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AS 2011 4587

Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten

Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten

Änderung vom 17. Oktober 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 33 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921 (LMG), verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 13. Juli 20112 über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen und Bohnen aus Ägypten erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 19. Oktober 2011 in Kraft.3

17. Oktober 2011 Eidgenössisches Departement des Inneren: Didier Burkhalter

3 Diese Änderung wurde am 18. Okt. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren

veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

2011-2276 4587

Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen AS 2011 und Bohnen aus Ägypten

Anhang (Art. 1)

Vom Verbot betroffene Waren

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

ex 0709.9099 Raukensprossen ex 0709.9099 Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen ex 0709.9099 Sprossen von Leguminosen, frisch oder gekühlt ex 0709.9099 Sprossen von Sojabohnen ex 0709.9099 Sprossen von Luzernen

0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder

zerkleinert

0910.9900 Samen von Bockshornklee

1201.00 Sojabohnen, auch geschrotet

1207.50 Senfsamen

1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

1209.10 Samen von Zuckerrüben

1209.2100 Samen von Luzerne

1209.9100 Samen von Gemüsen