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AS 2012 3009

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine

Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine

Abgeschlossen in Reykjavik am 24. Juni 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 20112 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2012

Präambel Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet), einerseits, und die Ukraine, andererseits, nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet: in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA- Staaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen; eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und We- gen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und zu den politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschen- rechte; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Überein- kommen der Internationalen Arbeitsorganisation4 (IAO); mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglich- keiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern;

SR 0.632.317.671

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2012 3007 3 SR 0.120 4 SR 0.820.1

2010-1624 3009

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizie- rung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspoliti- sche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern; in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verkleinern und den Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit zu gewährleisten; entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation5 (nachfolgend als «WTO- Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmoni- schen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen; entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen in Überein- stimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zum Rechtsstaat, zur Verhinderung und Be- kämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investi- tionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsfüh- rung; in Anerkennung der Bedeutung von verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und dessen Beitrags zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen; überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirt- schafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele

1. Die Vertragsparteien errichten durch dieses Abkommen und die landwirtschaft-

lichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen der Ukraine und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone.

5 SR 0.632.20

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirt-

schaftlich orientierten Ländern beruht, sind: (a) die Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Arti- kel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19946 (nachfol- gend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis- tungen7 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet); (c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihan- delszone; (d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; und (g) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels durch den Abbau von Handels- und Investitionshemm- nissen.

Art. 1.2 Umfang der erfassten Handelsbeziehungen

1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die

Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Ukraine andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.

2. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 19238 zwischen der Schweiz und Liech-

tenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallen- den Angelegenheiten.

Art. 1.3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem

WTO-Abkommen, den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Über- einkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

2. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen,

Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkom- men nicht entgegen, soweit sie keine Änderung des in diesem Abkommen vorgese- henen Handelsregimes bewirken.

6 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

7 SR 0.632.20 Anhang 1.B

8 SR 0.631.112.514

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

3. Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit

einer Nicht-Partei bei, so ist sie auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei bereit, mit der ersuchenden Vertragspartei in Konsultationen zu treten.

Art. 1.4 Territorialer Anwendungsbereich

1. Unbeschadet des Protokolls über Ursprungsregeln findet dieses Abkommen

Anwendung: (a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertrags- partei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstim- mung mit dem Völkerrecht; sowie (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspar- tei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.

2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwe-

gische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regie- rungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze,

Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfü- gung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 2.1 Geltungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren:

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(a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren9 (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse; (b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Be- rücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang III.

2. Die Ukraine und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine.

Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Das Protokoll über Ursprungsregeln legt die Ursprungsregeln und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit fest.

Art. 2.3 Einfuhrzölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein-

fuhren von Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der Ukraine, die von Artikel 2.1 Absatz 1 erfasst werden, alle Zölle unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Anhang IV. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2. Als Zoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Überein- stimmung mit den Artikeln III und VIII GATT 199410 erhoben wird.

Art. 2.4 Ausfuhrzölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens heben die Vertragsparteien auf die Ausfuhr

von Waren, die von Artikel 2.1 Absatz 1 erfasst werden, in eine andere Vertrags- partei unter Vorbehalt der Bestimmungen nach Absatz 2 die Zölle auf. Es werden auf die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in das Zoll- gebiet einer anderen Vertragspartei keine neuen Zölle eingeführt.

2. Zölle auf die Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Ukraine in die EFTA-

Staaten werden in Übereinstimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Ukraine schrittweise gesenkt. 3. Falls die Ukraine nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle auf Ausfuhren in die EU senkt oder beseitigt, gewährt sie den EFTA-Staaten eine nicht weniger günstige Behandlung.

9 SR 0.632.11

10 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

4. Als Ausfuhrzoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Übereinstim- mung mit Artikel VIII GATT 199411 erhoben wird.

Art. 2.5 Ausgangszollsätze

1. Für Einfuhren zwischen den Vertragsparteien entspricht der Ausgangszollsatz,

auf den die in diesem Abkommen aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwen- den sind, dem am 1. Januar 2009 angewendeten Meistbegünstigungszollsatz.

2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollsenkung erga

omnes vorgenommen, ersetzen diese gesenkten Zollsätze die Ausgangszollsätze nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Senkungen Anwendung finden, oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern letzteres später erfolgt.

3. Die in Übereinstimmung mit Absatz 1 berechneten gesenkten Zölle werden auf

die erste Dezimalstelle oder, im Fall von spezifischen Zöllen, auf die zweite Dezi- malstellen gerundet angewendet.

Art. 2.6 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbe- schränkungen richten sich nach Artikel XI GATT 199412, der hiermit zum Bestand- teil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.7 Interne Steuern und Regelungen 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebüh- ren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 199413 sowie ande- ren massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.

2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt wer-

den, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhren in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien bestimmten Waren erho- ben wird.

Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspoli-

zeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen14.

11 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

12 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

13 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

14 SR 0.632.20 Anhang 1A.4

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit

gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.9 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen

Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse15 (nachfolgend als «das TBT-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, Konsultationen

abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die nicht mit dem TBT-Übereinkommen vereinbar sind und ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine ange- messene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden.

Art. 2.10 Handelserleichterung Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang V: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in multilateralen Foren, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung internationaler Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Be- reich der Handelserleichterung zusammen.

Art. 2.11 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

1. Mit Verweis auf die Artikel 2.2 und 2.10 wird hiermit ein Unterausschuss des

Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleich- terung (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VI aufgeführt.

Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter- nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199416 und nach der Vereinbarung

15 SR 0.632.20 Anhang 1A.6

16 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

zur Auslegung von Artikel XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199417, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und

Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 199418 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen19.

2. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder die Ukraine eine Untersuchung nach

den Bestimmungen von Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswir- kungen einer vermuteten Subvention in der Ukraine oder einem EFTA-Staat fest- zustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 60 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Ver- tragspartei dies innert 30 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 2.14 Antidumping

1. Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen

Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Artikel VI GATT 199420 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199421 vorgesehen sind.

2. Fünf Jahre nach Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens können die

Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss die Anwendung von Absatz 1 überprü- fen. Danach können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen dieser Angelegenheit durchführen.

Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen Dieses Abkommen verleiht den Vertragsparteien in Bezug auf Massnahmen, die nach Artikel XIX GATT 199422 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmass- nahmen23 ergriffen werden, keine zusätzlichen Rechte und auferlegt ihnen keine zusätzlichen Pflichten, ausser dass eine Vertragspartei, welche nach Artikel XIX GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen eine Schutzmass- nahme ergreift, Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses einer anderen Vertragspartei so weit davon ausnimmt, als dies mit den Verpflichtungen aus den WTO-

17 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b

18 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

19 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

20 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

21 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

22 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

23 SR 0.632.20 Anhang 1A.14

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Abkommen vereinbar ist, falls solche Einfuhren nicht eine erhebliche Ursache für einen ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schaden sind.

Art. 2.16 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem

Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar- tigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erheb- liche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.

2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer

entsprechend den Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen24 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorlie- gen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Scha- dens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Mass- nahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von einer solchen Massnahme betroffen sein kann, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, deren Umfang im We- sentlichen den Einfuhren aus dieser Vertragspartei entspricht. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- tei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen: (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder (b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungssatz. 5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten

24 SR 0.632.20 Anhang 1A.14

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden.

6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der

Notifikation die nach Absatz 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine solche Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 4 ergrei- fen, um das Problem zu beheben, und, soweit keine Ausgleichsmassnahme ver- einbart worden ist, kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Die bilaterale Schutz- massnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien umgehend notifiziert. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigstens beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Han- delswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesent- lichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.

7. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz gleich dem-

jenigen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.

8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub der Einführung einer

bilateralen Schutzmassnahme nach diesem Artikel einen schwer wiedergutzuma- chenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Be- weise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die ande- ren Vertragsparteien hiervon. Innert 30 Tagen nach Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach Absätzen 2–6 eingeleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Der Ausgleich stützt sich auf die gesamte Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.

9. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Gel-

tungsdauer einer solchen vorläufigen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach Absatz 5 und deren Verlängerung hinzugerech- net. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragspar-

teien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Aus- nahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199425, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wah- rung der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 199426, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.19 Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen

aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz-

schwierigkeiten kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss GATT 199427 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestim- mungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199428 handelsbeschrän- kende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 3. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.

3. Kapitel: Dienstleistungshandel

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleis-

tungshandel betreffen. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich Ab- satz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen29 keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienst- leistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.

3. Die Artikel 3.4, 3.5 und 3.6 finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften

oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf

25 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

26 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

27 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

28 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.c

29 SR 0.632.20 Anhang 1.B

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung30 zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden: (a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei; (b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.17 und Anhang VII; und (c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.17.

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (a) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel I GATS31 zum Be- standteil dieses Kapitels erklärt: (i) «Dienstleistungshandel», (ii) «Dienstleistungen», und (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»; (b) bedeutet der Begriff «Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen nach Artikel I Absatz 3 Buchstaben (a)(i) und (a)(ii) GATS; (c) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienst- leistung erbringt oder zu erbringen sucht32; (d) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden anderen Vertrags- partei: (i) Staatsangehörige der betreffenden anderen Vertragspartei mit Aufent- halt im Hoheitsgebiet eines beliebigen WTO-Mitglieds ist, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt der betreffenden anderen Ver- tragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie Staatsangehörigen gewährt.

30 SR 0.632.20 Anhang 1.B

31 SR 0.632.20 Anhang 1.B

32 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertre- tung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behand- lung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufent- halt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Per- sonen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet jeglicher WTO-Mitglieder aufhalten; (e) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt: (aa) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder (bb) im Hoheitsgebiet jeglicher WTO-Mitglieder und im Eigentum na- türlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder ju- ristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (aa) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird: (aa) von natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, oder (bb) von juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (e)(i); (f) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII GATS hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt: (i) der Begriff «Massnahme», (ii) die «Erbringung einer Dienstleistung», (iii) die «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitglie- dern», (iv) der Begriff «gewerbliche Niederlassung», (v) der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung, (vi) der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds», (vii) der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung», (viii) der Begriff «Dienstleistungsnutzer», (ix) der Begriff «Person», (x) der Begriff «juristische Person», (xi) der Begriff «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», sowie (xii) der Begriff «direkte Steuern».

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS33

ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meist- begünstigung in Anhang VIII enthaltenen Ausnahmen gewährt eine Vertragspartei

33 SR 0.632.20 Anhang 1.B

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hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betref- fen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspar- tei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines jeglichen Drittstaates gewährt.

2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei

abgeschlossenen oder zukünftigen Abkommen, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert werden, fallen nicht unter Absatz 1.

3. Schliesst oder ändert eine Vertragspartei ein Abkommen nach Absatz 2, notifi-

ziert sie ohne Verzug die anderen Vertragsparteien und bemüht sich, ihnen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen mit jeder anderen Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger ist als in jenem Abkommen.

4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von

Vorteilen an benachbarte Länder richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.5 Marktzugang Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs richten sich nach Artikel XVI GATS34, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.6 Inländerbehandlung Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS35, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS36, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch ange- wendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfe-

34 SR 0.632.20 Anhang 1.B

35 SR 0.632.20 Anhang 1.B

36 SR 0.632.20 Anhang 1.B

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

massnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar- teiische Überprüfung gewährleisten. 3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilli- gung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechts- vorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entschei- dung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

4. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fach-

kenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 3.9 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die

Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Be- scheinigungen in Betracht, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinba- rung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbil-

dung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer ande- ren Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede derartige

einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO- Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 GATS37, vereinbar sein.

Art. 3.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen 1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer

37 SR 0.632.20 Anhang 1.B

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die

sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauer- hafte Beschäftigung betreffen. 3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflich- tung zu erbringen. 4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regulie- rung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, soweit solche Mass- nahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.38

Art. 3.11 Transparenz Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach Artikel III Absätze 1 und 2 und nach Artikel IIIbis GATS39, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienst- leistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 GATS40, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.13 Geschäftspraktiken Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS41, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

38 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

39 SR 0.632.20 Anhang 1.B

40 SR 0.632.20 Anhang 1.B

41 SR 0.632.20 Anhang 1.B

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 3.15 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Ver-

tragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds42 (nachfolgend als «IWF» bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstim- mung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei, vorbehältlich Artikel 3.15 oder auf Ersuchen des IWF, keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifi- schen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum

Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei

nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII GATS43 eingeführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels.

Art. 3.16 Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS44, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen 1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5, 3.6 und 3.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7; und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflich- tungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 als auch mit Artikel 3.6 unvereinbar

sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 GATS45 behandelt.

42 SR 0.979.1

43 SR 0.632.20 Anhang 1.B

44 SR 0.632.20 Anhang 1.B

45 SR 0.632.20 Anhang 1.B

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in An-

hang VII aufgeführt.

Art. 3.18 Änderung der Listen Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung auf der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten, nachdem die bean- tragende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat, statt. In den Konsultationen bemü- hen sich die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ein allgemeines Niveau gegensei- tig vorteilhafter Verpflichtungen beibehalten wird, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen folgen den Verfahren nach den Artikeln 8 und 10.5.

Art. 3.19 Überprüfung Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren und insbesondere alle verbleibenden Diskriminierungen in einem Zeitraum von zehn Jahren im Wesentlichen zu beseitigen, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflich- tungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbe- sondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Schirmherrschaft der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.20 Anhänge Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels: – Anhang VII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); – Anhang VIII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); – Anhang IX (Finanzdienstleistungen); und – Anhang X (Telekommunikationsdienste).

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

4. Kapitel: Investitionen

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, die Direktinvestitionen sind oder mit ihnen zusammenhängen. Es gilt nicht für Investitionen in den Dienstleistungssek- toren, die durch das 3. Kapitel abgedeckt werden46.

2. Dieses Kapitel gilt für Investitionen unabhängig davon, ob sie vor oder nach

Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkei- ten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor dessen Inkrafttreten entstanden sind.

3. Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen Auslegung und Anwendung von Rech-

ten und Pflichten aus jedem anderen internationalen Abkommen über Investitionen oder Steuern, dem die Ukraine sowie einer oder mehrere EFTA-Staaten angehören, unberührt.

Art. 4.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Direktinvestition» die Beteiligung eines Investors an einem Un- ternehmen im Umfang von mindestens 10 Prozent direktem oder indirektem Eigentum an allen stimmberechtigten Aktien des Unternehmens. «Indirektes Eigentum» bezieht sich auf alle stimmberechtigten Aktien, die einem Inves- tor in Übereinstimmung mit den massgeblichen Präzisierungen der IWF- Begriffsbestimmung von «Direktinvestition» zurechenbar sind; (b) bedeutet «Unternehmen einer Vertragspartei» eine juristische Person oder eine andere Organisationeinheit, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden ist und im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; (c) bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und umfasst insbe- sondere, jedoch nicht ausschliesslich: jede Form des Eigenkapitals oder der Beteiligung an einem Unternehmen; Forderungen auf Geld oder Leistung; Rechte an geistigem Eigentum; durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen und Bewilligungen; und alle Rechte an beweg- lichem oder unbeweglichem Eigentum; (d) bedeutet «Investitionstätigkeiten» Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwal- tung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch und Verkauf oder andere Veräusserung einer Investition;

46 Zur Vermeidung von Zweifeln wird bestätigt, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich des 3. Kapitels ausgenommen sind (Luftverkehrsrechte), als erfasste Dienstleistungssektoren betrachtet werden und daher nicht in den Anwendungs- bereich des Investitionskapitels fallen.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

(e) bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die im Eigentum eines Investors der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird; (f) bedeutet «Investor einer Vertragspartei»: (i) eine natürliche Person, die nach dem geltenden Recht einer Vertrags- partei Staatsangehöriger oder ständig dort niedergelassen ist, oder (ii) eine juristische Person oder eine andere Organisationseinheit, die nach geltendem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet worden ist und welche in einer Vertragspartei wesentliche wirtschaftliche Tä- tigkeiten ausübt, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in Privat- oder Staatseigentum oder von Privaten oder dem Staat beherrscht wird, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat; (g) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Mass- nahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsaktes oder in einer anderen Form getroffen wird.

Art. 4.3 Allgemeine Behandlung Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Inves- titionen eine Behandlung, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht steht, einschliesslich billiger und gerechter Behandlung sowie vollen Schutz und Sicher- heit.

Art. 4.4 Inländerbehandlung Jede Vertragspartei gewährt vorbehältlich Artikel 4.11 und der Vorbehalte gemäss Anhang XI den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie in gleichen Situationen bezüglich Investitionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt.

Art. 4.5 Meistbegünstigung

1. Vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Anhang XII gewährt jede Vertragspartei

Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie in gleichen Situationen bezüglich Investi- tionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen gewährt. 2. Gewährt eine Vertragspartei Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion, eines gemeinsamen Mark- tes oder eines anderen wirtschaftlichen Integrationsabkommens eine präferenzielle Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Behandlung Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren. Dasselbe gilt in Bezug auf die

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Behandlung, die eine Vertragspartei auf Grund eines Investitionsschutz- oder Dop- pelbesteuerungsabkommens gewährt.

3. Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einem Dritt-

staat auf Grund eines Abkommens nach Absatz 2 eine Behandlung, die günstiger ist als jene nach diesem Abkommen, so zieht sie das Ersuchen einer anderen Vertrags- partei um Aufnahme der günstigeren Behandlung, die dem Drittstaat gewährt wird, in dieses Abkommen in Betracht.

Art. 4.6 Zugang zu Gerichten Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren einer anderen Ver- tragspartei bezüglich der Gerichtsbarkeit ihrer Gerichte sowie Verwaltungsgerichte und Verwaltungsstellen sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Verteidigung von Investorenrechten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer Drittpartei gewährt.

Art. 4.7 Personal in Schlüsselpositionen 1. Die Vertragsparteien prüfen vorbehältlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvor- schriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von natürlichen Personen nach Treu und Glauben Gesuche von Investoren einer anderen Vertrags- partei sowie von Personen in Schlüsselpositionen, die von solchen Investoren oder von Investitionen beschäftigt werden, um Einreise und vorübergehenden Aufenthalt in ihr Hoheitsgebiet, damit sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Unterhalt, dem Gebrauch, der Nutzung, der Erweiterung oder der Veräusserung der betreffenden Investitionen, einschliesslich der Erbringung von Beratungs- oder massgeblichen technischen Dienstleistungen, erbringen können.

2. Die Vertragsparteien erlauben vorbehältlich ihrer Gesetze und übrigen Rechts-

vorschriften Investoren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen, Perso- nal in Schlüsselpositionen nach Wahl des Investors oder der Investitionen, ungeach- tet von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft, anzustellen, falls solchen Personen bewilligt worden ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und sofern deren Anstellung den Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen der Bewilligung entspricht, welche ihnen gewährt wurde.

3. Die Vertragsparteien gewähren vorbehältlich ihrer Gesetze und übrigen Rechts-

vorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, welcher vorübergehend Einreise, Aufenthalt sowie eine Arbeitsbewilligung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 gewährt worden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt und stellt ihnen, soweit erforderlich, Bestätigungen aus. Dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern wird dabei die Aufenthaltsdauer der betreffenden Person gewährt.

Art. 4.8 Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht so auszulegen, dass sie eine Ver-

tragspartei hindern, mit dem Kapitel vereinbare Massnahme zu treffen, beizubehal-

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ten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Massnah- men, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind. 2. Keine Vertragspartei verzichtet als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer Investition eines Investors einer Vertragspartei oder eines Drittstaates auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 4.9 Transparenz Gesetze, Vorschriften sowie allgemein gültige Gerichts- und Verwaltungsentschei- de, die in einer Vertragspartei in Kraft sind, sowie zwischen Vertragsparteien gel- tende Abkommen, welche die von diesem Kapitel erfassten Angelegenheiten betref- fen, werden umgehend veröffentlicht oder anderweitig öffentlich so zugänglich gemacht, dass Vertragsparteien und Investoren davon Kenntnis nehmen können. Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Offenle- gung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Investors beeinträchtigen würden.

Art. 4.10 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem WTO-Über- einkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen47 (nachfolgend als «TRIMS» bezeichnet) und erklären hiermit die TRIMS-Bestimmungen zu Bestand- teilen dieses Abkommens.

Art. 4.11 Vorbehalte

1. Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 4.4 gilt nicht für:

(a) jeden Vorbehalt einer Vertragspartei gemäss den Listen nach Anhang XI; (b) eine Änderung eines Vorbehalts gemäss Buchstabe (a), soweit die Änderung die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.4 nicht vermindert; (c) jeden neuen Vorbehalt, den eine Vertragspartei beschliesst und der Anhang XI hinzugefügt wird und der das gesamte Verpflichtungsniveau dieser Ver- tragspartei aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.4 unvereinbar sind.

2. Im Rahmen der Überprüfungen gemäss Artikel 4.15 überprüfen die Vertragspar-

teien den Stand der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.

47 SR 0.632.20 Anhang 1A.7

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

3. Eine Vertragspartei kann entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei

oder einseitig durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit ihre in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben. 4. Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertrags- parteien jederzeit einen neuen Vorbehalt gemäss Absatz 1 Buchstabe (c) in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung können die ande- ren Vertragsparteien Konsultationen über den Vorbehalt verlangen. Sobald die Vertragspartei, welche einen neuen Vorbehalt aufnimmt, ein solches Ersuchen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien ein.

Art. 4.12 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 4.13 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Ver-

tragspartei auf eine Beschränkung laufender Zahlungen und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit von diesem Kapitel erfassten Direktinvestitionen.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds48 einschliesslich Mass- nahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem genannten Überein- kommen getroffen werden, unberührt, sofern eine Vertragspartei keine Beschrän- kungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 4.13 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von beschränkenden Mass-

nahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkun- gen richten sich nach Artikel XII Absätze 1–3 GATS49, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifi- ziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.

Art. 4.14 Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen richten sich nach Artikel XIV GATS50, der hiermit mutatis mutandis zum Bestand- teil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.15 Überprüfungsklausel Die EFTA-Staaten und die Ukraine bekräftigen ihren Willen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmässigen Abständen die Rahmenbedingungen von Investitionen und den Investitionsfluss zwischen ihren

48 SR 0.979.1

49 SR 0.632.20 Anhang 1.B

50 SR 0.632.20 Anhang 1.B

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Hoheitsgebieten im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investi- tionsabkommen zu überprüfen.

5. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa-

men und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang XIII und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durch- setzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.

2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar-

teien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum51 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar-

teien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staats- angehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Ver- pflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.

4. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Ge-

mischten Ausschuss, die in diesem Artikel und in Anhang XIII enthaltenen Bestim- mungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

6. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6.1 Ziel Die Vertragsparteien gewährleisten die gegenseitige und wirksame Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte damit, in Übereinstimmung mit den Bestimmun- gen dieses Kapitels und seiner Anhänge, ein Höchstmass an Wettbewerbsgelegen- heiten für Anbieter sowie an Effizienz bei den Staatsausgaben erwirkt wird.

51 SR 0.632.20 Anhang 1C

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Art. 6.2 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf «erfasste Beschaffungen». Im Sinne dieses Kapitels bedeutet «erfasste Beschaffung» die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gemäss der Definition in Artikel 1 von Anhang XIV oder einer beliebigen Kombination aus beiden gemäss den Bestimmungen in Artikel 2 von Anhang XIV und den Bestimmungen in Anhang XV.

Art. 6.3 Beschaffungssysteme Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsgesetzgebungen mit den Bestimmungen der Anhänge XIV und XV übereinstimmen und dass ihre Beschaf- fungsstellen diese Bestimmungen einhalten.

Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung 1. In Bezug auf alle Massnahmen betreffend die erfassten Beschaffungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Beschaffungsstellen umgehend und bedingungslos den Waren und Dienstleistungen jeder anderen Vertragspartei sowie den Anbietern jeder anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, eine Behandlung gewähren, die nicht ungünstiger ist als die Behandlung, die den inlän- dischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt wird. 2. In Bezug auf alle Massnahmen betreffend die erfassten Beschaffungen stellt eine Vertragspartei sicher: (a) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung un- günstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und (b) dass ihre Beschaffungsstellen nicht einen im Inland niedergelassenen Anbie- ter diskriminieren, weil Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Art. 6.5 Durchführung von Beschaffungen Eine Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen erfasste Beschaffun- gen transparent und unparteiisch durchführen, so dass: (a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, se- lektive und freihändige Vergabe gemäss den Artikeln 11–13 des Anhangs XIV eingesetzt; (b) Interessenskonflikte vermieden; und (c) korrupte Praktiken verhindert werden.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Art. 6.6 Ursprungsregeln Für erfasste Beschaffungen wendet keine Vertragspartei Ursprungsregeln an, die sich von den zum selben Zeitpunkt im normalen Handelsverkehr angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Art. 6.7 Kompensationsgeschäfte Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen hinsichtlich erfassten Beschaffungen keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, erzwin- gen oder durchsetzen.

Art. 6.8 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle allgemein gültigen Mass-

nahmen in Bezug auf die erfasste Beschaffung und jede Änderung dieser Informa- tionen in einem offiziellen Publikationsorgan in elektronischer und/oder Papierform, das verbreitet ist und ungehindert öffentlich zugänglich bleibt. 2. Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklä- rung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.

Art. 6.9 Informationstechnologie

1. Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich und unter Wahrung der

Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommuni- kationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung über das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaf- fungsstellen angebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.

2. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt eine Be-

schaffungsstelle dafür: (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allge- mein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software; und (b) dass Vorkehrungen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teil- nahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 6.10 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein

besseres Verständnis bezüglich ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten, insbesondere für klein-unternehmerische Anbieter, zu erreichen.

3034

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

2. Die Vertragsparteien bemühen sich im Bereich des öffentlichen Beschaffungs-

wesens zusammenzuarbeiten indem sie Erfahrungen und Informationen über die am besten geeigneten Methoden und Regulierungen austauschen.

3. Technische Unterstützung kann auf der Grundlage eines umfassend begründeten

Ersuchens zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6.11 Allgemeine Ausnahmen 1. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zum Schutz ihrer wesent- lichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landes- verteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.

2. Unter Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass

sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Kapitel keine Vertragspartei daran, Mass- nahmen zu beschliessen oder beizubehalten zum Schutze der öffentlichen Sittlich- keit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutze des geistigen Eigentums oder in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren und Dienstleistungen.

Art. 6.12 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1. Eine Vertragspartei kann ihren Geltungsbereich der Anhänge XIV und XV än-

dern oder berichtigen, falls sie: (a) die Änderung den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert; (b) vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 gleichzeitig angemessene aus- gleichende Anpassungen anbietet, um einen vergleichbaren Stand des Gel- tungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und (c) keine Vertragspartei innert 45 Tagen ab Zeitpunkt der Notifikation schrift- lich Einspruch erhebt. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Frist bis zum Abschluss ihrer internen Verfahren zu verlängern.

2. Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die

Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaf- fungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungsstelle weitere Informationen oder Kon- sultationen verlangen.

3. Änderungen nach diesem Artikel treten 45 Tage nach der Notifikation oder bei

Ablauf der vereinbarten Einspruchsfrist gegen die Notifikation in Kraft. Die Ver-

3035

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

tragspartei, welche die Änderung oder Berichtigung verlangt hat, notifiziert die Änderung oder Berichtigung dem Depositar.

Art. 6.13 Weitere Verhandlungen Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über den Geltungsbereich dieses Kapitels und der Anhänge XIV und XV hinausgehen, so erklärt sie sich auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszu- dehnen.

7. Kapitel: Wettbewerb

Art. 7 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Uk-

raine zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens folgende Praktiken unvereinbar: (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens- vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei bezwecken oder bewir- ken; (b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Auf- gaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln. 3. Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran, ein öffentliches Unternehmen zu errichten oder weiterzuführen und Unternehmen mit besonderen oder ausschliess- lichen Rechten zu betrauen oder diese Rechte beizubehalten.

4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden

den Unternehmen daraus unmittelbare Pflichten.

5. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die der Zusammenarbeit und

Konsultationen zukommen, um wettbewerbswidrige Praktiken nach den Absätzen 1 und 2 oder deren schädliche Handelswirkungen zu beenden. Die Vertragsparteien können solche Zusammenarbeit und Konsultationen über ihre zuständigen Behörden führen. Die Zusammenarbeit umfasst den Austausch sachdienlicher Informationen, über die die Vertragsparteien verfügen. Keine Vertragspartei muss Informationen offenlegen, die nach ihrem Recht vertraulich sind.

3036

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

6. Jede Vertragspartei kann zur Förderung des Verständnisses zwischen den Ver-

tragsparteien oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegen- heit unbeschadet der Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetzgebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen, Kon- sultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen. Das Ersuchen gibt die Gründe für die Konsultationen an. Konsultationen in Übereinstimmung mit Artikel 9.3 werden unverzüglich abgehalten, um eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Die betroffenen Vertragspar- teien stellen dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.

7. Mit der Ausnahme von Konsultationen nach Absatz 6 kann keine Vertragspartei

für eine in diesem Artikel geregelte Angelegenheit das in diesem Abkommen vorge- sehene Streitbeilegungsverfahren anrufen.

8. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen

Art. 8 Der Gemischte Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss Ukraine-EFTA

ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu die- sem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden.

2. Der Gemischte Ausschuss:

(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter an- derem durch eine Gesamtüberprüfung der Anwendung der Vorschriften die- ses Abkommens, unter gebührender Berücksichtigung spezifischer Überprü- fungsklauseln dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und ande- rer den Handel zwischen der Ukraine und den EFTA-Staaten einschränken- den Massnahmen; (c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammen mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.

3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen,

die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrach- tet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.

3037

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

4. Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen

Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.

5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre, zusammen. Seine Treffen werden von der Ukraine und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Ge- mischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert

30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts

anderes vereinbaren.

7. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Protokoll zu

diesem Abkommen beschliessen. Die Änderungen treten gemäss diesem Ände- rungsbeschluss des Gemischten Ausschusses in Kraft.

9. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 9.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unter Vorbehalt anderslautender Be-

stimmungen in diesem Abkommen in Bezug auf die Beilegung jeder Streitigkeit hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und

dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Partei52 im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus.

3. Für den Zweck von Absatz 2 gilt ein Streitbeilegungsverfahren nach WTO-

Abkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Schlich- tungsgruppe nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung53 der WTO beantragt, während ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren gemäss Artikel 9.4 Ab- satz 1 als eingeleitet gilt.

4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-

Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.

52 In diesem Kapitel können die Begriffe «Vertragspartei», «beschwerdeführende Partei» und «Partei, gegen die Beschwerde geführt ist» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

53 SR 0.632.20 Anhang 2

3038

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange-

wendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während eines laufen- den Verfahrens, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist, weitergeführt werden.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kom-

men, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 9.3 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung

und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um für jede in Übereinstimmung mit diesem Artikel angesprochene Angelegenheit eine für beide Seiten zufriedenstellende Lö- sung zu finden. 2. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertrags- partei beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Massnahme oder eine andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist. Die antragstellende Ver- tragspartei unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich hiervon. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, antwortet innert 10 Tagen nach Zeitpunkt des Erhalts auf den Antrag. Sofern von der antragstellenden und der ersuchten Vertragspartei nicht anders vereinbart, finden Konsultationen im Ge- mischten Ausschuss statt.

3. Konsultationen beginnen innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsul-

tationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich verderbli- chen Waren, beginnen innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 30 und bei dringlichen Angelegenheiten innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertrags- partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 9.4 verlangen.

4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt

werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder die andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln vertrauliche oder geschützte Informationen, die im Verlauf der Konsultationen ausgetauscht wurden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.

5. Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im

Rahmen weiterer Verfahren unberührt. 6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

3039

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts 1. Gelingt es den Konsultationen nach Artikel 9.3 nicht, innerhalb von 60 oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich solchen zu verderblichen Waren,

30 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags bei der ersuchten Vertragspartei

eine Streitigkeit beizulegen, so kann sie die beschwerdeführende Partei durch schriftlichen Antrag an die Partei, gegen die Beschwerde geführt ist, einem Schieds- gericht vorlegen. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zuge- stellt, damit sie über eine Teilnahme an der Streitigkeit befinden können.

2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes enthält die Beschreibung der

spezifischen Massnahme oder der strittigen anderen Angelegenheit sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. 3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den «Freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes»54 (CPA) mit Stand vom 20. Oktober 1992 (nachfolgend als «die Freiwilligen Regeln» bezeichnet) ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, in dem der Vorsitzende ernannt wird. 4. Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag nach Artikel 9.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Um- setzung des Entscheids abzugeben.» 5. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine beklagte Vertrags- partei, so wird zur Beurteilung von Beschwerden zur selben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 6. Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekannt- machung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbrei- ten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 9.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt und von den Streitparteien

nicht anders vereinbart, richtet sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach den Freiwilligen Regeln. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völker- rechts.

54 SR 0.193.212

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

3. Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in Genf statt. Die Verhandlungssprache ist Englisch. Die Anhörun- gen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nicht anders bestimmen.

4. Die Streitparteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen

sich das Schiedsgericht gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zum Schieds- gericht auf.

5. Schriftliche Eingaben, schriftliche Fassungen mündlicher Stellungnahmen und

Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts werden von einer Vertragspartei bei Unterbreitung dem Schiedsgericht gleichzeitig der anderen Streitpartei und jeder anderen Vertragspartei zugestellt, die eine Bekanntmachung nach Artikel 9.4 Ab- satz 6 abgegeben hat.

6. Die Vertragsparteien behandeln die dem Schiedsgericht von jeder anderen Ver-

tragspartei erteilten Auskünfte als vertraulich, welche die betreffende Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat. 7. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid seiner Mitglie- der getroffen. Alle Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstim- migkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minder- heit vertreten haben.

Art. 9.6 Berichte des Schiedsgerichts 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien im Allgemeinen innert 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seiner Entscheidung vor. In keinem Fall tut es dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich zu dessen erstem Bericht ihre Stel- lungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien den abschlies- senden Schiedsspruch innert 30 Tagen, nachdem sie den ersten Bericht erhalten haben, vor.

2. Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Artikeln

9.8 und 9.9 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröf- fentlicht, sofern die Streitparteien nicht anders bestimmen.

3. Jede Entscheidung des Schiedsgerichts nach jeder Bestimmung dieses Kapitels

ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 9.7 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens 1. Vereinbaren dies die Streitparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

2. Eine beschwerdeführende Partei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage

des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben.

3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach

diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des ab-

schliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 9.8 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs

1. Die betroffene Vertragspartei setzt die Entscheidung des Schiedsgerichts ohne

Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streit- parteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sollte innert 30 Tagen nach diesem Gesuch ergehen. 2. Die betroffene Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Schiedsgerichtsspruchs ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Ver- tragspartei zur Abschätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet.

3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung

des Schiedsgerichts getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entschei- dung des Schiedsgerichts vereinbar sind, so wird eine solche Streitigkeit vom glei- chen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Artikel 9.9 Aus- gleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innert 90 Tagen.

Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1. Setzt die betreffende Vertragspartei die Entscheidung im abschliessenden

Schiedsspruch nicht innert angemessener Zeit gemäss Artikel 9.8 Absatz 1 um, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei in Konsulta- tionen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innert 20 Tagen nach dem Gesuch keine solche Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Partei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Partei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme oder Angelegenheit betroffenen Sektoren auszusetzen, die das

3042

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwer- deführende Partei, welche die Aussetzung von Vorteilen aus demselben oder densel- ben Sektoren nicht für durchführbar oder für unwirksam hält, kann Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen. 3. Die beschwerdeführende Partei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Streitpartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, darüber zu entscheiden beantragen, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Partei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für dem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahmen betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Absätzen 1 und 2 in Übereinstimmung steht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat.

4. Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen

und werden von der beschwerdeführenden Partei nur angewendet, bis die Mass- nahme oder die Angelegenheit, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5. Auf Antrag einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungs- massnahme mit dem abschliessenden Schiedsspruch und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt dieses An- trags.

Art. 9.10 Andere Bestimmungen

1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 9.8 und 9.9

aus denselben Schiedsrichtern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernen- nung eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren der ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt. 2. Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den beteiligten Vertragspar- teien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 10.1 Einhaltung von Verpflichtungen Die Vertragsparteien treffen zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Art. 10.2 Anhänge, Protokolle und Appendices Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Ap- pendices Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 10.3 Entwicklungsklausel Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Gemischten Ausschuss innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO und der Freihandelsbeziehungen mit Drittstaaten, und prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen auszubauen und zu vertiefen. Nach der ersten Überprüfung führen sie alle zwei Jahre eine Überprüfung dieser Angelegen- heit im Gemischten Ausschuss durch und berücksichtigen dabei gebührend jede in diesem Abkommen enthaltene spezifische Bestimmung zu weiterer Liberalisierung oder Überprüfung.

Art. 10.4 Nachhaltige Entwicklung Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Gemischten Ausschuss innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten im Lichte der Entwicklungen im Bereich des Handels und nachhaltiger Entwicklung.

Art. 10.5 Änderungen

1. Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren.

Andere Abkommensänderungen als solche nach Artikel 8 Absatz 7 werden nach Beurteilung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.

2. Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der

letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

3. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-

urkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 10.6 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann vorbehältlich der Genehmigung

des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten

Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Bei- trittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Art. 10.7 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von

diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeit- punkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt die Ukraine zurück, erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt Wir-

kung erlangt.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation55 zurücktritt, hört am Tag, an dem sein Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 10.8 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaat-

lichen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die

Ukraine und mindestens ein EFTA-Staat ihre jeweiligen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-

urkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annah- me- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

4. Dieses Abkommen tritt zwischen einem EFTA-Staat und der Ukraine erst in

Kraft, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen über die Landwirtschaft zwischen diesem EFTA-Staat und der Ukraine in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie zwischen ihnen das Zusatzabkommen in Kraft bleibt.

Art. 10.9 Depositar Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Reykjavik, am 24. Juni 2010, in einer Urschrift. Der Depositar über- mittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

55 SR 0.632.31

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Geltungsbereich am 8. Mai 2012 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Island 20. Juli 2011 1. Juni 2012 Liechtenstein 23. Juni 2011 1. Juni 2012 Norwegen 9. Dezember 2011 1. Juni 2012 Schweiz 12. Mai 2011 1. Juni 2012 Ukraine 9. März 2012 1. Juni 2012

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Liste der Anhänge56:

Annex I Referred to in subparag. 1(a) of article 2.1: Excluded Products Annex II Referred to in parag. 1(b) of article 2.1: Processed Agricultural Products Annex III Referred to in parag. 1(c) of article 2.1: Fisch and other Marine Products Annex IV Referred to in parag. 1 of article 2.3: Customs Duties on Imports Annex V Referred to article 2.10: Trade Facilitation Annex VI Referred to in parag. 2 of article 2.11: Mandate of the Sub- Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation Protocol on Referred to in article 2.2 Rules of Origin Appendix 1: Introductory Notes to the List in Appendix 2 Appendix 2: List of Working or Processing Required to be Carried out on Non-Originating Materials in order that the Product Manu- factured can Obtain Originating Status Appendix 3a: Specimens of Movement Certificate EUR.1 and Application for a Movement Certificate EUR.1 Appendix 3b: Specimens of Movement Certificate EUR-MED and Application for a Movement Certificate EUR-MED Appendix 4a: Text of the Invoice Declaration Appendix 4b: Text of the Invoice Declaration EUR-MED Appendix 5: List of the Countries or Territories Participating in the Euro-Mediterranean Partnerschip Based on the Barcelona Declara- tion Annex VII Referred to article 3.20: Schedules of Specific Commitments – Appendix 1: Ukraine – Appendix 2: Iceland – Appendix 3: Liechtenstein – Appendix 4: Norway – Appendix 5: Switzerland Annex VIII Referred to in article 3.20: List of MFN Exemptions – Appendix 1: Ukraine – Appendix 2: Iceland – Appendix 3: Liechtenstein – Appendix 4: Norway – Appendix 5: Switzerland Annex IX Referred to in article 3.20: Financial Services

56 Diese Dokumente sind weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie sind auf der Internet-Seite des EFTA Sekretariates in englischer Sprache verfügbar: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/ukraine.aspx

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine AS 2012

Annex X Referred to in Article 3.20: Telecommunications Services Annex XI Referred to in Article 4.4: Investments. Reservations – Appendix 1: Ukraine – Appendix 2: Iceland – Appendix 3: Liechtenstein – Appendix 4: Norway – Appendix 5: Switzerland Annex XII Referred to in article 4.5: Reservations by the Kindgdom of Nor- way Annex XIII Referred to in article 5.1: Protection of Intellectual Property Annex XIV Referred to in Chapter 6: Standars for Procurement Systems Annex XV Referred to in Chapter 6: Regarding Covered Entities (with 11 Appedix)

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