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AS 2012 3133

Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes

Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)

Änderung vom 23. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19931 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 4 und 10 Absatz 3quinquies des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 (BStatG), und die Artikel 14 Absatz 1 und 15 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20063 (RHG),

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 15. Juli 2012 in Kraft.

23. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und 3 Abs. 3)

Ziff. 15

15. Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE)

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Arbeitsmarktstatus, Indikatoren zur Erwerbssituation, Arbeitssuche, Weiterbildung, unbezahlte Arbeit, Migration und weitere soziodemo- grafische und ökonomische Merk- male zur Bestimmung der Lebens- lage der Zielperson und Haushalts- mitglieder Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von Haushalten, einschliesslich einer Stichprobe von Personen aus dem Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS), telefonische Befragung Befragte: Personen in Privathaushalten Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: Die Personen werden in vier aufein- anderfolgenden Interviews befragt; die Wiederverwendung von Perso- nenbezeichnungen und Antworten aus den vorausgehenden Interviews ist erlaubt.

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