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AS 2011 5891

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20101, beschliesst:

I Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20022 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Erlass wird «die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes» durch «das BABS» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden gramma- tikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 5 Aufgaben des Bundes

1 Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allen-

falls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.

2 Er unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln.

3 Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bevölkerungsschutz und für dessen

Koordination mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten.

4 Er überprüft die Zusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den anderen

sicherheitspolitischen Instrumenten und regelt die Ausbildungszusammenarbeit.

5 Er regelt die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei

drohenden Gefahren.

6 Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf

bewaffnete Konflikte.

Art. 6 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

2009-1907 5891

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz AS 2011

Art. 10 Bst. a Der Bund: a. koordiniert die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen:

1. den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes,

2. dem Bevölkerungsschutz und der Armee,

3. dem Bevölkerungsschutz und Dritten;

Art. 12 Abs. 2 und 3 2 Männer, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienst- pflichtig, wenn sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben.

3 Wer aus der Zivildienstpflicht ausscheidet, wird nicht schutzdienstpflichtig.

Art. 12a Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern Folgende Personen müssen, solange sie ihre Funktion ausüben, keinen Schutzdienst leisten: a. die Mitglieder des Bundesrates; b. der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und die Vizekanzler und Vize- kanzlerinnen; c. die Mitglieder der Bundesversammlung; d. die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte; e. die Mitglieder der kantonalen Exekutiven; f. die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte; g. die Mitglieder der kommunalen Exekutiven.

Art. 19 Aufgehoben

Art. 21 Ausschluss Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens

30 Tagessätzen verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.

Art. 25a Dauer der Schutzdienstleistungen Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 27a und 33–37 dürfen insgesamt

40 Tage pro Jahr nicht überschreiten.

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Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, b und d, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und c sowie Abs. 3 Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten

1 Die Schutzdienstpflichtigen können vom Bundesrat aufgeboten werden:

a. bei Katastrophen und in Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen; b. bei Katastrophen und in Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen; d. Aufgehoben

2 Sie können von den Kantonen aufgeboten werden:

a. bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen; c. Aufgehoben

3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.

Art. 27a Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

1 Die Schutzdienstpflichtigen können für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

aufgeboten werden: a. vom Bundesrat für Einsätze auf nationaler Ebene; b. von den Kantonen für Einsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene.

2 Die gesamte Einsatzdauer beträgt höchstens 21 Tage pro Jahr.

3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens 42 Tage vor Einsatz-

beginn zuzustellen.

4 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.

Art. 33 Grundausbildung Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, eine Grundausbildung von 14–21 Tagen. Perso- nen, die für eine Spezialistenfunktion vorgesehen sind, können zusätzlich zu einer Zusatzausbildung von höchstens 7 Tagen aufgeboten werden.

Art. 34 Kaderausbildung 1 Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen sind, absol- vieren einen Kaderkurs für Kommandantinnen und Kommandanten von 21–28 Tagen. Sie werden vom Bund zu 14 Tagen und von den Kantonen zu 7–14 Tagen aufgeboten. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten. 2 Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen sind, absol- vieren einen Kaderkurs von 7–14 Tagen.

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Art. 35 Weiterbildung 1 Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen können innerhalb von vier Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt höchstens 14 Tagen aufgeboten werden. 2 Schutzdienstpflichtige nach Artikel 39 Absatz 2 können innerhalb dieses Zeitraums bis zu höchstens 7 Tage durch die Kantone aufgeboten werden. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.

Art. 36 Wiederholungskurse

1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederho-

lungskursen von 2–7 Tagen aufgeboten.

2 Kommandantinnen und Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen und Stell-

vertreter können jährlich zu höchstens 21 weiteren Tagen aufgeboten werden.

3 Schutzdienstpflichtige in den übrigen Kaderfunktionen und in Spezialistenfunk-

tionen können jährlich zu höchstens 14 weiteren Tagen aufgeboten werden.

4 Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.

Art. 38 Abs. 2

2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) regelt das Aufgebot für die Aus-

und Weiterbildungsdienste nach Artikel 39 Absatz 2.

Art. 39 Abs. 2

2 Er bildet die Kommandantinnen und Kommandanten, deren Stellvertreterinnen und

Stellvertreter sowie für die Führungsunterstützung und für den Kulturgüterschutz Kadermitglieder und bestimmte Spezialistinnen und Spezialisten aus.

Art. 42 Abs. 3

3 Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungs-

zentren.

Gliederungstitel vor Art. 43

4. Kapitel: Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie Material

Art. 43 Abs. 2

2 Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials fest.

Art. 43a Kantone

1 Die Kantone sorgen für das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der

Schutzdienstpflichtigen.

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2 Das BABS erarbeitet im Einvernehmen mit den Kantonen Empfehlungen, um die

Einheitlichkeit des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung zu gewähr- leisten.

Art. 43b Wasseralarmsystem 1 Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen.

2 Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme

sowie an die notwendigen baulichen Einrichtungen fest.

Art. 44 Aufgehoben

Art. 46 Baupflicht 1 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Muss sie oder er keine Schutzräume erstellen, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Heims oder Spitals hat bei dessen

Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

3 Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine

genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.

4 Die Kantone können die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Besitzerin

oder den Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

Art. 47 Steuerung, Ersatzbeiträge

1 Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebots steuern die Kantone

den Schutzraumbau.

2 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 dienen in erster Linie zur

Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung privater Schutzräume. Die verbleibenden Ersatzbeiträge können für weitere Zivil- schutzmassnahmen verwendet werden.

3 Die Ersatzbeiträge gehen an die Kantone.

4 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung des Schutz-

raumbaus und für die Höhe der Ersatzbeiträge und regelt deren Verwendung.

Art. 48a Unterhalt Der Unterhalt der Schutzräume obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer.

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Art. 49 Aufhebung

1 Schutzräume können von den Kantonen aufgehoben werden.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest; er regelt bei Aufhebung öffentlicher Schutzräume die Rückerstattung der Bundesbeiträge.

Art. 52 Kantone

1 Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest.

2 Sie sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, der Bereitstellungsanlagen und der geschützten Sanitäts- stellen.

3 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung fest.

Art. 53 Spitalträgerschaften 1 Die Spitalträgerschaften sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.

2 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung sowie die

technischen Anforderungen fest.

Art. 54 Aufgehoben

Art. 55 Abs. 4 4 Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist die vorgegebene Mindestzahl Patientenplätze zu gewährleisten.

Art. 61 Sachüberschrift und Abs. 2 Rückgriff und Schadloshaltung

2 Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf natio-

naler Ebene ersucht, muss Bund, Kantone und Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihr oder ihm direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung.

Art. 66a Zuteilung einer Funktion Wer mit der Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz nicht einverstanden ist, kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde führen.

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Art. 66b Beschwerderecht des VBS Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behör- den stellen dem VBS auf Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.

Art. 67 Sachüberschrift Zuständigkeiten und Beschwerde

Art. 67a Einsprache

1 Lehnt das BABS die Übernahme der Mehrkosten nach Artikel 71 Absätze 2 und

2bis ganz oder teilweise ab oder lehnt es die Leistung des Pauschalbeitrags nach Artikel 71 Absatz 3 ab, so begründet es dies.

2 Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache

erhoben werden.

Art. 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht; b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienst- leistende behindert oder gefährdet; c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.

2 Mit Busse wird bestraft, wer in den Fällen nach Absatz 1 fahrlässig handelt.

3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. als schutzdienstpflichtige Person sich weigert, die im Zivilschutz übertra- gene Aufgabe und Funktion zu übernehmen; b. als schutzdienstleistende Person dienstliche Anordnungen nicht befolgt; c. mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet; d. das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet. 4 Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer in den Fällen nach Absatz 3 fahrläs- sig handelt.

5 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf die

Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

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6 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen blei- ben vorbehalten.

Art. 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

1 Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vor-

schriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist, vorsätzlich zuwiderhandelt. In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis 20 000 Franken verhängt werden.

2 Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig handelt.

3 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf die

Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

Art. 70 Abs. 2 Aufgehoben

2 Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüstung, die Erneu- erung, die Umnutzung sowie, bei einer Aufhebung, den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen. Fällt aufgrund der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals die Anzahl Patienten- plätze unter die vorgegebene Mindestzahl, so übernimmt der Bund diese Kosten nicht. 2bis Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie die Kosten für die Ausrüstung der Kulturgüterschutz- räume der kantonalen Archive.

Art. 72 Abs. 1 Einleitung erster Satz, Abs. 1bis, 3 und 5

1 Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Per-

sonendaten von Schutzdienstpflichtigen im Zentralen Zivilschutz-Informations- system. … 1bis Es bearbeitet die Personendaten von Kursteilnehmenden zur Durchführung der Ausbildungen im Veranstaltungsadministratorsystem. Es kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten: a. Daten über die Gesundheit; b. Persönlichkeitsprofile zur Beurteilung des Kader- oder Spezialistenpoten- zials.

3 Die Daten nach Absatz 2 sind spätestens ein Jahr nach der Entlassung aus der

Schutzdienstpflicht zu vernichten.

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5 Das BABS und die Kantone sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer für die

Kontrollführung systematisch zu verwenden.

2bis Das BABS kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen des Kader- oder Spezialistenpotenzials der an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen zur Verfügung stellen. 3 Es kann den zuständigen Stellen des Bundes und den für den Zivilschutz zuständi- gen Stellen der Kantone die Daten des Zentralen Zivilschutz-Informationssystems bekannt geben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung

der inneren Sicherheit

Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c

1 Der Bundesrat kann Sicherheitsprüfungen vorsehen für Bedienstete des Bundes,

Angehörige der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken, wenn sie bei ihrer Tätigkeit: c. als Angehörige der Armee und des Zivilschutzes Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben;

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 19664 über den Schutz der Kulturgüter

bei bewaffneten Konflikten

Art. 9 Aufgehoben

Art. 14 Verpflichtung Die Kantone können Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und der Eigentümer und Besitzer beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bau- liche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

3 SR 120 4 SR 520.3

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Art. 24 Ansätze der 1 An die Kosten von Massnahmen nichtbaulicher Art wie Sicherstel- Bundesbeiträge lungsdokumente und Sicherheitskopien gemäss den Artikeln 10 und

11 kann der Bund Beiträge von höchstens 20 Prozent leisten, wenn

diese Massnahmen wesentlich zur Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen und ausserordentlich hohe Kosten verursachen.

2 Nimmt die für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle des Bundes

bei der Beitragszusicherung Kürzungen vor, verweigert sie die Bei- träge oder nimmt sie bei der Revision von Abrechnungen Kürzungen vor, so muss sie dies begründen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.

3. Zollgesetz vom 18. März 20055

Art. 8 Abs. 2 Bst. m

2 Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:

m. Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

5 SR 631.0

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

30. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2011 4883

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