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AS 2012 5527

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF)

vom 17. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4a Absätze 2 und 3 sowie 4b Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG), Artikel 99 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG) sowie die Artikel 26 Absatz 2 und 48 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19973 (FMG), verordnet:

1. Abschnitt: Funkaufklärung

Art. 1 Zuständige Stelle Für die Funkaufklärung ist das Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) der Führungsunterstützungsbasis der Armee zuständig.

Art. 2 Aufgaben des Zentrums für elektronische Operationen

1 Das ZEO nimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und

bearbeitet sie.

2 Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommuni-

kationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter.

3 Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufga-

ben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch.

4 Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen.

5 Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in

laufende Aufträge aufzunehmen.

SR 510.292

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Elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung AS 2012

Art. 3 Funkaufklärungsaufträge

1 Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt,

Funkaufklärungsaufträge zu erteilen: a. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB); b. der Nachrichtendienst der Armee.

2 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee dürfen ausschliesslich Funkaufklä-

rungsaufträge zur Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Vorgänge im Ausland erteilen.

3 Die Informationen nach Absatz 2 dienen:

a. im Bereich Terrorismus: der Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie der Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltätern; b. im Bereich Proliferation: der Aufklärung von Programmen für Massenver- nichtungswaffen und für Trägermittel von Massenvernichtungswaffen sowie der Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen; c. im Bereich Spionageabwehr: der Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure; d. im Bereich ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: der Beurteilung der Sicherheitslagen, Regimestabilitäten und strategischen Ein- flussfaktoren; e. im Bereich Militär und Rüstung: der Aufklärung von aktuellen und poten- ziellen militärischen Konflikten sowie von militärischen Potenzialen und Rüstungsentwicklungen; f. im Bereich Einsatzgebiete der Schweizer Armee: der Aufklärung der aktuel- len Sicherheitslage und der Beurteilung von möglichen Entwicklungen; g. der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Beschaffungstätigkeiten der berechtigten Auftraggeber.

4 Die Funkaufklärungsaufträge werden schriftlich vereinbart. Dabei werden insbe-

sondere der Aufklärungsbereich und die Form der Resultate festgelegt.

Art. 4 Datenbearbeitung

1 Das ZEO vernichtet die im Rahmen der Funkaufklärung gewonnenen Resultate

spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Funkaufklärungsauftrags.

2 Es vernichtet die erfassten Kommunikationen spätestens 18 Monate nach deren

Erfassung. 3 Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten spätestens 5 Jahre nach deren Erfas- sung.

4 Es darf Daten, die aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasst worden sind,

auch zur Erfüllung eines anderen Funkaufklärungsauftrags des gleichen Auftrag- gebers verwenden.

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5 Die Anmeldung von Datensammlungen, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie

die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Art. 5 Daten über Personen und Vorgänge im Inland 1 Daten über Personen und Vorgänge im Inland, die als solche erkannt worden sind, werden vom ZEO umgehend vernichtet.

2 Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 4a Absätze 4 Buchstabe b und 5 ZNDG.

Art. 6 Kontakte zu ausländischen Fachstellen Nachrichtendienstliche Kontakte des ZEO zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.

Art. 7 Sicherheit

1 Die Resultate der Funkaufklärungsaufträge werden nach der Informationsschutz-

verordnung vom 4. Juli 20074 klassifiziert.

2 Diebetroffenen Stellen gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich einen

angemessenen Personen-, Informations- und Objektschutz.

2. Abschnitt: Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkaufklärung

Art. 8 Zusammensetzung

1 Die unabhängige Kontrollinstanz (UKI) nach Artikel 4b ZNDG setzt sich aus drei

Angehörigen der Bundesverwaltung zusammen.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) stellt weder den Vorsitz noch die Mehrheit der Mitglieder der UKI.

3 Die UKI muss über die notwendigen Fachkenntnisse in den Bereichen Funkaufklä-

rung oder Telekommunikation, Sicherheitspolitik und Grundrechtsschutz verfügen.

4 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher des VBS schlägt

dem Bundesrat die Mitglieder der UKI vor.

5 Die UKI hat ein Sekretariat. Das VBS stellt die nötigen Mittel zur Verfügung.

Art. 9 Entscheide und Aufgaben

1 Die Entscheide der UKI bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder.

2 Die UKI legt ihre Organisation fest. Sie bestimmt insbesondere, welches Mitglied den Vorsitz innehat.

4 SR 510.411

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3 Sie erstattet der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher des

VBS jährlich Bericht. Diese oder dieser informiert den Bundesrat. 4 Sie stellt den Schutz aller erhaltenen Informationen nach den für den jeweiligen Auftraggeber und das ZEO geltenden rechtlichen Bestimmungen sicher.

Art. 10 Melde- und Auskunftspflicht der kontrollierten Stellen

1 Die Auftraggeber melden der UKI jeden neuen Funkaufklärungsauftrag sowie

dessen Beendigung. Die Funkaufklärung beginnt unabhängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI.

2 Die Auftraggeber und das ZEO liefern der UKI alle gewünschten Informationen im

Zusammenhang mit der Funkaufklärung. Sie gewähren der UKI Zutritt zu den Anlagen und Räumlichkeiten, die für die Funkaufklärung genutzt werden.

Art. 11 Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen des VBS Die UKI und die Kontrollorgane des VBS informieren sich gegenseitig über ihre Kontrolltätigkeit.

3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee

Art. 12 1 Für die elektronische Kriegführung nach Artikel 99 Absätze 1bis und 1ter MG sowie die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums ist die Armee zuständig.

2 Die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums auf nicht militärischen

Frequenzen muss von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorste- her des VBS genehmigt werden.

3 Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die Ausbildung und den Einsatz im

Bereich elektronische Kriegführung.

4 Das ZEO unterstützt die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische

Kriegführung.

4. Abschnitt: Technische Unterstützung von zivilen Behörden

Art. 13

1 Das ZEO kann Behörden des Bundes und der Kantone bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben technisch unterstützen.

2 Die Unterstützung erfolgt nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden

rechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit dem Bundesamt für Kommuni- kation.

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3 Das ZEO kann die notwendigen technischen Mittel beschaffen sowie Machbar-

keitsstudien, Messungen und Versuche durchführen.

4 Die Leistungen des ZEO werden nach den Bestimmungen der Gebührenverord-

nung VBS vom 8. November 20065 vergütet.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 15. Oktober 20036 über die elektronische Kriegführung wird aufgehoben.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 4. März 20117 über die Personensicherheitsprüfungen

Anhang 1 Ziffer 1

1. Generelle Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung

… Mitglieder der Stäbe für ausserordentliche Lagen Mitglieder der Kerngruppe Sicherheit Mitglieder der unabhängigen Kontrollinstanz für die Funkaufklärung sowie ihres Sekretariats Direktorinnen/Direktoren von Gruppen und Ämtern sowie deren Stellvertreter/innen …

2. Verordnung vom 4. Dezember 20098 über den Nachrichtendienst des Bundes

Art. 18 Funkaufklärung

1 Der NDB kann sich im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben des Mittels der

Funkaufklärung bedienen.

2 Die Funkaufklärung erfolgt nach den Artikeln 4a und 4b ZNDG.

5 SR 172.045.103 6 AS 2003 3971, 2006 3719, 2007 4309, 2008 3217, 2009 6937 7 SR 120.4 8 SR 121.1

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Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

17. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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