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AS 2011 3637

Verordnung über die Adoption

Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)

vom 29. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 269c Absatz 3 und 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs1 (ZGB) und die Artikel 15 Absatz 3 und 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20012 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. das Verfahren für die Aufnahme von Kindern zur Adoption; b. die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung und die Aufsicht darüber; c. die Gebühren des Bundes bei internationalen Adoptionen.

2 Die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über den Schutz

des Kindes bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zuständige Behörden

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist zuständig für:

a. die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 BG-HAÜ als zentrale Behörde des Bundes; b. die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung und die Aufsicht darüber; c. den Erlass von Weisungen zum Schutz der Kinder und zur Verhinderung von Missbräuchen bei internationalen Adoptionen und bei Adoptionsver- mittlungen; d. den Erlass von Weisungen oder Empfehlungen zwecks Koordination des Adoptionswesens;

SR 211.221.36

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e. die Vertretung der Schweiz gegenüber ausländischen Adoptionsbehörden und die Förderung der Zusammenarbeit mit diesen; f. die Beratung und Information der kantonalen Behörden, namentlich über die Verfahren in den Herkunftsländern.

2 Die kantonale Behörde nach Artikel 316 Absatz 1bis ZGB (kantonale Behörde) ist

zuständig für: a. die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 BG-HAÜ als zentrale Behörde eines Kantons; b. das Bewilligungsverfahren zur Aufnahme von Kindern zur Adoption; c. die Begleitung und Beaufsichtigung des Pflegeverhältnisses bis zur Adop- tion; d. Abklärungen und Stellungnahmen zuhanden des BJ, namentlich zu Bewilli- gungen für Vermittlungsstellen (Art. 12), statistischen Angaben und Kosten des Adoptionsverfahrens.

3 Der Kanton kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 auf einen anderen Kanton oder

eine interkantonale Behörde übertragen.

Art. 3 Kindeswohl Eine Adoption und die Aufnahme zur Adoption dürfen nur erfolgen, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sie dem Wohl des Kindes dienen.

2. Abschnitt: Aufnahme von Kindern zur Adoption

Art. 4 Bewilligungspflicht Wer gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und ein Kind zur Adoption auf- nehmen oder ein Kind aus dem Ausland adoptieren will, benötigt eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

Art. 5 Adoptionseignung 1 Die kantonale Behörde klärt die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab.

2 Die Eignung besteht, wenn:

a. die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adop- tiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient; b. das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht gefährdet wird; c. der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen;

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d. die künftigen Adoptiveltern:

1. nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlichen Ressourcen, wirtschaftli-

cher Lage und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnis- sen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten,

2. bereit sind, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen, dessen Herkunft

zu respektieren, es entsprechend seinen Bedürfnissen mit dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme (Herkunftsstaat) auf geeignete Weise vertraut zu machen,

3. nicht wegen eines Delikts verurteilt worden sind, das mit einer Adop-

tion unvereinbar ist,

4. genügend auf die Adoption vorbereitet wurden, namentlich von der

kantonalen Behörde empfohlene, geeignete Vorbereitungs- oder Infor- mationsveranstaltungen besucht haben,

5. sich schriftlich bereit erklärt haben, bei der Erstellung von Nachadop-

tionsberichten zuhanden des Herkunftsstaates mitzuwirken,

6. von der Unterhaltsverpflichtung nach Artikel 20 BG-HAÜ Kenntnis

genommen haben.

3 An die Eignung der künftigen Adoptiveltern sind erhöhte Anforderungen zu stel-

len, wenn ein über 4 Jahre altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie leben.

4 Die Eignung ist zu verneinen, wenn der Altersunterschied zwischen dem aufzu-

nehmenden Kind und den künftigen Adoptiveltern mehr als 45 Jahre beträgt. Aus- nahmsweise kann die Eignung trotzdem gegeben sein, namentlich wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem aufzunehmenden Kind bereits eine vertraute Beziehung besteht. 5 Zur Abklärung zieht die kantonale Behörde eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat. 6 Zur Abklärung nach Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 verlangt die kantonale Behörde einen Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem (VOSTRA). Von Auslände- rinnen und Ausländern verlangt sie einen Auszug aus dem Strafregister ihres Her- kunftsstaates oder ein gleichwertiges Dokument. Ist ein Strafverfahren wegen eines mit der Adoption unvereinbaren Delikts hängig, so sistiert die kantonale Behörde die Abklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Art. 6 Eignungsbescheinigung

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so bescheinigt die kantonale

Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption.

2 Die Bescheinigung nennt insbesondere den Herkunftsstaat und das Mindest- und

Höchstalter des aufzunehmenden Kindes. Sie hält fest, ob gesundheitlich beeinträch- tigte Kinder aufgenommen werden dürfen.

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3 Sie ist maximal 3 Jahre gültig und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden

werden. Sie kann erneuert werden.

Art. 7 Bewilligung

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so kann die Bewilligung zur

Aufnahme eines bestimmten Kindes erteilt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen: a. die Eignungsbescheinigung der künftigen Adoptiveltern; b. ein ärztlicher Bericht über die Gesundheit des Kindes sowie ein Bericht über die bisherige Lebensgeschichte des Kindes; c. die Zustimmung des Kindes, sofern aufgrund seines Alters und seiner Fähigkeiten eine solche erwartet werden kann; d. die Zustimmung der Eltern des Kindes zur Adoption oder eine Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats des Kindes, dass diese Zustim- mung rechtsgültig beigebracht wurde oder weshalb sie nicht beigebracht werden kann; e. die Erklärung der nach dem Recht des Herkunftsstaats des Kindes zuständi- gen Behörde, dass das Kind künftigen Adoptiveltern in der Schweiz anver- traut werden darf.

2 Die kantonale Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.

3 Sind die Unterlagen nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann eine Übersetzung verlangt oder veranlasst werden.

4 Die Bewilligung enthält namentlich Angaben zu Namen, Geburtsdatum und -ort

des Kindes. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

5 Bei einer internationalen Adoption entscheidet die kantonale Behörde vor der

Einreise des Kindes, ob die Bewilligung erteilt wird. In begründeten Ausnahmefäl- len kann sie der Einreise zustimmen, bevor sie über die Erteilung der Bewilligung entscheidet, namentlich wenn das Beibringen der Unterlagen nach Absatz 1 Buch- staben b–e vor der Einreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

6 Bei in der Schweiz geborenen Kindern entscheidet die kantonale Behörde vor der

Aufnahme über die Erteilung der Bewilligung.

Art. 8 Kantonale Migrationsbehörde

1 Die kantonale Behörde überweist die Eignungsbescheinigung oder die Bewilligung

zur Aufnahme eines ausländischen Kindes der kantonalen Migrationsbehörde.

2 Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über die Ermächtigung zur Visums-

erteilung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Sie teilt ihren Entscheid der kantonalen Behörde mit. 3 Die kantonale Migrationsbehörde oder, mit ihrem Einverständnis, die schweizeri- sche Vertretung im Herkunftsstaat des Kindes das Visum oder die Aufenthaltsbewil- ligung erst ausstellen, wenn die Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b–e

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vorliegen, die kantonale Behörde die Bewilligung erteilt oder ausnahmsweise der Einreise vor der Entscheidung über die Bewilligung zugestimmt hat.

Art. 9 Meldepflichten

1 Die künftigen Adoptiveltern müssen der kantonalen Behörde alle wichtigen Ver-

änderungen der Verhältnisse, insbesondere Änderungen in der Lebens- und Wohn- gemeinschaft sowie Wohnungswechsel, unverzüglich melden.

2 Sie müssen der kantonalen Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des

Kindes melden.

3 Die kantonale Behörde benachrichtigt die Kindesschutzbehörde3 im Hinblick auf

die Ernennung eines Beistandes (Art. 17 BG-HAÜ) oder eines Vormundes (Art. 18 BG-HAÜ) und gegebenenfalls die kantonale Migrationsbehörde.

Art. 10 Aufsicht

1 Die kantonale Behörde vergewissert sich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen

eingehalten werden. Sie bezeichnet eine geeignete Person, welche die künftige Adoptivfamilie so oft als nötig, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr, besucht. Diese Person bildet sich ein Urteil über die Betreuung des Kindes und erstattet der kanto- nalen Behörde Bericht. 2 Werden Mängel festgestellt, so fordert die kantonale Behörde die künftigen Adop- tiveltern auf, unverzüglich die zur Behebung nötigen Massnahmen einzuleiten und ihr über die Umsetzung der Massnahmen Bericht zu erstatten. 3 Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten, so entzieht die kanto- nale Behörde die Bewilligung oder die Eignungsbescheinigung, sofern erst diese vorliegt. Sie unterrichtet die zuständige Kindesschutzbehörde und, soweit notwen- dig, das kantonale Migrationsamt.

4 Ist das Kind in der Schweiz, so bringt die kantonale Behörde das Kind anderswo

unter oder fordert die zuständige Kindesschutzbehörde dazu auf.

Art. 11 Sanktionen

1 Wer Pflichten aus diesem Abschnitt oder aus einer gestützt darauf erlassenen

Verfügung verletzt, kann von der kantonalen Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken belegt werden.

2 Wird eine Ordnungsbusse ausgesprochen, so kann die kantonale Behörde für die

vorsätzliche Wiederholung Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches4 androhen.

3 bis 31.12.2012 «Vormundschaftsbehörde»

4 SR 311.0

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3. Abschnitt: Adoptionsvermittlung

Art. 12 Bewilligungspflicht 1 Wer in der Schweiz Dienstleistungen anbieten will, um zur Adoption freigegebene Kinder und künftige Adoptiveltern zusammenzuführen, insbesondere wer auf Mög- lichkeiten hinweisen will, ein unmündiges Kind zur Adoption aufzunehmen (Ver- mittlungsstelle), benötigt eine Bewilligung des BJ.

2 JuristischenPersonen des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen juristischen

Personen des privaten Rechts kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die für die Adoptionsvermittlung verantwortlichen natürlichen Personen die Bewilligungsvor- aussetzungen erfüllen.

Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Wer ein Bewilligungsgesuch als Vermittlungsstelle stellt, muss:

a. sich über eine für die Tätigkeit geeignete Erfahrung und fachliche Qualifika- tion in sozialer Arbeit, Psychologie oder vergleichbaren Fachgebieten aus- weisen können; b. das schweizerische und internationale Adoptionsrecht sowie dasjenige der Herkunftsstaaten der Kinder kennen und einhalten; c. dem Kindeswohl verpflichtet sein und die grundlegenden ethischen Regeln auf dem Gebiet der Adoption einhalten; d. vertiefte Kenntnisse der kulturellen und sozialen Verhältnisse der Herkunfts- staaten der Kinder haben; e. die Beziehungen zu Vertreterinnen und Vertretern sowie deren Arbeitsweise in den Herkunftsstaaten der Kinder und in der Schweiz offenlegen; f. die Information, Beratung, Betreuung und Begleitung der Adoptiveltern vor und nach der Adoption sicherstellen; g. die vorgesehenen Vermittlungstarife und Zahlungsmodalitäten in der Schweiz und im Ausland vorlegen; h. Wohnsitz in der Schweiz haben. 2 Juristische Personen des privaten Rechts müssen zudem die Statuten beilegen und die Organe bezeichnen.

3 Das BJ kann weitere Angaben verlangen.

Art. 14 Erteilung der Bewilligung Die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung wird auf höchstens 5 Jahre befristet erteilt. Sie nennt insbesondere die Herkunftsstaaten, für die sie ausgestellt wird.

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Art. 15 Meldungen wesentlicher Änderungen Vermittlungsstellen müssen Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen berühren, unverzüglich dem BJ melden.

Art. 16 Vorschlag zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption Die Vermittlungsstelle darf den künftigen Adoptiveltern einen Vorschlag zur Auf- nahme eines Kindes zur Adoption erst unterbreiten, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes erfüllt sind. Insbesondere muss die Eignungsbescheini- gung vorliegen und die kantonale Behörde informiert sein.

Art. 17 Information und Beratung

1 Die Vermittlungsstelle muss den künftigen Adoptiveltern und der kantonalen

Behörde alle Informationen weitergeben, die ihr über das Kind und seine leiblichen Eltern zur Verfügung stehen. 2 Sie muss die künftigen Adoptiveltern über die Schwierigkeiten aufklären, die mit der beabsichtigten Aufnahme eines Kindes verbunden sein können.

Art. 18 Entgelt Die Vermittlungsstelle hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und ihre Auslagen.

Art. 19 Aktenführung

1 Die Vermittlungsstelle muss über jedes vermittelte Kind ein Dossier anlegen.

2 Auf Verlangen muss sie die Akten der kantonalen Behörde oder dem BJ heraus-

geben. 3 Sie muss die Akten aufbewahren und spätestens bei Beendigung ihrer Tätigkeit der im Zeitpunkt der Adoption zuständigen kantonalen Behörde zur Aufbewahrung übergeben.

Art. 20 Berichterstattung und Auskunftspflicht Die Vermittlungsstelle muss dem BJ jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten und ihm sowie der kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft erteilen. Das BJ kann Richtlinien über Inhalt und Form des Jahresberichts erlassen.

Art. 21 Zusammenarbeit Die Vermittlungsstelle ist zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im In- und Ausland verpflichtet.

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Art. 22 Schweigepflicht

1 Die Vermittlungsstelle und ihre Hilfspersonen müssen über Wahrnehmungen, die

sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, Stillschweigen wahren.

2 Die Beendigung der Vermittlungstätigkeit hebt die Schweigepflicht nicht auf.

Art. 23 Sanktionen

1 Das BJ entzieht die Bewilligung, wenn die Vermittlungsstelle:

a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; b. ihre Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt. 2 Es kann jede Person, die ohne Bewilligung eine Vermittlungstätigkeit ausübt, mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken belegen.

4. Abschnitt: Gebühren bei internationalen Adoptionen

Art. 24 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.

Art. 25 Gebührenpflicht Gebührenpflichtige Leistungen des BJ sind: a. das Erteilen von Auskünften sowie die Entgegennahme, Überprüfung und Übermittlung von Mitteilungen, Berichten und Entscheiden der zuständigen kantonalen und ausländischen zentralen Behörden sowie anderer staatlicher Stellen oder Vermittlungsstellen; b. das Ergreifen aller erforderlichen Massnahmen, um die Ausreise des Kindes aus dem Herkunftsstaat oder die Einreise in den Aufnahmestaat und den ständigen Aufenthalt samt Unterbringung daselbst zu erwirken; c. die Ausstellung eines Einreisedokuments nach Artikel 10 BG-HAÜ.

Art. 26 Gebührenbemessung 1 Die Gebühr für Dienstleistungen nach Artikel 25 Buchstaben a und b bemisst sich nach Zeitaufwand und beträgt, einschliesslich Auslagen, 200–1000 Franken.

2 DieGebühr für die Ausstellung eines Einreisedokuments nach Artikel 10

BG-HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 29. November 20066 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

5 SR 172.041.1 6 SR 191.11

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Art. 27 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass Auf schriftliches Gesuch hin kann das BJ die Gebühr nach Artikel 26 Absatz 1 ermässigen oder erlassen, namentlich bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang (Art. 28)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 29. November 20027 über die Gebühren für Dienstleistun-

gen bei internationalen Adoptionen;

2. Verordnung vom 29. November 20028 über die Adoptionsvermittlung.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 19. Oktober 19779 über die Aufnahme

von Kindern zur Pflege und zur Adoption

Art. 2 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben

2a. Abschnitt (Art. 11a–11j) Aufgehoben

2. VOSTRA-Verordnung vom 29. September 200610

Ersatz eines Ausdrucks Im Anhang 3 wird der Ausdruck «Vormundschaftsbehörden» durch «Vormund- schaftsbehörden und Adoptionsbehörden» ersetzt.

Art. 22 Abs. 1bis und 2 1bis Die kantonale Behörde nach Artikel 316 Absatz 1bis des Zivilgesetzbuches11 kann zur Prüfung der Eignung künftiger Adoptiveltern nach Artikel 5 Absatz 6 der

7 AS 2002 4158, 2006 3385 8 AS 2002 4160 9 SR 211.222.338 10 SR 331 11 SR 210

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Adoptionsverordnung vom 29. Juni 201112 Daten über Urteile und hängige Straf- verfahren als Auszug aus VOSTRA einholen.

2 Die Behörden reichen dazu ein schriftliches Gesuch beim BJ oder bei der kanto-

nalen Koordinationsstelle ein.

12 SR 211.221.36

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