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Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes

Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes (VPiB)

vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 60 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, nach Einsicht in den Bericht der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates vom 12. Mai 20112 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Juni 20113, beschliesst:

Art. 1 Aussenpolitische Kommissionen

1 Die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) sind zuständig für die Pflege der

Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten, es sei denn, es wird eine ständige Delegation nach Artikel 4 oder eine nicht ständige Delegation nach Artikel 5 einge- setzt.

2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügen die APK über einen jährlichen Kredit im

Rahmen des Voranschlages der Bundesversammlung.

3 Für Besuche im Ausland setzen die APK beider Räte nicht ständige Delegationen

ein. Nicht ständige Delegationen der APK des Nationalrates setzen sich in der Regel aus höchstens acht, nicht ständige Delegationen der APK des Ständerates aus höchs- tens sechs Kommissionsmitgliedern zusammen. Gemeinsame nicht ständige Delega- tionen setzen sich in der Regel aus höchstens acht Kommissionsmitgliedern zusam- men.

4 Die APK jedes Rates bestimmt die von ihr in nicht ständigen Delegationen ent-

sandten Mitglieder. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Stärke der Fraktionen.

5 Die APK koordinieren ihre Tätigkeiten zur Pflege der Beziehungen zu Parlamen-

ten anderer Staaten untereinander und mit den anderen international tätigen Organen der Bundesversammlung.

SR 171.117

3 Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.

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Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes AS 2012

Art. 2 Ständige Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen Die Bundesversammlung ist in den folgenden internationalen parlamentarischen Versammlungen durch ständige Delegationen vertreten: a. Interparlamentarische Union (IPU); b. Parlamentarische Versammlung des Europarates (PV-ER); c. Parlamentarischer Ausschuss der Europäischen Freihandelsassoziation (PA-EFTA); d. Internationale Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache (APF); e. Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusam- menarbeit in Europa (PV-OSZE); f. Parlamentarische Versammlung des nordatlantischen Verteidigungsbünd- nisses (PV-NATO).

Art. 3 Pflege der Beziehungen mit dem Europäischen Parlament

1 Die Delegation im parlamentarischen Ausschuss der EFTA pflegt auch die Bezie-

hungen mit dem Europäischen Parlament (EFTA/EU-Delegation).

2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der APK und der EFTA/EU-Delegation haben

das Recht, mit dem Europäischen Parlament Beziehungen zu pflegen.

3 Sind die Parlamentsdienste nicht selbst in der Lage, die notwendigen Arbeiten

auszuführen, können sie das Integrationsbüro EDA/EVD und die Kontaktstelle auf der Schweizer Mission bei der EU in Brüssel beiziehen.

4 Zur Koordination führen die APK beider Räte jährlich eine Aussprache mit der

EFTA/EU-Delegation über die Beziehungen mit dem Europäischen Parlament durch. 5 Die EFTA/EU-Delegation erstellt zu europapolitischen Fragen, die in der Bundes- versammlung behandelt werden, in der Regel einen Mitbericht, soweit sie nicht selbst Berichterstatterin ist.

Art. 4 Ständige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der Nachbarländer Die Bundesversammlung pflegt mit folgenden ständigen Delegationen die Bezie- hungen zu den Parlamenten der Nachbarländer: a. Delegation für die Beziehungen zum Deutschen Bundestag; b. Delegation für die Beziehungen zum österreichischen Parlament; c. Delegation für die Beziehungen zum französischen Parlament; d. Delegation für die Beziehungen zum italienischen Parlament;

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e. Delegation für die Beziehungen zum Landtag des Fürstentums Liechten- stein.

Art. 5 Nicht ständige Delegationen

1 Die Bundesversammlung kann nicht ständige Delegationen entsenden:

a. in weitere internationale parlamentarische Institutionen und Konferenzen; b. zur Pflege bilateraler Kontakte mit Parlamenten von Drittstaaten.

2 Die nicht ständigen Delegationen werden eingesetzt:

a. von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Rates, wenn die Delegation aus einem oder zwei Mitgliedern des gleichen Rates besteht; b. von dem jeweiligen Büro, wenn die Delegation aus mehr als zwei Mitglie- dern des gleichen Rates besteht; c. von den Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden Räte, wenn die Delega- tion aus höchstens zwei Mitgliedern des National- und des Ständerates be- steht. d. von der Koordinationskonferenz, wenn die Delegation aus mehr als zwei Mitgliedern des National- und des Ständerates besteht.

Art. 6 Zusammensetzung der ständigen Delegationen

1 Die ständigen Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen

setzen sich wie folgt zusammen: a. IPU: aus fünf Mitgliedern des Nationalrates und drei Mitgliedern des Stän- derates; ist ein Delegationsmitglied verhindert, so kann die Delegationsprä- sidentin oder der Delegationspräsident eine Vertretung aus der gleichen Fraktion bestimmen; b. PV-ER: aus vier Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden vier Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt; c. Europäisches Parlament und Parlamentarischer Ausschuss der EFTA: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglie- der des Ständerates bestimmt; d. APF: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Stän- derates; als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt; die Delegation besteht aus- schliesslich aus Parlamentarierinnen und Parlamentariern französischer Sprache; e. PV-OSZE: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und drei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates bestimmt;

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f. PV-NATO: aus zwei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates bestimmt; die Delegation besteht in der Regel aus den Präsidentinnen oder den Präsidenten und den Vizepräsidentinnen oder den Vizepräsidenten der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte; als Ersatzmitglieder werden in der Regel die Altpräsidentinnen oder die Altpräsidenten dieser Kommissionen bestimmt.

2 Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der

Nachbarländer setzen sich zusammen aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates. Als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt. Bei der Bestellung der Delegationen werden die Sprachkenntnisse der Delegationsmitglieder berücksich- tigt.

Art. 7 Organisation 1 Die Delegationen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen für die Dauer von zwei Jahren eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

2 Die Mitglieder der Delegationen nach Artikel 2 Buchstaben b–f können sich nur

durch Ersatzmitglieder vertreten lassen.

3 Die Delegationen entscheiden mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

Art. 8 Aufgaben

1 Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versamm-

lungen nehmen im Auftrag der Bundesversammlung an den Tätigkeiten dieser Versammlungen teil. Sie halten sich an die Reglemente und die Praxis der jeweili- gen internationalen parlamentarischen Versammlung.

2 Dieständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der

Nachbarländer treffen sich periodisch und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Delegationsmittel mit den Delegationen ihrer Partnerländer.

3 Sie nehmen Rücksicht auf die in den Parlamenten ihrer Partnerländer geltenden

Bestimmungen und auf die übliche Praxis für die Pflege der Beziehungen mit ande- ren Staaten.

4 Die Delegationen nach den Absätzen 1 und 2 koordinieren ihre Aktivitäten mit

den APK. Eine gemeinsame Vertretung aller Delegationen diskutiert mindestens einmal jährlich mit den APK wichtige Themen. 5 In einer jährlichen Konferenz koordinieren die Präsidentinnen und Präsidenten der Delegationen und jene der APK die Tätigkeiten der Delegationen und Kommissio- nen.

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Art. 9 Berichterstattung 1 Die APK erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über die Tätigkeit der Delegationen nach Artikel 1.

2 Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Ver-

sammlungen erstatten den Räten jährlich schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Berichte werden von den APK beziehungsweise, für den Bericht der Delegation zur PV-NATO, von den Sicherheitspolitischen Kommissionen der beiden Räte vorbera- ten. 3 Die ständigen Delegationen nach Artikel 4, vertreten durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Berichte werden von den APK der beiden Räte vorberaten.

Art. 10 Mitgliederbeiträge Erfordert die Mitgliedschaft der Schweiz in einer internationalen parlamentarischen Versammlung einen Mitgliederbeitrag, so wird dieser durch den Bund entrichtet.

Art. 11 Mandat beim Europarat Das Mandat der Mitglieder der Delegation bei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates beginnt und endet in der Regel mit dem Amtsjahr des Europarates. Für Delegationsmitglieder, die aus der Bundesversammlung ausscheiden, endet das Mandat spätestens am Ende der nächsten Session der Parlamentarischen Versamm- lung.

Art. 12 Beteiligung an Delegationen des Bundesrates Ratsmitglieder können von Mitgliedern des Bundesrates zu bilateralen Besuchen und Konferenzen im Inland oder Ausland eingeladen werden. Sie erhalten dafür ein Taggeld. Weitere Kosten gehen zu Lasten des Bundesrates.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. Oktober 20034 über parlamentarische Delegationen wird aufgehoben.

4 AS 2003 3617

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Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.5

Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

5 Diese Verordnung wurde am 28. Sept. 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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