AS 2011 6479
Verordnung des VBS über die Organisation und die Aufgaben der Schiesskommissionen
Verordnung des VBS über die Organisation und die Aufgaben der Schiesskommissionen (Schiesskommissionsverordnung)
Änderung vom 16. Dezember 2011
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
I Die Schiesskommissionsverordnung vom 11. Dezember 20031 wird wie folgt geän- dert:
Titel Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung)
Art. 1 Bst. a Diese Verordnung gilt für die: a. eidgenössischen Schiessoffiziere (ESO);
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Kapitel: Eidgenössische Schiessoffiziere
Art. 3 Amtsdauer und Amtszeit
1 Die Amtsdauer der ESO beträgt vier Jahre und die Amtszeit ist auf 12 Jahre
beschränkt. Der Chef der Armee kann in begründeten Fällen die Amtszeit auf höchs- tens 16 Jahre verlängern.
2 Die ESO können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie
70 Jahre alt werden.
1 SR 512.313
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Schiesskommissionsverordnung AS 2011
Gliederungstitel vor Art. 4 Aufgehoben
Art. 6 Abs. 2
2 Der ESO kann mit allen ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten sowie
mit den Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen periodisch einen Instruk- tionsrapport durchführen. Die Rapporte nach Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 werden in diesem Fall hinfällig.
Art. 11 Konferenzen der ESO
1 Die ESO werden einmal jährlich vor Beginn der Schiessübungen zur eidgenössi-
schen Schiesskonferenz einberufen. Der Kommandant Heer ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist den ESO sowie den kantonalen Schiesskommissionen zuzustellen. 2 Zu den Konferenzen der ESO können bei Bedarf militärische oder zivile Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Amtsstellen und des Schweizer Schiess- sportverbandes (SSV) mit beratender Stimme beigezogen werden.
3 Die Gruppe Verteidigung kann die ESO nach Abschluss der Schiessübungen
jährlich zu einer Konferenz über die technischen Belange im Schiesswesen ausser Dienst aufbieten. Diese wird durch die eidgenössische Schiessanlagenexpertin oder den eidgenössischen Schiessanlagenexperten vorbereitet und durchgeführt.
Art. 19 Kontrolle der Schiessberichte
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident überprüft die von
seinen Kommissionsmitgliedern visierten Schiessberichte im System der Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) und fordert allenfalls die Standblätter zu einer Nachkontrolle ein.
2 Die Schiessberichte, Munitionsbestellungen und Verbliebenenverzeichnisse sind
von der Kommissionspräsidentin oder vom Kommissionspräsidenten im System der VVAdmin zuhanden der Gruppe Verteidigung und der zuständigen kantonalen Militärbehörde zu visieren.
Art. 27 Prüfung der Schiessberichte Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Es visiert die Schiessberichte im System der VVAdmin zuhanden der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsiden- ten.
Art. 28 Funktionen in Verbänden Die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen haben vor Annahme der Wahl in ein Verbandsorgan des ausserdienstlichen Schiesswesens die Genehmigung der Gruppe Verteidigung einzuholen.
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Art. 29 Termine Die von den ESO und den kantonalen Schiesskommissionen einzuhaltenden Ter- mine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.
Art. 30 Ausbildung Die Gruppe Verteidigung sorgt dafür, dass die ESO und die Angehörigen der kanto- nalen Schiesskommissionen ihrer Funktion entsprechend aus- und weitergebildet werden.
Art. 31 Veröffentlichung amtlicher Akten Die ESO sowie die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen dürfen Akten und Berichte aus ihrer Tätigkeit nur mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung veröffentlichen.
Art. 32 Entschädigungen
1 Die Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen erfolgen
nach den Ansätzen in Anhang 2. Sie sind mittels eines Entschädigungsausweises im System der VVAdmin geltend zu machen.
2 Belege und Quittungen sind im Original auf dem Dienstweg an die Gruppe Vertei-
digung zu richten.
Art. 33 AHV- und Steuerpflicht 1 Die Steuermelde- und die AHV-Beitragspflicht richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Aus- gleichskasse sind von der Gruppe Verteidigung über die Bezüge der einzelnen Rechnungsstellerinnen und Rechnungssteller zu orientieren.
2 Mit der Auszahlung der Entschädigung werden sämtlichen Rechnungsstellerinnen
und Rechnungsstellern die Auszüge ihrer Guthaben zugestellt.
3 Neu ernannte ESO, Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten
sowie Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen haben sich zur Eröffnung eines individuellen Beitragskontos der Eidgenössischen Ausgleichskasse umgehend bei der Gruppe Verteidigung zu melden.
Art. 34 Unterlagen und Materialien
1 Den ESO und den Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen werden die
für die Ausbildung nötigen Unterlagen und Materialien vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2 Die Gruppe Verteidigung erstattet den ESO die Kosten für den Postversand gegen
Quittung zurück. Die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen wenden sich dazu an die zuständige kantonale Militärbehörde.
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II Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
16. Dezember 2011 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
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Anhang 2 (Art. 32)
Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen
1 Taggeldentschädigungen
1.1 Für die Kontrolle von Schiessübungen und Schiessanlagen, die Teilnahme
an Schiesskursen sowie Sitzungen und dergleichen nach dieser Verordnung werden folgende Taggelder ausgerichtet: a. 200 Franken für ESO; b. 170 Franken für das Präsidium der kantonalen Schiesskommission; c. 140 Franken für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen.
1.2 Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der Präsidentinnen und
Präsidenten sowie der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen auf einen Vormittag (bis 12.00 Uhr), einen Nachmittag (bis 18.00 Uhr) oder einen Abend, so besteht nur Anspruch auf ein halbes Taggeld. Findet eine Überschneidung der drei Tageszeiten mit einer dienstlichen Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von über 6 Stunden statt, so kann ein ganzes Taggeld ver- rechnet werden.
1.3 Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung (inkl. Reisezeit) der ESO auf
weniger als 3 Stunden pro Tag, so besteht nur Anspruch auf ein halbes Tag- geld.
1.4 Die Zeit der dienstlichen Beanspruchung ist vom Verlassen des Arbeits-
bzw. Wohnorts bis zur Rückkehr dorthin zu berechnen.
1.5 Für allgemeine Büroarbeiten, Aktenstudium, Ausfertigung von Berichten
und Gutachten, Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für Kurse, Vorberei- tungsarbeiten für Sitzungen, Überprüfen der Schiessberichte, Munitionskon- trollen usw., inklusive der damit verbundenen Büro-, Telefon-, Fax- und Kopierkosten usw., können nach entsprechendem Nachweis maximal fol- gende Taggelder abgerechnet werden: a. für ESO: 8 Taggelder; b. für Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissio- nen: 5 Taggelder; c. für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen: 2 Taggelder.
1.6 Die Gruppe Verteidigung kann ESO mit Schiesskreisen, in denen zwei
Landessprachen gesprochen werden, jährlich zusätzlich die Ausrichtung von höchstens einem Taggeld für den Beizug einer externen Übersetzung bewil- ligen.
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1.7 Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder der Missachtung
von Fristen können die Taggelder nach Ziffer 1.5 gekürzt oder gestrichen werden (Art. 53 Schiessverordnung vom 5. Dez. 2003).
2 Vergütung für Standblattkontrolle
2.1 Für jedes geprüfte Standblatt sind 30 Rappen in Rechnung zu stellen. Als
Standblatt gelten: a. Standblatt für Handfeuerwaffen (obligatorisches Programm und Feld- schiessen); b. Standblatt für Faustfeuerwaffen (obligatorische Programme 25/50 m und Pistolenfeldschiessen); c. Standblatt für Jungschützinnen und Jungschützen.
2.2 Für ungenügend geprüfte Standblätter besteht kein Anspruch auf eine Ent-
schädigung.
3 Entschädigung für Verpflegung, Übernachtung
und Transport
3.1 Die Entschädigung von Mehrauslagen für Mahlzeiten, die ausserhalb des
Arbeits- oder Wohnorts eingenommen werden müssen, wird in Form einer Pauschalentschädigung ausgerichtet und beträgt: a. für das Frühstück: 14 Franken bei Abreise vor 06.30 Uhr; b. für das Mittagessen: 27.50 Franken; c. für das Abendessen: 27.50 Franken. Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der ESO, der Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der Schiesskommissionen auf einen Vormittag (bis 12.00 Uhr), einen Nachmittag (bis 18.00 Uhr) oder einen Abend, so besteht kein Anspruch auf ein Mittag- oder ein Abendessen. Findet eine Überschneidung von zwei Tageszeiten mit einer dienstlichen Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von über 6 Stunden statt, so kann ein Mittag- oder Abend- essen verrechnet werden.
3.2 Bei dienstlich bedingten Übernachtungen werden die effektiven ortsüblichen
Kosten, höchstens aber 150 Franken (inkl. Frühstück), gegen Quittung ver- gütet. Als Richtnorm gelten Mittelklassehotels. Übernachtungen in einer Privatunterkunft werden zu höchstens 50 Franken (inkl. Frühstück) pro Nacht vergütet.
3.3 Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu
benützen. Es werden die Kosten für einen Fahrausweis der 1. Klasse vergü- tet. Werden erheblich Kosten oder Zeit gespart, so kann für die Dienstreise ein privates Motorfahrzeug benutzt werden. Die Entschädigung richtet sich in diesem Fall nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember
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20012 zur Bundespersonalverordnung und beträgt für die jeweils schnellste
Strecke zwischen Ausgangs- und Einsatzort: a. für ein Auto: 70 Rappen pro Kilometer; b. für ein Motorrad oder einen Roller: 30 Rappen pro Kilometer.
4 Entschädigung für Sekretariatsarbeiten und Hilfe
bei der Instruktion aus den Schiessvereinen
4.1 Sekretärinnen und Sekretäre sowie Instruktionsgehilfinnen und -gehilfen aus
Schiessvereinen, die anstelle von ordentlichen Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen beigezogen werden, erhalten bei einer täglichen Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von mindestens 6 Stunden eine Entschädi- gung in der Höhe des Taggelds eines Mitglieds einer kantonalen Schiess- kommission. Eine Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von weniger als 6 Stun- den gibt nur Anspruch auf ein halbes Taggeld.
4.2 Weitere Entschädigungen sind nach den Bestimmungen und Ansätzen für
Mitglieder der kantonalen Schiesskommission auszurichten.
4.3 Für Sekretariatsarbeiten wird auch bei mehrtägigen Kursen höchstens ein
Taggeld ausgerichtet.
5 Im Militär bzw. Bundesdienst stehende Funktionärinnen
und Funktionäre
5.1 Im Militärdienst stehende und soldberechtigte Funktionärinnen und Funktio-
näre haben keinen Anspruch auf Entschädigungen nach den Ziffern 1 und 3. Sie gelten von ihrer Einheit, ihrem Truppenkörper oder ihrem grossen Ver- band als abkommandiert und beziehen die Entschädigungen nach den Vor- schriften der Armee.
5.2 Funktionärinnen und Funktionäre, die im Bundesdienst stehen und die für
die Funktionsausübung bezahlten Urlaub beziehen, haben keinen Anspruch auf eine Taggeldentschädigung.
2 SR 172.220.111.31
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