AS 2011 6251
Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien
Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien
vom 28. November 2011
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 32abis Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831, verordnet:
Art. 1 Höhe der Gebühr
1 Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) nach Anhang 2.15 Ziffer 6.2
der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20052 (ChemRRV) beträgt: a. 3.20 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Gerätebatterien; b. 0.50 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Fahrzeugbatterien; c. 1.00 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Bleibatterien, sofern es sich um Industriebatterien handelt; d. 2.00 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Batterien für Hybrid- systeme, sofern es sich um Industriebatterien handelt; e. 3.20 Franken je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Industrie- batterien.
2 Die vom Bund mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr beauf-
tragte Organisation nach Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV veröffentlicht die aus den Vorgaben nach Absatz 1 errechnete Höhe der Gebühr für die einzelnen Batterie- typen in einem Gebührentarif.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. November 19993 über die Höhe der vorgezogenen Entsor- gungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren wird aufgehoben.
SR 814.670.1 3 AS 1999 3600, 2005 3417 5747
2010-2438 6251
Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien AS 2011
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
28. November 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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