AS 2011 4587
Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten
Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten
Änderung vom 17. Oktober 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 33 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921 (LMG), verordnet:
I Der Anhang der Verordnung vom 13. Juli 20112 über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen und Bohnen aus Ägypten erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 19. Oktober 2011 in Kraft.3
17. Oktober 2011 Eidgenössisches Departement des Inneren: Didier Burkhalter
3 Diese Änderung wurde am 18. Okt. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
2011-2276 4587
Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen AS 2011 und Bohnen aus Ägypten
Anhang (Art. 1)
Vom Verbot betroffene Waren
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 0709.9099 Raukensprossen ex 0709.9099 Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen ex 0709.9099 Sprossen von Leguminosen, frisch oder gekühlt ex 0709.9099 Sprossen von Sojabohnen ex 0709.9099 Sprossen von Luzernen
0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder
zerkleinert