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AS 2012 457

Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten

Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten

Änderung vom 17. Januar 2012

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 13. Juli 20111 über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 30. Januar 2012 in Kraft.

17. Januar 2012 Eidgenössisches Departement des Inneren: Alain Berset

1 SR 817.041.1

2012-0084 457

Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, AS 2012 Samen und Bohnen aus Ägypten

Anhang (Art. 1)

Vom Verbot betroffene Waren

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

ex 0709.9099 Raukensprossen ex 0709.9099 Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen ex 0709.9099 Sprossen von Leguminosen, frisch oder gekühlt ex 0709.9099 Sprossen von Sojabohnen ex 0709.9099 Sprossen von Luzernen

0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält, nicht

geschrotet

0910.9900 Samen von Bockshornklee

1201 Sojabohnen, nicht geschrotet

1207.50 Senfsamen

1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, nicht geschrotet

1209.10 Samen von Zuckerrüben

1209.2100 Samen von Luzerne