AS 2012 5533
Verordnung über das Kriegsmaterial
Verordnung über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)
Änderung vom 10. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 5a Nichtwiederausfuhr-Erklärungen (Art. 18 KMG)
1 Für die Bewilligung der Ausfuhr von fertigen Produkten sowie von Einzelteilen
oder Baugruppen an eine ausländische Regierung oder an ein für diese tätiges Unternehmen bedarf es einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung der Regierung des Bestimmungslandes. Auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung wird verzichtet, wenn es sich um Einzelteile oder Baugruppen von geringem Wert handelt. 2 Mit der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet sich das Bestimmungsland, das Kriegsmaterial nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde auszuführen, zu verkaufen, auszuleihen, zu verschenken oder auf andere Weise Dritten im Ausland zu überlassen.
3 Besteht im Bestimmungsland ein erhöhtes Risiko, dass das auszuführende Kriegs-
material an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, so kann die Bewilligungsbehörde das Recht ausbedingen, die Einhaltung der Nichtwiederaus- fuhr-Erklärung vor Ort überprüfen zu können. Bei Ausfuhren von grösserem Umfang wird die Nichtwiederausfuhr-Erklärung in der Form einer diplomatischen Note des Bestimmungslandes gefordert.
4 Liegen Hinweise auf eine Verletzung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor, so
kann die Bewilligungsbehörde vorsorgliche Massnahmen ergreifen. Über deren Aufhebung entscheidet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 5b Bisheriger Art. 5a
1 SR 514.511
2012-2366 5533
Kriegsmaterialverordnung AS 2012
II Diese Änderung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
10. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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