten Frist die voraus- sichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.
4 Sielegen im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen
Anhörungsverfahren Rechenschaft über ihre Kosten ab.
Art. 39 Erbringer des Flugverkehrsdienstes 1 Der Erbringer des Flugverkehrsdienstes stellt der für die Finanzierung verantwort- lichen Stelle für seine Leistungen Rechnung. Im Streitfall erlässt er darüber eine Verfügung. 2 Er gibt der für die Finanzierung verantwortlichen Stellen innerhalb der von ihr festgelegten Frist die voraussichtlichen Kosten für seine Leistungen bekannt.
3 Er legt im Rahmen der für die Festlegung der Gebühren vorgeschriebenen Anhö-
rungsverfahren Rechenschaft über seine Kosten ab.
9. Abschnitt: Schweizerische Flugsicherungsrechnung
Art. 40 Das BAZL erstellt jährlich die schweizerische Flugsicherungsrechnung. Diese bietet eine Übersicht über die gesamten Kosten und Erträge der im schweizerischen Luft- raum angebotenen Flugsicherungsdienste. Die für die Finanzierung der Flugsiche- rungsdienste verantwortlichen Stellen übermitteln dem BAZL die nötigen Informa- tionen.
4. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 41 1 Sämtliche Flugplätze der Kategorie II, auf denen für die An- und Abflugsicherung die Skyguide oder eine unter ihrer Verantwortung operierende Gesellschaft zustän- dig ist, bilden bis am 31. Dezember 2015 eine gemeinsame Gebührenzone. In Abweichung von Artikel 27 ist innerhalb dieser Gebührenzone die Skyguide für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste verantwortlich. In Abweichung von Artikel 30 werden bis am 31. Dezember 2015 die dieser Gebührenzone zuge- wiesenen Beträge nach Artikel 29 als Abgeltung der Skyguide ausbezahlt. Das BAZL schliesst zu diesem Zweck mit der Skyguide eine Abgeltungsvereinbarung.
21 SR 748.112.11
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2 Bis am 31. Dezember 2015 kann das UVEK auf Antrag der Skyguide in Abwei-
chung von Artikel 11 Quersubventionierungen von der Flugplatzkategorie I zuguns- ten der gemeinsamen Gebührenzone nach Absatz 1 zulassen. Vor Antragstellung sind die auf den Landesflughäfen betroffenen Nutzer oder deren Interessenvertre- tungen zu konsultieren.
3 Die Skyguide kann bis am 31. Dezember 2015 die An- und Abflugsicherungsge-
bühren auf den Flugplätzen der Kategorie I für Flugzeuge bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 30 Tonnen in Abweichung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festlegen.
4 Das BAZL erstellt die schweizerische Flugsicherungsrechnung (Art. 40) erstmals
für das Jahr 2016.
Der ursprüngliche Artikel 17 wird zu Artikel 42; der ursprüngliche Artikel 20 wird zu Artikel 43
Art. 43 Abs. 2
2 Artikel 12 gilt bis zum 31. März 2020.
II Diese Verordnung erhält die neuen Anhänge gemäss Beilage. Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1.
III Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 2 (Art. 22 und 25)
Flugplatzkategorien
Kategorie I Die folgenden Flugplätze fallen unter die Kategorie I nach Artikel 22: a. Landesflughafen Genf; b. Landesflughafen Zürich.
Kategorie II Die folgenden Flugplätze fallen unter die Kategorie II nach Artikel 25: a. Regionalflugplatz Bern-Belp; b. Flugplatz Buochs; c. Regionalflugplatz Grenchen; d. Regionalflugplatz La Chaux-de-Fonds - Les Eplatures; e. Regionalflugplatz Lugano-Agno; f. Regionalflugplatz Samedan g. Regionalflugplatz Sitten; h. Regionalflugplatz St. Gallen-Altenrhein.
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Anhang 3 (Art. 29 Abs. 5)
Formel zur Verteilung der Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung
Die Verteilung der Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugsicherung ge- mäss Artikel 29 wird nach der folgenden Formel berechnet. a. Schritt 1: HFP M ax HFP = Finanzhilfe pro Regionalflugplatz M = Bewilligte jährliche Kredite aus den Mineralölsteuererträgen ax (0.3 L) (0.2 C ) (0.1 B) (0.2 I ) (0.2 G ) L = Verhältnis zwischen der Anzahl an Linienflügen auf einem bestimmten Flugplatz und der Summe der Linienflüge auf sämtlichen Flugplätzen, die Finanzhilfe beantragt haben. C = Verhältnis zwischen der Anzahl an Charterflügen auf einem bestimmten Flugplatz und der Summe der Charterflüge auf sämtlichen Flugplätzen, die Finanzhilfe beantragt haben. B = Verhältnis zwischen der Anzahl an gebührenbefreiten Flügen auf einem bestimmten Flugplatz und der Summe der gebührenbefreiten Flüge auf sämt- lichen Flugplätzen, die Finanzhilfe beantragt haben. I = Verhältnis zwischen der Anzahl an Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR-Flüge) auf einem bestimmten Flugplatz und der Summe der IFR-Flüge auf sämtlichen Flugplätzen, die Finanzhilfe beantragt haben. G = Verhältnis zwischen der Gesamtzahl an Flugbewegungen auf einem bestimmten Flugplatz und der Summe der Flugbewegungen auf sämtlichen Flugplätzen, die Finanzhilfe beantragt haben.
b. Schritt 2: Falls einem Flugplatz aufgrund der Berechnung gemäss Schritt 1 ein Betrag zugesprochen wird, der höher ist als die voraussichtliche Unterdeckung (Kosten abzüglich Gebührenerträge und Beiträge gemäss Art. 31 und 34) im Bereich der Flugsicherungsdienste, wird der Differenzbetrag anteilsmässig, d.h. auf der Grundlage der oben stehenden Formel, auf die übrigen Flug- plätze aufgeteilt, die Finanzhilfe beantragt haben und bei denen aufgrund der ersten Zuteilung dieser Hilfe noch Unterdeckungen bestehen.
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