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AS 2011 4951

Verordnung über die Familienzulagen

Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV)

Änderung vom 26. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Kinder im Ausland (Art.4 Abs. 3 FamZG)

1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerich-

tet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. 1bis Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird wäh- rend höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 16. Altersjahres zu laufen.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c

oder Absatz 3 Buchstabe a AHVG2 oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Verein- barung obligatorisch in der AHV versichert sind, haben auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

Gliederungstitel vor Art. 9

2. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Erwerbstätige

Art. 10 Abs. 1bis und 1ter 1bis Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. 1ter Nach einem Unterbruch nach Absatz 1 oder 1bis besteht der Anspruch auf Fami- lienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.

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Familienzulagenverordnung AS 2011

Art. 10a Dauer des Anspruchs der Selbstständigerwerbenden (Art. 13 Abs. 2bis FamZG)

1 Der Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende beginnt am ersten

Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit auf- gegeben wird.

2 Für den Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende bei Unter-

brüchen der Erwerbstätigkeit und beim Tod der selbstständigerwerbenden Person gilt Artikel 10 sinngemäss.

Art. 10b Bestimmung des Einkommens bei mehreren Erwerbstätigkeiten (Art. 13 Abs. 3 FamZG)

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt oder ist sie gleichzeitig selbst- ständig und unselbstständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des Einkom- mens die Einkommen zusammengezählt.

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1bis und 2 Zuständige Familienausgleichskasse bei mehreren Erwerbstätigkeiten (Art. 13 Abs. 4 Bst. b FamZG) 1bis Ist eine Person gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern: a. das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden ist oder unbefristet ist; und b. das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Bestimmung

der zuständigen Familienausgleichskasse für Personen, die mehrere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeiten unregelmässig oder während kurzer Zeit ausüben.

Art. 16 Bst. b Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten: b. Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau eine Altersrente der AHV bezieht;

Art. 20 Abs. 1 und 2 Bst. a und c 1 Über die Familienzulagen wird eine gesamtschweizerische Statistik erstellt. Ein- bezogen werden alle Leistungen im Sinne des FamZG an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an Selbstständigerwerbende und an Nichterwerbstätige.

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Familienzulagenverordnung AS 2011

2 Die Statistik enthält insbesondere Angaben über:

a. die Familienausgleichskassen, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sowie die der Beitragspflicht unterstellten Ein- kommen; c. Betrifft nur den französischen Text.

II Die Verordnung vom 11. November 19523 über die Familienzulagen in der Land- wirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 3b Abs. 1

1 Übt ein hauptberuflich selbstständiger Landwirt eine Nebenerwerbstätigkeit als

Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender ausserhalb der Landwirtschaft aus, so hat er Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen den Familienzulagen aus der Nebenerwerbstätigkeit und den Familienzulagen nach dem FLG.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.

2 Die Artikel 7 und 10 Absätze 1bis und 1ter treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 836.11

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