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Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen

Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

vom 9. Februar 2011

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Betreibungs- und Konkursämter in einer geschlossenen Benutzergruppe (eSchKG-Verbund) als Ver- bundteilnehmerinnen und -teilnehmer Betreibungs- und Konkursdaten austauschen.

Art. 2 Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer und deren Verzeichnis

1 Als Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer werden Gläubigerinnen und Gläubi-

ger sowie Betreibungs- und Konkursämter bezeichnet, die im Teilnehmerverzeichnis der Zustellplattform und in den Tabellen des eSchKG-Verbundes erscheinen.

2 Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG (Oberaufsicht SchKG) gemäss Artikel 1

der Verordnung vom 22. November 20062 betreffend die Oberaufsicht über Schuld- betreibung und Konkurs veröffentlicht die Tabellen des eSchKG-Verbundes auf www.eschkg.ch.

2. Abschnitt: Technische Bestimmungen

Art. 3 Zustellplattform

1 Für die Datenübermittlung im eSchKG-Verbund wird die sichere Datenaustausch-

plattform SEDEX (secure data exchange) des Bundesamtes für Statistik eingesetzt.

SR 281.112.1

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2 Für den Anschluss an SEDEX stellt die Oberaufsicht SchKG kostenlos einen

Software-Adapter auf www.eschkg.ch zur Verfügung, der die Integration mit der Teilnehmersoftware erleichtert. Wer auf den Adapter verzichtet, ist verpflichtet, die Anbindung so zu realisieren, dass dadurch weder der laufende Betrieb noch die Sicherheit des eSchKG-Verbundes beeinträchtigt werden.

3 Erfolgt die Datenübermittlung zwischen Behörden innerhalb eines geschützten

Netzes (Intranet), so sorgen die Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer dafür, dass Personendaten in geeigneter Weise vor anderen Benutzerinnen und Benutzern des Intranet geschützt sind und jeder Datenaustausch quittiert und protokolliert wird.

4 Die Oberaufsicht SchKG richtet für die Betreibungs- und Konkursämter auf

www.betreibungsschalter.ch je einen elektronischen Behördenbriefkasten für Ein- zeleingaben ein.

Art. 4 Elektronische Signatur

1 Die im eSchKG-Verbund zu verwendende elektronische Signatur basiert auf einem

Zertifikat des Betreibers der Public-Key-Infrastruktur des Bundes. 2 Die Zertifikate werden als Organisationszertifikate in Form von Soft-Zertifikaten ausgestellt. Sie enthalten den Namen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Adresse, Informationen über den Herausgeber, die Gültigkeit des Zertifikates, seine Seriennummer und weitere technische Informationen.

Art. 5 eSchKG-Standard

1 Der eSchKG-Standard regelt den elektronischen Austausch von Geschäftsdaten im

schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkurswesen auf drei Ebenen: a. Datenformat: Struktur und Semantik von Daten; b. Verhalten: vom eSchKG-Standard vorgegebene Aktionen, Reaktionen und Optionen der Verbundteilnehmerinnen und -teilnehmer; c. Datenübermittlung: Grundlagen zur technischen Einbindung in den eSchKG-Verbund.

2 Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:

a. dem Datenmodell eSchKG 1.1a3; b. den folgenden Handbüchern zu eSchKG 1.14:

1. White Book, Version 1.1 vom September 2009,

2. Orange Book, Version 1.1 vom September 2009,

3. Blue Book, Version 1.1 vom März 2010, inkl. Appendices 1 (Version

vom März 2010) und 2 (Version vom März 2010),

4. Red Book, Version 1.1 vom März 2010.

3 Das Datenmodell wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

4 Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

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3. Abschnitt:

Meldung der Anzahl Betreibungsbegehren im eSchKG-Verbund

Art. 6 Die Betreibungsämter melden dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm beauf- tragten Stelle jeweils per Quartalsende die Zahl der Betreibungsbegehren, die gemäss dem eSchKG-Standard beziehungsweise im eSchKG-Verbund eingereicht worden sind.

4. Abschnitt: Teilnahme am eSchKG-Verbund

Art. 7 Beitritt

1 Sämtliche Betreibungs- und Konkursämter sind verpflichtet, dem eSchKG-Ver-

bund beizutreten.

2 Gläubigerinnen und Gläubiger können beantragen, dem eSchKG-Verbund beizu-

treten. Für den Antrag ist das entsprechende Formular auf www.eschkg.ch zu ver- wenden.

Art. 8 Ausschluss Gläubigerinnen und Gläubiger, die gegen die in dieser Verordnung aufgestellten Pflichten verstossen oder bei der Bezahlung der mit der Nutzung des eSchKG- Verbundes zusammenhängenden Gebühren in Verzug sind, können vom Bundesamt für Justiz aus dem eSchKG-Verbund ausgeschlossen werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsbestimmung Verfügt ein Betreibungsamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über keine eSchKG-fähige Software, so kann mit Zustimmung der kantonalen Auf- sichtsbehörde bis längstens 31. Dezember 2012 ein anderes Amt, sofern sich dieses einverstanden erklärt, damit beauftragt werden, den standardkonformen Empfang und Versand von eSchKG-Meldungen stellvertretend zu vollziehen.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.

9. Februar 2011 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

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