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Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes
Verordnung über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes (BGDV)
vom 23. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Aufgaben und die Finanzierung des Bienengesund- heitsdienstes (BGD).
Art. 2 Bienengesundheitsdienst
1 Der BGD ist eine Selbsthilfeorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Mitglieder sind Imkervereine sowie Imkerinnen und Imker.
2. Abschnitt: Aufgaben
Art. 3 Grundsätze
1 Der BGD fördert:
a. den Aufbau und die Erhaltung gesunder Bienenvölker; b. die Herstellung von einwandfreien Lebensmitteln aus der Imkerei. 2 Er unterstützt die Imkervereine, die Imkerinnen und Imker sowie die zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 4 Gesundheitskonzept
1 Der BGD erarbeitet im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung der
Forschungsanstalt Agroscope (ZBF) sowie nach Anhörung des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) und der zuständigen kantonalen Behörden ein Gesund-
SR 916.403.2
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heitskonzept für die Bienenhaltung in der Schweiz. Das Konzept umfasst insbeson- dere die Prävention, Erkennung und Behandlung von Bienenkrankheiten.
2 Der BGD passt das Konzept regelmässig dem aktuellen Stand der wissenschaft-
lichen Erkenntnisse an.
3 Er informiert seine Mitglieder über den Inhalt des Konzepts.
Art. 5 Beratung
1 Der BGD berät die Imkervereine, die Imkerinnen und Imker sowie die zuständigen
kantonalen Behörden. Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Er betreibt eine Beratungsstelle. b. Er berät vor Ort bei komplexen und nicht alltäglichen Krankheitsfällen sowie bei umfangreichen Verlusten von Bienen oder Bienenvölkern. c. Er veröffentlicht Fachinformationen.
2 Er informiert periodisch über:
a. Massnahmen zur Förderung der Bienengesundheit; b. den korrekten Einsatz von Tierarzneimitteln und anderen Hilfsstoffen; c. Änderungen der Gesetzgebung, welche die Imkerei betreffen.
Art. 6 Überwachung der Bienengesundheit
1 Der BGD überwacht in Zusammenarbeit mit dem ZBF und den zuständigen kanto-
nalen Behörden die Gesundheit der Bienen und wertet die Überwachung aus.
2 Er veröffentlicht die Auswertungsergebnisse periodisch.
Art. 7 Aus- und Weiterbildung
1 Der BGD führt Aus- und Weiterbildungskurse für die Funktionärinnen und Funk-
tionäre der Imkervereine durch.
2 Er wirkt an den Aus- und Weiterbildungskursen für Bieneninspektorinnen und
-inspektoren und weitere Personen des öffentlichen Veterinärwesens mit.
Art. 8 Koordination und Zusammenarbeit
1 Der BGD sorgt dafür, dass die Umsetzung des Gesundheitskonzeptes, die Beratung
und die Aus- und Weiterbildung in der ganzen Schweiz nach den gleichen fach- lichen Grundsätzen durchgeführt werden.
2 Er arbeitet mit den Imkervereinen, dem ZBF, dem BVET und den zuständigen
kantonalen Behörden zusammen.
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3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung
Art. 9 Das BVET schliesst mit dem BGD eine Leistungsvereinbarung für höchstens vier Jahre ab. Darin werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Ziele und der jährliche Höchstbetrag der Finanzhilfe des Bundes festgelegt.
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 10 Voraussetzungen für die Finanzhilfe des Bundes
1 Der Bund richtet seine Finanzhilfe an den BGD nur aus, wenn:
a. der BGD Mitgliederbeiträge erhebt; b. der BGD für besondere Dienstleistungen kostendeckende Vergütungen ver- langt; und c. die Kantone sich mindestens zu gleichen Teilen wie der Bund an den Kosten des BGD beteiligen.
2 Die Beteiligung eines Kantons bemisst sich nach dem Anteil der Bienenstände in
seinem Gebiet an den Bienenständen im Gebiet der Schweiz.
Art. 11 Ausrichtung der Finanzhilfe des Bundes
1 Die Finanzhilfe des Bundes wird in Form eines Pauschalbeitrags ausgerichtet.
2 Der Pauschalbeitrag wird im Rahmen der bewilligten Kredite festgelegt. An den
Pauschalbeitrag angerechnet werden andere Leistungen des Bundes zur Förderung der Bienengesundheit, einschliesslich anrechenbarer Kosten für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur.
3 Der Pauschalbeitrag wird in zwei Teilzahlungen geleistet. Die Teilzahlungen
richten sich nach den erbrachten Leistungen und dem Grad der Zielerreichung in den vorangegangenen Monaten.
5. Abschnitt: Aufsicht und Berichterstattung
Art. 12 Aufsicht
1 Der BGD untersteht der Aufsicht des BVET.
2 Er bringt das Gesundheitskonzept und die Auswertungsergebnisse der Überwa-
chung dem BVET und den zuständigen kantonalen Behörden zur Kenntnis.
3 Das BVET kann verlangen, dass der BGD das Gesundheitskonzept und die Über-
wachung veränderten Bedürfnissen anpasst.
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Art. 13 Berichterstattung
1 Der BGD erstattet dem BVET und den Kantonen jährlich Bericht über seine Tätig-
keit, namentlich über die Verwendung der Mittel von Bund und Kantonen. Zu diesem Zweck stellt er ihnen folgende Dokumente zu: a. den Geschäftsbericht; b. die Jahresrechnung; c. das Jahresbudget; d. das jährliche Tätigkeitsprogramm; e. ein mehrjähriges Tätigkeitsprogramm.
2 Er lädt das BVET und eine Vertretung der Kantone zu den Sitzungen und Ver-
sammlungen seines obersten Organs ein.
6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 14 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.
23. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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