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AS 2012 3545

Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Abkommen vom 22. Juli 1944 über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

SR 0.979.2; AS 1992 2646

Änderung des Abkommens Genehmigt durch Beschluss Nr. 596 des Gouverneursrats vom 30. Januar 2009 Schweizerische Zustimmung am 27. Juli 2009 notifiziert In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Juni 2012

Übersetzung1

(A) Erhöhung der Grundstimmen Der Gouverneursrat beschliesst hiermit:

1. Artikel V Abschnitt 3 Buchstabe (a) des Abkommens über die Internationale

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wird wie folgt geändert: «Abschnitt 3: Abstimmung (a) Die Stimmenzahl jedes Mitglieds entspricht der Summe seiner Grundstim- men und seiner Anteilsstimmen. (i) Die Grundstimmen jedes Mitglieds betragen mit der Massgabe, dass es keine Teilgrundstimmen gibt, die Anzahl Stimmen, die sich aus der gleichmässigen Aufteilung von 5,55 Prozent der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder unter allen Mitgliedern ergeben. (ii) Die Anteilsstimmen jedes Mitglieds betragen die Anzahl Stimmen, die sich aus der Zuteilung von einer Stimme für jeden Anteil ergeben, den es besitzt.»

2. Diese Änderung tritt für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, an dem die Bank durch formelle Mitteilung an alle Mitglieder bestätigt hat, dass drei Fünftel der Mitglieder, die 85 Prozent der Gesamtstimmenzahl vertreten, die Änderung angenommen haben.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2009-1634 3545

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung AS 2012