AS 2011 491
Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer
Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV)
Änderung vom 12. Januar 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. November 20071 über die Verwendung der zweckgebunde- nen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:
Art. 24 Abs. 4
4 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit
der Trägerschaft für die baureifen Massnahmen die Auszahlungsmodalitäten in der Finanzierungsvereinbarung. Es kann mit der Trägerschaft vereinbaren, dass diese die Massnahmen realisiert und der Bundesbeitrag später ausgerichtet wird (Vorfinanzie- rung durch die Trägerschaft).
Art. 24a Vorfinanzierung durch die Trägerschaft
1 Die Vorfinanzierung durch die Trägerschaft kann vereinbart werden, wenn:
a. das Agglomerationsprogramm im entsprechenden Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel für das Programm Agglomerationsverkehr die Mass- nahme enthält; b. die Vorfinanzierung den Bundesbeitrag für eine einzelne Massnahme oder ein Massnahmenpaket betrifft; c. die Massnahme oder das Massnahmenpaket den Grundgedanken des Agglo- merationsprogramms und insbesondere die im Agglomerationsprogramm festgehaltene Prioritätensetzung respektiert; d. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass sich der Termin für die Aus- zahlung des Bundesbeitrags nach den finanziellen Rahmenbedingungen des Infrastrukturfonds richtet; und e. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass die Zinsen, die der Träger- schaft durch die Vorfinanzierung entstehen, vom Bund nicht übernommen werden.
1 SR 725.116.21
2011-0040 491
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2011
2 Das zuständige Bundesamt bestimmt den Termin für die Ausrichtung des Bundes-
beitrags. Der Termin wird in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
12. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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