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AS 2011 5

Zollverordnung der EZV

Zollverordnung der EZV (ZV-EZV)

Änderung vom 16. Dezember 2010

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verordnet:

I Die Zollverordnung der EZV vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1bis und 1ter 1bis Die summarische Anmeldung nach Artikel 10 des Abkommens vom 25. Juni

20092 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güter- verkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen erfolgt elektronisch und ist obligatorisch für Waren, die: a. direkt aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat, ins Zollgebiet verbracht werden; b. aus dem Zollgebiet nach Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat, verbracht werden. 1ter Anmeldepflichtige Person ist:

a. für Waren nach Absatz 1bis Buchstabe a die mit der Zuführung beauftragte Person nach Artikel 75 Buchstabe b ZV; b. für Waren nach Absatz 1bis Buchstabe b eine der anmeldepflichtigen Per- sonen nach Artikel 26 ZG.

Art. 25 Abs. 1 Bst. c

1 Die mündliche Zollanmeldung ist nur zulässig für:

c. ausländische Sachentransportanhänger, die nach Artikel 34 Absatz 2bis ZV für grenzüberschreitende Beförderungen vorübergehend verwendet werden dürfen.

2010-3169 5

Zollverordnung der EZV AS 2011

Art. 61 Bst. b Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze 1 und 2 sowie 103–105 ZG stehen zu: b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektion Zollfahndung der Zoll- kreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD;

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

16. Dezember 2010 Eidgenössische Zollverwaltung: Rudolf Dietrich

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