AS 2011 555
Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein
Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein
Änderung vom 23. Dezember 2010
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, verordnet:
I Die Verordnung vom 19. April 20022 über die Erteilung von Patenten für den Hoch- rhein wird wie folgt geändert:
§ 1.01 Nr. 14 In dieser Verordnung gelten als:
14. «Decksmann», «Leichtmatrose (Schiffsjunge)», «Matrose», «Matrosen-
Motorwart», «Bootsmann», «Steuermann», «Schiffsführer», «Maschinist» eine Person, welche die entsprechende Befähigung nach den Vorschriften des Kapitels 3 der Verordnung vom 2. Juni 20103 über das Schiffspersonal auf dem Rhein besitzt;
§ 2.01 Nr. 2 Bst. a und 3 erster Satz
2. Geeignet ist, wer:
a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuwei- sen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni
20104 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung
das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein erforderlich wäre. ...
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Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2011
§ 2.02 Nr. 2 Bst. a und 3
2. Geeignet ist, wer:
a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuwei- sen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni
20105 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung
das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gel- ten als ein Jahr Fahrzeit.
§ 2.03 Nr. 2 Bst. a
2. Geeignet ist, wer:
a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzu- weisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimm- ten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni
20106 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
§ 2.05 Nr. 1
1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere
Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten und geprüf- ten Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage A2 oder anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten Bordbuches nach dem Muster der Anlage A1 der Verordnung vom 2. Juni 20107 über das Schiffspersonal auf dem Rhein nachzuweisen.
§ 3.02 Nr. 2bis Bst. a 2bis. Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von den Schweizerischen Rhein- häfen anerkannten: a. gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anforde- rungen wie nach den Anlagen B1 und B2 sowie nach § 3.04 der Ver-
5 SR 747.224.121 6 SR 747.224.121 7 SR 747.224.121
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ordnung vom 2. Juni 20108 über das Schiffspersonal auf dem Rhein gelten; oder
§ 3.03 Nr. 1 vierter Satz
1. ... Erfolgt der Nachweis der Tauglichkeit durch die Vorlage eines gültigen
Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni 20109 über das Schiffspersonal auf dem Rhein und legt dieses aufgrund einer eingeschränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort genannten Auflagen. ...
§ 5.02 Nr. 3 Aufgehoben
Anlage C Nr. 1.4–1.8
1 2 3 4 5 6 7
Nr. Prüfungsstoff A B C D
1.4 Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Aufbau und Inhalt 2 x x x x Inhalt Schiffsattest 2 x x x x
1.5 Verordnung über das Schiffspersonal
auf dem Rhein Besatzungsvorschriften, Kapitel 3–5 1 x x x
1.6 Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) Aufbau 2 x x x Urkunden/Weisungen 2 x x x Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung 1 x x x mit blauen Kegeln/Lichtern Auffinden der Betriebsvorschriften 2 x x x
1.7 Hochrheinpatentverordnung
Patentarten 2 x x x x Kriterien für Patententzug und Aussetzen 1 x x x x der Gültigkeit
1.8 Unfallverhütung 2 x x x x
8 SR 747.224.121 9 SR 747.224.121
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Anlage D (§ 1.03 Nr. 3)
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II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
23. Dezember 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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