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AS 2011 5227

Verordnung über die Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen

Verordnung über die Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen

vom 9. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Im Zuständigkeitsbereich des EDA:

1.1 Verordnung vom 12. Dezember 19772 über die internationale

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Art. 25 Abs. 1

1 Die beratende Kommission für internationale Entwicklung und Zusammenarbeit

(beratende Kommission) setzt sich aus höchstens 25 Mitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

2. Im Zuständigkeitsbereich des EDI:

2.1 Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 19873

Art. 11 Abs. 1 1 Der Bundesrat bestellt eine Kommission, in welcher die wichtigsten interessierten Behörden und Organisationen vertreten sind.

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Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung AS 2011

2.2 Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung vom 29. Juni 19884

Art. 18 Abs. 2 Aufgehoben

2.3 Filmgesetz vom 14. Dezember 20015

Art. 26 Fachkommissionen

1 Zur Begutachtung von Förderungsgesuchen werden Fachkommissionen eingesetzt.

2 Das Departement regelt Organisation und Verfahren.

2.4 Verordnung vom 5. März 20046 über den Tabakpräventionsfonds

Art. 7a Stellung Die Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds (Expertenkommission) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987.

Art. 7b Abs. 1

1 Der Bundesrat setzt die Expertenkommission ein und ernennt deren Mitglieder.

Art. 7e Anwendbares Recht Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsverordnung vom 25. November 19988.

2.5 Verordnung vom 4. Dezember 20009 über die nationale

Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin

Art. 5 Anzahl der Mitglieder Die Kommission besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

4 SR 418.01 5 SR 443.1 6 SR 641.316 7 SR 172.010.1 8 SR 172.010.1 9 SR 810.113

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Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung AS 2011

Art. 14 Abs. 2

2 Die Mitglieder der Kommission werden nach der Regierungs- und Verwaltungs-

organisationsverordnung vom 25. November 199810 entschädigt.

2.6 Verordnung vom 14. Februar 200711

über genetische Untersuchungen beim Menschen

Art. 34 Abs. 2

2 Die Mitglieder der Expertenkommission werden nach der Regierungs- und Ver-

waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199812 entschädigt.

Art. 35 Anwendbares Recht Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsverordnung vom 25. November 199813.

2.7 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199414

Art. 9 Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität

1 Die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radio-

aktivität (KSR) ist beratendes Organ des Bundesrates, des Eidgenössischen Depar- tements des Innern (EDI), des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), der interessierten Ämter sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für Fragen des Strahlen- schutzes.

2 Sie hat folgende Aufgaben:

a. Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Situation des Strahlen- schutzes in der Schweiz. b. Sie äussert sich namentlich zu den folgenden Themen:

1. Auslegung und Auswertung internationaler Empfehlungen auf dem

Gebiet des Strahlenschutzes im Hinblick auf ihre Anwendung in der Schweiz;

10 SR 172.010.1 11 SR 810.122.1 12 SR 172.010.1 13 SR 172.010.1 14 SR 814.501

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Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung AS 2011

2. Erarbeitung und Weiterentwicklung einheitlicher Grundsätze für die

Anwendung der Strahlenschutzvorschriften;

3. Radioaktivität in der Umwelt, Ergebnisse der Überwachung, Interpreta-

tion der Ergebnisse und daraus für die Bevölkerung resultierende Strah- lendosen.

3 Sie besteht aus Fachleuten der Wissenschaft und der Industrie.

4 Der Bundesrat wählt auf Vorschlag des EDI die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die übrigen Mitglieder.

5 Die KSR kann dem EDI Vorschläge für Ersatz- und Neuwahlen unterbreiten.

6 Sie ist administrativ dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugewiesen.

7 Sie arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC),

der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammen. Dabei werden insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt.

8 Die KSR und ihre Ausschüsse können für die Prüfung besonderer Fragen aussen-

stehende Expertinnen und Experten beiziehen. Die KSR kann Aufträge an ihre Mitglieder oder an aussenstehende Expertinnen und Experten vergeben.

Art. 32 Fachkommission für Radiopharmazeutika

1 Die Fachkommission für Radiopharmazeutika (FKRP) berät das Schweizerische

Heilmittelinstitut und das BAG in Fragen der Radiopharmazie. Sie erarbeitet Gut- achten zu: a. Gesuchen um Zulassung von Radiopharmazeutika; b. sicherheitsrelevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit Radiopharma- zeutika.

2 DieFKRP besteht aus Fachleuten der Wissenschaftsbereiche Nuklearmedizin,

Pharmazie, Chemie und Strahlenschutz. 3 Der Bundesrat wählt auf Vorschlag des EDI die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, sowie die übrigen Mitglieder.

4 Das BAG und das Schweizerische Heilmittelinstitut können dem EDI Vorschläge

für Ersatz- und Neuwahlen unterbreiten.

2.8 Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199215

Art. 41a Abs. 1

1 Der Bundesrat ernennt Prüfungskommissionen, welche die Prüfungen der Personen

durchführen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.

15 SR 817.0

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Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung AS 2011

2.9 Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 200516

Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bis Kommission und Pandemieplan

1 Der Bundesrat setzt für die Pandemievorbereitung und -bewältigung eine Kommis-

sion ein, die sich insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Fachleuten der Ärzteschaft, des Nationalen Zentrums für Influenza und der Wirtschaft zusammensetzt. 1bis Die Kommission erstellt und aktualisiert regelmässig einen Bericht mit Empfeh- lungen für Massnahmen bei einer Pandemie (Pandemieplan).

2.10 Verordnung vom 27. Juni 199517 über die Krankenversicherung

Art. 37b Allgemeine Bestimmungen

1 Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Kommissio-

nen.

2 Die Kommissionen geben sich je eine Geschäftsordnung. Diese regeln namentlich

folgende Punkte: a. die Arbeitsweise der Kommission und die Zusammensetzung von Ausschüs- sen; b. die Richtlinien und Verfahren zur Leistungsbezeichnung; c. den Beizug von Experten und Expertinnen;. 3 Der Beizug von Experten und Expertinnen ist bei der Beratung von Leistungen der nicht vertretenen Kreise obligatorisch.

4 Das Departement genehmigt die Geschäftsordnungen.

5 Es genehmigt die Einsetzung von Ausschüssen. Es wählt deren Präsidium und die

weiteren Mitglieder.

6 Das BAG führt das Sekretariat der Kommissionen und sorgt für die Koordination

der Arbeiten. Es kann Dritte mit der Führung des Sekretariates beauftragen.

Art. 37d Abs. 3

3 Sie besteht aus 18 Mitgliedern. Davon vertreten:

a. vier Personen die Ärzteschaft, wobei eine Person die Komplementärmedizin vertritt; b. eine Person die Spitäler;

16 SR 818.101.23 17 SR 832.102

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c. eine Person die Apothekerschaft, wobei diese Person gleichzeitig auch die Arzneimittelkommission vertritt; d. zwei Personen die Krankenversicherer; e. zwei Personen die Vertrauensärzteschaft; f. zwei Personen die Versicherten; g. eine Person die Kantone; h. eine Person die Analysen-, Mittel- und Gegenständekommission; i. eine Person die Dozenten und Dozentinnen der Laboranalytik (wissenschaft- licher Experte oder wissenschaftliche Expertin); j. zwei Personen die medizinische Ethik; k. eine Person die Medizintechnikindustrie.

Art. 37e Abs. 2

2 Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Davon vertreten:

a. eine Person die Fakultäten der Medizin und Pharmazie (wissenschaftlicher Experte oder wissenschaftliche Expertin); b. drei Personen die Ärzteschaft, wobei eine Person die Komplementärmedizin vertritt; c. drei Personen die Apothekerschaft, wobei eine Person die Komplementär- medizin vertritt; d. eine Person die Spitäler; e. zwei Personen die Krankenversicherer; f. zwei Personen die Versicherten; g. zwei Personen die Pharmaindustrie; h. eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut.

Art. 37f Abs. 2

2 Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Davon vertreten:

a. zwei Personen die Dozenten und Dozentinnen der Laboranalytik (wissen- schaftliche Experten und Expertinnen); b. eine Personen die Ärzteschaft; c. eine Person die Apothekerschaft; d. zwei Personen die Laboratorien; e. zwei Personen die Krankenversicherer; f. eine Person die Vertrauensärzteschaft; g. zwei Personen die Versicherten;

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Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung AS 2011

h. eine Person die Diagnostica- und Diagnostica-Geräte-Industrie; i. eine Person die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände; j. zwei Personen die Hersteller und Vertreiber von Mitteln und Gegenständen.

3. Im Zuständigkeitsbereich des EJPD:

3.1 Verordnung vom 22. November 200618 betreffend die Oberaufsicht

über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 3 Abs. 2

2 Die Mitglieder werden durch den Bundesrat ernannt. Die Kommission setzt sich

aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen.

4. Im Zuständigkeitsbereich des VBS:

4.1 Geometerverordnung vom 21. Mai 200819

Art. 29 Sachüberschrift (Aufgehoben) und Abs. 2

2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend

sind.

Art. 30–34 Aufgehoben

4.2 Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 198720

Art. 6 Abs. 2 sowie 15 und 23i Aufgehoben

Art. 31 Entscheid

1 Das Departement entscheidet mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwal-

tung über die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen oder Defizitgarantien für Sportanlässe von weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung in der Schweiz.

2 Das Departement entscheidet über Bundesbeiträge für:

18 SR 281.11 19 SR 211.432.261 20 SR 415.01

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a. die zivilen Turn- und Sportverbände sowie die weiteren Sportorganisatio- nen; b. Turn- und Sportanlagen; c. die Fortbildung der Lehrkräfte; d. sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben.

Art. 35 Abs. 3 Aufgehoben

8. Kapitel (Art. 40–48) und Anhang 4

Aufgehoben

4.3 Verordnung vom 29. November 199521 über die Verwaltung

der Armee

Art. 168 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2

1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind

zuständig: c. die Luftwaffe betreffend:

2. Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund im Zusammenhang mit

der Auswahl von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fallschirmaufklärer,

4.4 Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 200822

Art. 14 Eidgenössische geologische Fachkommission

1 Der Bundesrat setzt auf gemeinsamen Antrag des Eidgenössischen Departements

für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departe- ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Eidgenössische geo- logische Fachkommission (EGK) ein. Sie ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199823.

2 Die EGK berät Bundesrat und Bundesverwaltung in geologischen Fragen.

3 Der Bundesrat legt ihre Aufgaben in der Einsetzungsverfügung im Einzelnen fest.

21 SR 510.301 22 SR 510.624 23 SR 172.010.1

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4.5 Verordnung vom 10. April 200224 über die Rekrutierung

Art. 22 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

4.6 Kulturgüterschutzverordnung vom 17. Oktober 198425

9. Kapitel (Art. 32–34)

Aufgehoben

5. Im Zuständigkeitsbereich des EFD:

5.1 Verordnung vom 10. Dezember 200426

über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz

Art. 4 Abs. 3

3 Die Entschädigungen richten sich nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisa-

tionsverordnung vom 25. November 199827.

6. Im Zuständigkeitsbereich des EVD:

6.1 Verordnung vom 8. Dezember 200628 über die Koordination der

Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen

Art. 10 Abs. 2

2 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des KMU-Forums und das Präsidium.

6.2 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200229

Art. 71 erster Satz Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein. …

24 SR 511.11 25 SR 520.31 26 SR 172.327.1 27 SR 172.010.1 28 SR 172.091 29 SR 412.10

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6.3 Berufsbildungsverordnung vom 19. November 200330

Art. 12 Abs. 1bis und 1ter 1bis Sie regeln überdies Zusammensetzung und Aufgaben der schweizerischen Kommissionen für Berufsentwicklung und Qualität für die jeweiligen Berufe. Die Kommissionen müssen so zusammengesetzt sein, dass: a. eine Vertretung des Bundes sichergestellt ist; b. die Sprachregionen angemessen vertreten sind. 1ter Die Kommissionen nach Absatz 1bis sind keine ausserparlamentarischen Kom- missionen im Sinne von Artikel 57a RVOG. Sie werden von den Organisationen der Arbeitswelt eingesetzt. Ihre Mitglieder werden von diesen Organisationen entschä- digt.

Art. 53 Abs. 1

1 Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverant-

wortliche ein.

6.4 Tierschutzverordnung vom 23. April 200831

Art. 83 Abs. 1 und 2

1 Der Bundesrat wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mit-

glieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen. 2 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konsti- tuiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BVET führt das Sekretariat.

6.5 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199832

Art. 117 Abs. 1

1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er

besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.

30 SR 412.101 31 SR 455.1 32 SR 910.1

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6.6 GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199733

Art. 22 Abs. 1

1 Der Bundesrat setzt eine Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographi-

sche Angaben ein.

6.7 Verordnung vom 27. Oktober 201034 über die landwirtschaftliche

Forschung

Art. 3 Abs. 1

1 Der Bundesrat setzt als beratendes Organ den ständigen Landwirtschaftlichen

Forschungsrat ein. Er wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie seine weite- ren Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Art. 4 Abs. 6 und 7

6 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten setzen Fachausschüsse ein.

7 Die jeweilige Forschungsanstalt entscheidet je nach Sachgebiet und Aufgabe über die Zusammensetzung der Fachausschüsse und über deren Einberufung.

6.8 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196635

Art. 3a Abs. 1 Einleitung erster Satz

1 Der Bundesrat ernennt eine Prüfungskommission. …

6.9 Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199636

Art. 6 Abs. 1 und 3 1 Der Bundesrat bestellt eine beratende Akkreditierungskommission. Diese soll die verschiedenen interessierten Kreise repräsentieren.

3 Aufgehoben

33 SR 910.12 34 SR 915.7 35 SR 916.40 36 SR 946.512

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7. Im Zuständigkeitsbereich des UVEK:

7.1 Postverordnung vom 26. November 200337

Art. 7 Abs. 2

2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so wird das Entscheiddossier mit

den Stellungnahmen der Behörden nach Absatz 1 der ständigen, vom Bundesrat eingesetzten unabhängigen Kommission unterbreitet. Die Kommission beurteilt den Zugang zum Universaldienst der betroffenen Region und gibt eine Empfehlung ab.

7.2 Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200538

Art. 93 Aufgehoben

7.3 Verordnung vom 26. September 200839 über die Abgabe

zur Sanierung von Altlasten

Art. 18 Aufgehoben

7.4 Waldverordnung vom 30. November 199240

Art. 35 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 37 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Buchstabe b 1 Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, welche das forstliche Praktikum durch- führt sowie die beruflichen Fähigkeiten der Absolventinnen und Absolventen beur- teilt.

2 Das Departement erlässt ein Reglement über:

b. Aufgehoben

37 SR 783.01 38 SR 813.11 39 SR 814.681 40 SR 921.01

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Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung AS 2011

8. Im Zuständigkeitsbereich der BK:

8.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

vom 25. November 199841

Art. 8f Abs. 3

3 Das Kommissionsmitglied meldet jede Änderung der Interessenbindungen wäh-

rend der Amtsdauer unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8k.

Anhang 2 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

II Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 26. Januar 200542 über die Aufsichtskommission für die

fliegerische Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fallschirmaufklärer

2. Verordnung vom 18. Juni 200843 über die Eidgenössische Kommission für

ABC-Schutz

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

9. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

41 SR 172.010.1 42 AS 2005 723, 2006 369, 2007 4477 43 AS 2008 3153

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Beilage zu Ziff. I/8.1 (RVOV) Anhang 2 (Art. 8 Abs. 2, 8n Abs. 2, 8o Abs. 2, 8p Abs. 2 und 8q Abs. 2)

Ausserparlamentarische Kommissionen

I. Ersatz von Ausdrücken: In Ziffer 1.1 wird der Ausdruck «Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz» durch «Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz» ersetzt. In Ziffer 1.3 werden folgende Ausdrücke ersetzt: a. «Arbeitsgruppe Influenza» durch «Eidgenössische Kommission für Pande- mievorbereitung und -bewältigung»; b. «Eidgenössische Kommission für Aids-Fragen» durch «Eidgenössische Kommission für sexuelle Gesundheit»; c. «Schweizerisches nationales Komitee des Codex Alimentarius» durch «Eid- genössische Kommission für internationale Lebensmittelsicherheit»; d. «MWST-Konsultativgremium» durch «Mehrwertsteuer-Konsultativgre- mium»; e. «Ausschuss Telematik» durch «Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit».

II. Folgende ausserparlamentarische Kommissionen werden neu aufgenommen:

Ziff. 1.2

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

EDA Kommission für ausländische Entschädigungen EDI Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom

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Anpassung rechtlicher Bestimmungen infolge der Überprüfung AS 2011

Ziff. 1.3

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

UVEK Eidgenössische Kommission für die Wählbarkeit in den öffentlichen Forstdienst

III. Folgende ausserparlamentarische Kommissionen werden aufgehoben:

Ziff. 1.1

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

UVEK Fachkommission Umwelttoxikologie Kommission Nukleare Entsorgung Kommission für Anschlussbedingungen für erneuerbare Energien

Ziff. 1.2

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

EDI Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Lebensmittelchemiker- Prüfungen Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Lebensmittelinspektor- Prüfungen Prüfungskommission für die Lebensmittelchemiker-Prüfungen Prüfungskommission für die Lebensmittelinspektor-Prüfungen UVEK Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit

Ziff. 1.3

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

EDI Kommission für die Statistik der Unfallversicherung VBS Eidgenössische Schiesskommission Eidgenössische Sportkommission Kommission für militärische Einsätze der Schweiz zur internationa- len Friedensförderung

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