AS 2012 457
Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten
Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten
Änderung vom 17. Januar 2012
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung vom 13. Juli 20111 über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 30. Januar 2012 in Kraft.
17. Januar 2012 Eidgenössisches Departement des Inneren: Alain Berset
1 SR 817.041.1
2012-0084 457
Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, AS 2012 Samen und Bohnen aus Ägypten
Anhang (Art. 1)
Vom Verbot betroffene Waren
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 0709.9099 Raukensprossen ex 0709.9099 Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen ex 0709.9099 Sprossen von Leguminosen, frisch oder gekühlt ex 0709.9099 Sprossen von Sojabohnen ex 0709.9099 Sprossen von Luzernen
0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält, nicht
geschrotet