AS 2011 4637
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht)
Änderung vom 11. Dezember 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 20071, beschliesst:
I
1. Der vierte Teil des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:
Art. 647 Abs. 1 und 1bis
1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen
abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Mit- eigentümer geändert werden kann. 1bis Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwal- tungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.
Art. 649a Randtitel und Abs. 2 8. Verbindlich- 2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grund- keit von Rege- lungen und buch angemerkt werden. Anmerkung im Grundbuch
Art. 650 Abs. 2
2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinba-
rung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.
Art. 655 Randtitel und Abs. 3 A. Gegenstand 3 Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an I. Grundstücke einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
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1. weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch aus-
schliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2. auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet
ist.
Art. 655a II. Unselbststän- 1 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart ver- diges Eigentum knüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden.
2 Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das
gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsan- spruch nicht geltend gemacht werden.
Art. 666a D. Richterliche 1 Lässt sich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifi- Massnahmen I. Bei unauffind- zieren, ist sein Wohnort unbekannt oder ist von einem oder mehreren barem Eigen- seiner Erben der Name oder Wohnort unbekannt, so kann das Gericht tümer auf Antrag die erforderlichen Massnahmen anordnen.
2 Insbesondere kann das Gericht einen Vertreter ernennen. Es legt auf
Antrag den Umfang der Vertretungsmacht fest. Bestimmt es nichts anderes, so beschränkt sich diese auf erhaltende Massnahmen.
3 Antrag auf Anordnung von Massnahmen stellen kann:
1. jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat;
2. das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks.
4 Die Anordnung von Massnahmen unterbricht die Frist für eine
ausserordentliche Ersitzung nicht.
Art. 666b II. Bei Fehlen Verfügt eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene juristische der vorgeschrie- benen Organe Person oder andere Rechtsträgerin nicht mehr über die vorgeschriebe- nen Organe, so kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, oder das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks dem Gericht bean- tragen, die erforderlichen grundstücksbezogenen Massnahmen anzu- ordnen.
Art. 676 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 und 3
1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des
Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders
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geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.
3 Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn
diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.
Art. 679 Randtitel und Abs. 2 V. Verantwort- 2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück lichkeit des Grundeigen- bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten tümers Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung
1. Bei Über-
schreitung des die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. Eigentumsrechts
Art. 679a 2. Bei rechtmäs- Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines siger Bewirt- schaftung des Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorüberge- Grundstücks hend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.
Art. 684 Randtitel und Abs. 2 III. Nachbarrecht 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und
1. Übermässige Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht
Einwirkungen gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.
Art. 691 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 und 3
1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren
und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschä- digung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.
3 Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durch-
leitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grund- buch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.
Art. 712e Randtitel und Abs. 1 II. Räumliche 1 Im Begründungsakt sind die räumliche Ausscheidung und der Anteil Ausscheidung und Wertquoten jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben.
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Art. 712f Abs. 3 und 4
3 Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangt
werden, wenn das Gebäude:
1. zu mehr als der Hälfte des Wertes zerstört und der Wiederauf-
bau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung möglich ist; oder
2. seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist
und wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr be- stimmungsgemäss genutzt werden kann.
4 Die Stockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzen
wollen, können die Aufhebung durch Abfindung der übrigen abwen- den.
Art. 712g Abs. 4
4 EineÄnderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher
Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.
Art. 730 Abs. 2
2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der
Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwer- ber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Ver- pflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grund- buch ergibt.
Art. 732
2. Rechts- 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf
geschäft zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des
Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
Art. 740a 5. Bei mehreren 1 Sind mehrere Berechtigte gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit an einer Berechtigten gemeinschaftlichen Vorrichtung beteiligt und ist nichts anderes ver- einbart, so sind die für Miteigentümer geltenden Regelungen sinnge- mäss anwendbar.
2 Das Recht, durch Verzicht auf die Dienstbarkeit aus der Gemein-
schaft auszuscheiden, kann durch Vereinbarung in der für den Dienst- barkeitsvertrag vorgesehenen Form auf höchstens 30 Jahre ausge-
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schlossen werden. Die Vereinbarung kann im Grundbuch vorgemerkt werden.
Art. 741 Abs. 2
2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen
beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.
Art. 742 Randtitel und Abs. 3 III. Verlegung 3 Aufgehoben der Belastung
Art. 743 IV. Teilung eines 1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so be- Grundstücks steht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
2 Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen
oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betrof- fenen Teilen zu löschen.
3 Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über
die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.
Art. 744 Aufgehoben
Art. 779a II. Rechts- 1 Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu geschäft seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestim-
mungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.
Art. 779b Randtitel und Abs. 2 III. Inhalt, 2 Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorge- Umfang und Vormerkung merkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.
Art. 779e Aufgehoben
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Art. 781a F. Richterliche Für im Grundbuch eingetragene Berechtigte einer Dienstbarkeit gelten Massnahmen die Bestimmungen über die richterlichen Massnahmen bei Unauffind- barkeit des Eigentümers oder bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person oder anderen Rechtsträgerin sinngemäss.
Art. 782 Abs. 3
3 Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine
Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich aus der wirt- schaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstücks bestimmt ist.
Art. 784 2. Öffentlich- Für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Grundlasten und deren rechtliche Grundlasten Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten sind die Bestimmungen über die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts sinngemäss anwendbar.
Art. 785 Aufgehoben
Art. 787 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 1 sowie Abs. 2
1 DerGläubiger kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach
Abrede und ferner:
1. wenn das belastete Grundstück geteilt wird und er die Verle-
gung der Schuld auf die Teilstücke nicht akzeptiert;
2 Verlangt er die Ablösung wegen Teilung des Grundstücks, so muss
er die Grundlast innert Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechts- kräftig geworden ist, auf ein Jahr kündigen.
Art. 792 Abs. 2
2 Wird das Grundstück geteilt, so werden die Eigentümer der Teil-
stücke Schuldner der Grundlast. Die Schuld wird nach den Bestim- mungen über die Grundpfandverschreibung auf die Teilstücke verlegt.
Art. 793 Abs. 1
1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuld-
brief bestellt.
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Art. 799 Abs. 2
2 Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu
seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
Art. 808 Abs. 3 und 4
3 Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz
verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.
4 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird
dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.
Art. 810 Abs. 2 und 3
2 Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder
Abwehr der Wertverminderung treffen. Er hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.
3 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird
dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.
Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3
1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
3. für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandver-
wertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
Art. 819
4. Sicherung 1 Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige
für erhaltende Auslagen Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so hat er dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grund- buch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.
2 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses
nicht innert vier Monaten nach Vornahme der Ersatzhandlung in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.
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Art. 823 X. Unauffind- Lässt sich ein Grundpfandgläubiger nicht identifizieren oder ist sein barer Gläubiger Wohnort unbekannt, so kann das Gericht in den Fällen, in denen das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter die erforderlichen Massnahmen anordnen.
Art. 836 D. Gesetzliches 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in Grundpfandrecht I. Des kantona- unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, len Rechts einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken
aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glau- ben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten wer- den.
3 Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbe-
halten.
Art. 837 II. Des Bundes- 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes privatrechts
1. Fälle
besteht:
1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grund-
stück;
2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an
den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die
auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein gelie- fert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grund- eigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berech- tigte Person zum Schuldner haben.
2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berech-
tigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
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3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der
Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
Art. 839
3. Handwerker 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem
und Unterneh- mer Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in a. Eintragung das Grundbuch eingetragen werden.
2 Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung
der Arbeit zu erfolgen.
3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer aner-
kannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4 Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwal-
tungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5 Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen
handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6 Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwal-
tungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfand- rechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 842 Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief
Art. 842 A. Allgemeine 1 Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, Vorschriften I. Zweck; die grundpfändlich sichergestellt ist. Verhältnis zur 2 Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die Forderung aus dem Grundver- dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis hältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
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3 Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegen-
über dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhält- nis ergebenden persönlichen Einreden berufen.
Art. 843 II. Arten Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
Art. 844 III. Stellung 1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner des Eigentümers ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandver- schreibung.
2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem
Eigentümer der Pfandsache zu.
Art. 845 IV. Veräusse- Für die Folgen der Veräusserung und der Teilung des Grundstücks rung. Teilung gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
Art. 846 V. Schuldbrief- 1 Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis forderung und Nebenverein- beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten. barungen
2 Der Schuldbrief kann schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über
1. Im Allgemei-
nen Verzinsung, Abzahlung und Kündigung sowie andere die Schuldbrief- forderung betreffende Nebenbestimmungen enthalten. Eine Verwei- sung auf eine separate Vereinbarung ist zulässig.
Art. 847
2. Kündigung 1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halb-
jährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2 Einesolche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere
Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.
Art. 848 VI. Schutz des Die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht bestehen dem Eintrag guten Glaubens gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.
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Art. 849 VII. Einreden 1 Der Schuldner kann nur Einreden geltend machen, die sich aus dem des Schuldners Eintrag im Grundbuch ergeben, ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen oder aus dem Pfandtitel beim Papier- schuldbrief hervorgehen.
2 Vereinbarungen, die Nebenbestimmungen zur Schuldbriefforderung
enthalten, können einem gutgläubigen Erwerber des Schuldbriefs nur entgegengehalten werden, wenn sie sich aus dem Grundbuch und beim Papier-Schuldbrief zudem aus dem Titel ergeben.
Art. 850 VIII. Bevoll- 1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefs kann einer Person eine Voll- mächtigte Person macht erteilt werden. Diese Person hat die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und im Allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.
2 Der Name der bevollmächtigten Person ist im Grundbuch und auf
dem Pfandtitel aufzuführen.
3 Fälltdie Vollmacht dahin und können sich die Beteiligten nicht
einigen, so trifft das Gericht die nötigen Anordnungen.
Art. 851 IX. Zahlungsort 1 Der Schuldner hat alle Zahlungen am Wohnsitz des Gläubigers zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2 Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des
Schuldners verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitz oder am früheren Wohnsitz des Gläubigers befreien.
Art. 852 X. Änderungen 1 Ändert sich das Rechtsverhältnis zugunsten des Schuldners, nament- im Rechtsver- hältnis lich durch Abzahlung der Schuld, so kann der Schuldner vom Gläu- biger verlangen, dass dieser der Einschreibung der Änderung in das Grundbuch zustimmt.
2 Beim Papier-Schuldbrief vermerkt das Grundbuchamt diese Ände-
rung auf dem Titel.
3 Ohne diese Einschreibung oder diesen Vermerk auf dem Titel muss
sich ein gutgläubiger Erwerber des Schuldbriefs die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis nicht entgegenhalten lassen.
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Art. 853 XI. Tilgung Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1. der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des
Schuldners zustimmt; oder
2. den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
Art. 854 XII. Untergang 1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das
1. Wegfall Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch
des Gläubigers löschen oder stehen zu lassen.
2 Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.
Art. 855
2. Löschung Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden,
bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.
Art. 856 XIII. Aufrufung 1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und des Gläubigers sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläu- biger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden.
2 Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die
Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
1. beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch ge-
löscht; oder
2. der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht
im Grundbuch gelöscht.
Art. 857 B. Register- 1 Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grund- Schuldbrief I. Errichtung buch.
2 Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers
eingetragen.
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Art. 858 II. Übertragung 1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.
2 Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die
Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
Art. 859 III. Verpfän- 1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung dung, Pfändung und Nutznies- des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schrift- sung lichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschrän-
kung in das Grundbuch.
3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.
Art. 860 C. Papier- 1 Bei der Errichtung eines Papier-Schuldbriefs wird neben der Eintra- Schuldbrief I. Errichtung gung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
1. Eintragung 2 Als Gläubiger des Papier-Schuldbriefs kann der Inhaber oder eine
bestimmte Person, namentlich der Grundeigentümer selbst, bezeichnet werden.
3 Der Eintrag hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuld-
briefwirkung.
Art. 861
2. Pfandtitel 1 Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt.
2 Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchver-
walters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt.
3 Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrückli-
cher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.
Art. 862 II. Schutz des 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht guten Glaubens seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
2 Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt
ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.
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3 Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschrif-
ten über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
Art. 863 III. Rechte 1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Gläubigers
1. Geltend-
des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht machung werden.
2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen,
in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausge- stellt worden ist.
Art. 864
2. Übertragung 1 Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe
des Pfandtitels an den Erwerber.
2 Lautet der Titel auf den Namen einer Person, so bedarf es ausserdem
des Übertragungsvermerkes auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers.
Art. 865 IV. Kraftlos- 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht erklärung vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
2 Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate
nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3 In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlan-
gen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
Art. 866–874 Aufgehoben
Art. 876–883 Aufgehoben
Art. 955 Randtitel III. Haftung
Art. 956 IV. Administra- 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administ- tive Aufsicht rativen Aufsicht der Kantone.
2 Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
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Art. 956a V. Rechtsschutz 1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der
1. Beschwerde- vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als
befugnis Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung.
2 Zur Beschwerde berechtigt sind:
1. jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
2. die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das
kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt;
3. die Oberaufsichtsbehörde des Bundes.
3 Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder
Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden.
Art. 956b
2. Beschwerde- 1 Die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen
verfahren beträgt 30 Tage.
2 Verweigert oder verzögert das Grundbuchamt eine bestimmte Amts-
handlung, so kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden.
Art. 957 Aufgehoben
Art. 962 II. Anmerkungen 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Auf- 1. Von öffent- gabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentums- lich-rechtlichen Beschränkungen beschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grund- stücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen
oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen.
3 Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts
die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.
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Art. 962a
2. Von Im Grundbuch können angemerkt werden:
Vertretungen
1. der gesetzliche Vertreter auf sein Begehren oder auf Begehren
der zuständigen Behörde;
2. der Erbschaftsverwalter, der Erbenvertreter, der amtliche
Liquidator und der Willensvollstrecker auf ihr Begehren oder auf Begehren eines Erben oder der zuständigen Behörde;
3. der Vertreter eines unauffindbaren Eigentümers, Grundpfand-
gläubigers oder Dienstbarkeitsberechtigten auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts;
4. der Vertreter einer juristischen Person oder anderen Rechtsträ-
gerin bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe auf sein Begeh- ren oder auf Begehren des Gerichts;
5. der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf sein
Begehren oder auf Begehren der Stockwerkeigentümerver- sammlung oder des Gerichts.
Art. 974a E. Löschung 1 Wird ein Grundstück geteilt, so müssen für jedes Teilstück die und Änderung der Einträge Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden. I. Bereinigung 2 Der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks muss dem Grundbuch-
1. Bei der
Teilung des amt beantragen, welche Einträge zu löschen und welche auf die Teilstü- Grundstücks cke zu übertragen sind. Andernfalls ist die Anmeldung abzuweisen.
3 Betrifftein Eintrag nach den Belegen oder den Umständen ein
Teilstück nicht, so ist er darauf zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung eines Eintrags.
Art. 974b
2. Bei der 1 Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können nur vereinigt wer-
Vereinigung von Grundstücken den, wenn keine Grundpfandrechte oder Grundlasten von den einzel- nen Grundstücken auf das vereinigte Grundstück übertragen werden müssen oder die Gläubiger dazu einwilligen.
2 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zulasten
der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Berechtigten dazu einwilligen oder nach der Art der Belas- tung dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden.
3 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zugunsten
der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössert.
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4 Die Bestimmungen über die Bereinigung bei der Teilung des Grund-
stücks sind sinngemäss anwendbar.
Art. 975 Randtitel II. Bei ungerechtfertig- tem Eintrag
Art. 976 III. Erleichterte Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, Löschung
1. Zweifelsfrei
wenn dieser: bedeutungsloser Einträge 1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstor-
benen Person betrifft;
3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen
kann;
4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.
Art. 976a
2. Anderer 1 Hat ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung,
Einträge a. Im Allgemei- insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das nen Grundstück nicht betrifft, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen.
2 Hält das Grundbuchamt das Begehren für begründet, so teilt es der
berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen Einspruch erhebt.
Art. 976b b. Bei Einspruch 1 Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Grundbuchamt das Begehren um Löschung auf Antrag der belasteten Person erneut.
2 Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass dem Begehren trotz
Einspruchs zu entsprechen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.
Art. 976c 3. Öffentliches 1 Haben sich in einem bestimmten Gebiet die Verhältnisse tatsächlich Bereinigungs- verfahren oder rechtlich verändert und ist deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen ganz oder weitgehend hin- fällig geworden oder ist die Lage nicht mehr bestimmbar, so kann die
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vom Kanton bezeichnete Behörde die Bereinigung in diesem Gebiet anordnen.
2 DieseAnordnung ist auf den entsprechenden Grundbuchblättern
anzumerken.
3 Die Kantone regeln die Einzelheiten und das Verfahren. Sie kön-
nen die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abwei- chende Vorschriften erlassen.
Art. 977 Randtitel IV. Berichti- gungen
2. Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches3 wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 2
2 Mit Dienstbarkeiten nebensächlich verbundene Verpflichtungen, die
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 20094 begrün- det wurden und sich nur aus den Grundbuchbelegen ergeben, können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, weiterhin entgegengehalten werden.
Art. 31 und 32 Aufgehoben
Art. 33a 10. Fortdauer 1 Gülten sowie in Serien ausgegebene Schuldbriefe bleiben im Grund- des bisherigen Rechts für buch eingetragen. bisherige Pfandarten 2 Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
3 Das kantonale Recht kann die Umwandlung von Gülten, die gestützt
auf Bundesrecht oder früheres Recht errichtet wurden, in Pfandarten nach geltendem Recht vorsehen. Die Umwandlung kann für gering- fügige Beträge auch die Einführung einer persönlichen Haftung des Eigentümers des verpfändeten Grundstücks beinhalten.
3 SR 210 4 AS 2011 4637
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Art. 33b
11. Umwandlung Der Grundeigentümer und die am Schuldbrief Berechtigten können
der Art des Schuldbriefs gemeinsam schriftlich verlangen, dass ein vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 20095 eingetragener Papier-Schuldbrief in einen Register-Schuldbrief umgewandelt wird.
Art. 44 Abs. 3
3 Vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 20096
entstandene, nicht eingetragene öffentlich-rechtliche Grundlasten und gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten entgegengehalten werden.
Art. 55 Randtitel D. Öffentliche Beurkundung I. Im Allgemei- nen
Art. 55a II. Elektronische 1 Die Kantone können die Urkundspersonen ermächtigen, elektroni- Ausfertigungen und Beglaubi- sche Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden gungen zu erstellen.
2 Sie können die Urkundspersonen auch ermächtigen, die Überein-
stimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.
3 Die Urkundsperson muss eine qualifizierte elektronische Signatur
verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20037 über die elektronische Signatur beruht.
4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Inter-
operabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten.
5 AS 2011 4637 6 AS 2011 4637 7 SR 943.03
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II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche Bodenrecht
Art. 78 Abs. 3 3 Ist ein zurückbezahltes Darlehen durch einen Schuldbrief oder eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB9) gesichert und werden diese nicht als Sicherheit für ein neues Darlehen nach den Artikeln 76 und 77 verwendet, so muss der Gläubiger dafür sorgen, dass die Pfandsumme, soweit sie die Belastungsgrenze übersteigt, im Grundbuch und auf dem Pfandtitel geändert oder gelöscht wird. Personen oder Institutionen, die das Darlehen verbürgen oder verzinsen, und die Behörde, die es geprüft hat, sind berechtigt, zu diesem Zweck beim Grundbuchamt die Änderung oder Löschung zu beantragen.
2. Obligationenrecht10
Art. 989 D. Schuldbrief Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Schuld- brief, der auf den Inhaber lautet.
3. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200811
Art. 249 Bst. d Ziff. 9 und 10 Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: d. Sachenrecht:
9. Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3
ZGB),
10. Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB),
8 SR 211.412.11 9 SR 210 10 SR 220 11 SR 272
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4. Bundesgesetz vom 11. April 188912 über Schuldbetreibung und
Konkurs
Art. 37 Abs. 1
1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst:
die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.
Art. 158 Abs. 2
2 Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung,
je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB13) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.
5. Bundesgesetz vom 20. Juni 193014 über die Enteignung
Art. 43 Randtitel und Abs. 1
2. Anmerkung 1 Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung des
der Beschrän- kung der Gemeinderates über die Planauflage im Grundbuch eine Beschrän- Verfügungs- befugnis kung der Verfügungsbefugnis anmerken lassen.
Art. 93 Abs. 3
3 Die Schätzungskommission ordnet auf Begehren des Enteigners an,
dass die Auszahlung einer Entschädigung für die Enteignung von Nachbarrechten im Grundbuch angemerkt wird.
12 SR 281.1 13 SR 210 14 SR 711
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 11. Dezember 2009 Nationalrat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. April 2010 unbenützt abge-
laufen.15
2 Es wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
23. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
15 BBl 2009 8779
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