AS 2011 4509
Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr
Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV)
Änderung vom 16. September 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAV» ersetzt.
Ingress gestützt auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG), und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,
Art. 3 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 4 Bst. e In dieser Verordnung gelten als: e. Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung erteilte oder erneuerte Recht zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung.
Art. 6 Abs. 2
2 Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer der Konzession oder Bewilli-
gung aufgrund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.
2011-1128 4509
Gebührenverordnung BAV AS 2011
Art. 9 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann die Gebühren und die Abgaben herabset-
zen oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand gering- fügig ist.
Art. 17 Abs. 1
1 Die Grundgebühr beträgt für: Franken
a. Erteilung oder Ausdehnung der Konzession 5000 b. Erneuerung oder Änderung der Konzession 2000 c. Übertragung der Konzession 500 d. Erstreckung von Fristen in einer Konzession 500
Art. 18 Abs. 1
1 Die Grundgebühr beträgt für: Franken
a. Erteilung der Konzession oder Bewilligung 2300 b. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 1200 c. Erneuerung oder Änderung der Konzession oder Bewilligung 500 bei geringfügigem Aufwand d. Übertragung der Konzession oder Bewilligung 500 e. Entzug der Konzession oder Bewilligung 500 f. Widerruf der Konzession oder Bewilligung 500 g. Aufhebung der Konzession 500 h. Verzicht auf eine Bewilligung 500
Art. 19 Regalabgaben
1 Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession oder
Bewilligung. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung: a. für Seilbahnen 20 Franken je 100 Personen Förderleistung der Anlage in einer Stunde und Richtung; b. für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Strasse pauschal
500 Franken;
c. für Eisenbahnen 4 Franken je 10 Personen Sitzplatzkapazität; d. für den Flughafentransfer nach Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung vom 4. November 20094 über die Personenbeförderung pauschal 100 Franken.
4 SR 745.11
Gebührenverordnung BAV AS 2011
2 Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession
für: a. die Schifffahrt; b. den Personenverkehr auf der Strasse, der nicht unter Absatz 1 Buchstabe b oder d fällt; c. Eisenbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infrastrukturen verkehren; d. nicht gewinnorientierte Eisenbahnen, die hauptsächlich Fahrten mit histori- schen Fahrzeugen anbieten.
Art. 21 Abs. 1
1 Die Gebühr für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8
NZV5 beträgt 300–5000 Franken. Sie bemisst sich degressiv nach der Länge der Strecke, für die die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird, sowie nach der Komplexität und Dringlichkeit der Prüfung.
Art. 24 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung bemisst sich nach dem Zeitaufwand sowie nach der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens. Sie beträgt jedoch mindestens
500 und höchstens 50 000 Franken. Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie
auf höchstens 200 000 Franken erhöht werden.
Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für: Franken
a. die Erteilung und den Entzug der Zulassungsbewilligung 500
2bis Die Gebühr nach Absatz 2 kann bei Schiffen besonderer Bauart oder mit erhöh- tem Prüfaufwand entsprechend dem anfallenden Zeitaufwand erhöht werden. Bei reduziertem Zeitaufwand kann sie herabgesetzt werden.
Art. 34 Abs. 1
1 Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Schiffsausweisen werden
nach Zeitaufwand berechnet.
5 SR 742.122
Gebührenverordnung BAV AS 2011
Art. 34b Ausweise für Schiffsführer und -führerinnen Die Gebühren für die Ausstellung und die Änderung von Ausweisen für Schiffs- führer und -führerinnen werden nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 42 Rechnungsprüfung Für die Prüfung und die Genehmigung von Rechnungen und Bilanzen nach Arti- kel 37 PBG werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 45 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie 1 Die Kosten für die Risikoüberprüfung, die Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Bundesgarantienehmer sowie das Verlustrisiko des Bundes werden durch eine Gebühr gedeckt (Art. 34 Abs. 1 PBG).
2 Die Gebühr wird beim Abschluss der Bundesgarantie für die ganze Dauer der
Schuldverpflichtung erhoben.
3 Sie beträgt 1 Promille der Hauptschuld, jedoch mindestens 5000 und höchstens
100 000 Franken.
Art. 47 Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen Für schriftliche Beanstandungen bei Audits, Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für Gutachten, Abklärungen, Untersuchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforderliche Sachkunde sowie das Interesse, der Nutzen, die Höhe der bereits geleisteten jährlichen Aufsichtsabgabe und die finan- ziellen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen berücksichtigt.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
16. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova