AS 2011 4767
Verordnung des EDI über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung
Verordnung des EDI über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung (ResV-EDI)
vom 18. Oktober 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 78 Absatz 5, 78a Absatz 2 und 78c Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung (KVV), verordnet:
1. Abschnitt: Bewertung der Aktiven und der Verpflichtungen
Art. 1 Bewertung der Aktiven
1 Als Aktiven, für die ein sicherer Marktwert vorhanden ist, gelten insbesondere
Barmittel, Staatsanleihen und kotierte Aktien.
2 Als vergleichbare Aktiven im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 KVV dürfen nur
kotierte Finanzinstrumente berücksichtigt werden.
3 Existieren keine vergleichbaren Aktiven, so ist ein marktnaher Wert durch ein
Modell zu bestimmen, das: a. finanzmathematisch anerkannt ist; b. sich soweit möglich an beobachtbaren Marktgrössen orientiert; und c. in die internen Abläufe des Versicherungsunternehmens eingebunden ist.
Art. 2 Bewertung der Verpflichtungen
1 Als Verpflichtungen gelten insbesondere Verbindlichkeiten, passive Rechnungs-
abgrenzungen und Rückstellungen. 2 Für alle noch ausstehenden Verpflichtungen ist eine angemessene Rückstellung zu bilden.
3 Die Bewertung darf sich nur auf den Erwartungswert der Verpflichtungen bezie-
hen. Sie darf weder implizite noch explizite Sicherheits-, Schwankungs- oder sons- tige Zuschläge für das Versicherungsrisiko oder für Risiken in den Kapitalanlagen beinhalten.
SR 832.102.15 1 SR 832.102
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Reserven in der sozialen Krankenversicherung AS 2011
2. Abschnitt: Modell zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven
Art. 3 Versicherungstechnisches Risiko
1 Das versicherungstechnische Risiko wird für ein Normaljahr quantifiziert.
2 Es wird für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, für die Taggeldversi- cherung (Einzel- und Kollektivversicherung) sowie für die Rückversicherung nach Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenver- sicherung (KVG) separat ermittelt.
3 Die Verteilung des möglichen versicherungstechnischen Erfolgs wird durch eine
Normalverteilung approximiert. Deren Mittelwert entspricht dem vom Versicherer am Anfang des Jahres erwarteten Erfolg. Die Varianz wird für die einzelnen Versi- cherungszweige nach Absatz 2 errechnet; dabei werden das Risiko zufälliger Schwankungen der Leistungen sowie eine unerwartete Entwicklung von Leistungen und Risikoausgleich berücksichtigt.
4 Hat der Versicherer Leistungen nach Artikel 14 KVG rückversichern lassen, so
wird dem dadurch verminderten Risiko Rechnung getragen.
Art. 4 Marktrisiko
1 Das Marktrisiko wird für ein Normaljahr quantifiziert.
2 Für die Quantifizierung des Marktrisikos wird das Risiko der möglichen Änderun- gen von Zinsen, Aktienpreisen, Fremdwährungskursen, Immobilienpreisen und vergleichbaren Marktgrössen auf die Aktiven und auf die Passiven berücksichtigt.
3 Die Verteilung des möglichen finanzmarkttechnischen Erfolgs wird durch eine
Normalverteilung approximiert. Deren Mittelwert entspricht dem vom Versicherer am Anfang des Jahres erwarteten Erfolg. Die Varianz wird aus den Risikokom- ponenten nach Absatz 2 berechnet.
Art. 5 Kreditrisiko Das Kreditrisiko umfasst die Bonitäts- und die Ausfallrisiken, die sich für den Ver- sicherer aus Forderungen gegenüber Dritten, insbesondere aus Staatsanleihen oder aus Forderungen gegenüber Kunden oder Rückversicherern ergeben.
Art. 6 Szenarien
1 Zur Abdeckung von Risiken, die sich auf die Bewertung der Aktiven oder der
Passiven der Krankenversicherer ungünstiger als die Risiken eines Normaljahrs auswirken, werden hypothetische Ereignisse oder die Kombination von Ereignissen (Szenarien) sowie entsprechende Eintrittswahrscheinlichkeiten vorgegeben.
2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann dem einzelnen Versicherer auf dessen
Antrag vereinfachte Methoden zur Auswertung der Szenarien gestatten.
2 SR 832.10
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Art. 7 Aggregationsverfahren 1 Die Aggregation der Verteilungen, die sich aus der Quantifizierung des versiche- rungstechnischen Risikos sowie des Marktrisikos ergeben, erfolgt unter der Annahme, dass diese beiden Risiken voneinander unabhängig sind.
2 Die Ergebnisse der Auswertung der Szenarien werden mit ihren Eintrittswahr-
scheinlichkeiten berücksichtigt.
3 Ausgehend von den verfügbaren Reserven zu Beginn des Jahres ergibt sich die
Verteilung der möglichen Reservebestände am Jahresende unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 1 und 2 aggregierten Risikoverteilung und abzüglich eines Betrags zur Deckung des Kreditrisikos.
Art. 8 Elektronisches Formular Die Einzelheiten des Modells zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven sind in einem elektronischen Formular festgehalten.
3. Abschnitt: Frist zur Berichterstattung
Art. 9 Der Bericht über den Solvenztest ist dem BAG zusammen mit dem elektronischen Formular nach Artikel 8 jährlich bis zum 30. April des Berichtsjahres einzureichen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmung Das BAG kann während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Zeitpunkt der Einreichung des Berichts nach Artikel 9 auf Gesuch hin um höchstens zwei Monate erstrecken.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
18. Oktober 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
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