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Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr
Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)
Änderung vom 16. Oktober 2012
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 20. Juli 20091 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.
Ingress gestützt auf die Artikel 122a Absatz 4, 122b Absatz 1, 122c Absatz 1 und 122d der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV), in Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 185/2010 und (EG) Nr. 2096/2005 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss den Ziffern 4 und 5 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr,
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. bbis, c und dbis
1 Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Durchführungsbestim- mungen in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 und den Artikeln 122a–122d LFV: bbis. die Anforderungen an das durch die Erbringer von Flugsicherungsdiensten zu führende System zur Gefahrenabwehr; c. die Zulassung durch das BAZL; dbis. die Aufgaben der externen Schulungsanbieter für die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post.
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Art. 2 Zuständige Behörde Das BAZL ist die Behörde, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Nationalen Sicher- heitsprogramms Luftfahrt zuständig ist.
Art. 3 Abs. 2
2 Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:
a. des BAZL; b. des Bundesamtes für Polizei; c. der Eidgenössischen Zollverwaltung; d. der zuständigen kantonalen Polizeiorgane; e. der betroffenen Flughafenhalter; f. der betroffenen schweizerischen Luftverkehrsunternehmen; g. der Bodenabfertigungsunternehmen; h. der betroffenen Erbringer von Flugsicherungsdiensten; i. des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes (WFD) der Stadtpolizei Zürich.
Gliederungstitel vor Art. 4
3. Abschnitt:
Pflichten der Flughafenhalter, der Luftverkehrsunternehmen und der Erbringer von Flugsicherungsdiensten
Art. 4 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Bst. cbis und h sowie 3
1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Ver-
ordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind Sache des Flughafenhalters.
2 Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen: cbis. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Benennung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen; h. ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luft- fahrt. 3 Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige Personal sicherheitsüberprüft ist.
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Art. 5 Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Bst. a und f
1 Die Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Luftfahrzeugen nach Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sind Sache des Luftverkehrsunternehmens.
2 Das Luftverkehrsunternehmen muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122b LFV mindestens auf- nehmen: a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; die Sicherheitsorganisation muss sicherstellen, dass die Verantwortlichen bei sicherheitsrelevanten Vorfällen jederzeit in der Schweiz verfügbar sind; f. ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luft- fahrt.
Art. 5a Erbringer von Flugsicherungsdiensten
1 Die Massnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sind Sache des Erbringers von Flugsicherungsdiensten.
2 Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten muss in sein System zur Gefahren-
abwehr nach Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 mindestens aufnehmen: a. ein Organigramm seiner internen Sicherheitsorganisation mit der Bezeich- nung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für den Schutz seiner Ein- richtungen, seines Personals und seiner Daten; c. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren zur Bewertung des Gefähr- dungsrisikos und zu dessen Minderung, zur Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, zur Überprüfung der Gefahrenabwehr und zur Verbrei- tung der daraus gezogenen Lehren; d. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren zur Erkennung von Sicher- heitsmängeln und zur Alarmierung des Personals; e. eine Beschreibung der Massnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen von Sicherheitsmängeln und zur Ermittlung von Abhilfemassnahmen sowie der Verfahren, die verhindern sollen, dass sich die Mängel wiederholen; f. ein Ausbildungsprogramm für Personen, die Zugang zu kritischen Einrich- tungen, Anlagen oder Systemen haben; g. ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luft- fahrt.
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3 Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten gewährleistet, dass sämtliches Personal, das Zugang zu kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Systemen hat, sicherheits- überprüft ist.
Gliederungstitel vor Art. 6
4. Abschnitt: Zulassung
Art. 6 Das BAZL ist zuständig für die Zulassung von: a. reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Ziff. 6.3.1 des Anhangs der V (EU) Nr. 185/2010); b. bekannten Versendern von Fracht oder Post nach Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Ziff. 6.4.1 des Anhangs der V (EU) Nr. 185/2010); c. reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten nach Zif- fer 8.0.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (Ziff. 8.1.3 des Anhangs der V (EU) Nr. 185/2010); d. unabhängigen Prüfstellen nach Artikel 7; e. externen Schulungsanbietern nach Artikel 9a.
Gliederungstitel vor Art. 7
5. Abschnitt: Unabhängige Prüfstellen
Art. 7 Beauftragung Das BAZL kann unabhängige Prüfstellen mit Überprüfungs- und Ausbildungsauf- gaben beauftragen.
Art. 8 Aufgaben und Anforderungen
1 Die unabhängigen Prüfstellen haben die folgenden Aufgaben:
a. Sie erstellen zuhanden des BAZL Berichte über die durchgeführten Überprü- fungen der relevanten Anforderungen an die zu prüfende Stelle gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt. b. Sie überprüfen und begutachten zuhanden des BAZL die Sicherheitspro- gramme. c. Sie stellen dem BAZL Antrag auf Zulassung der geprüften Stelle.
2 Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.
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3 Das BAZL beauftragt nur Prüfstellen, die:
a. als Prüfstelle der bekannten Versender unabhängig sind von reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern; b. als Prüfstelle der reglementierten Lieferanten von Bordvorräten unabhängig sind von reglementierten Lieferanten von Bordvorräten; c. mit ihrer Prüftätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdecken; d. über Personal mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung in den relevan- ten Bereichen der Luftsicherheit verfügen; e. über mindestens eine Inspektionsleiterin oder einen Inspektionsleiter ver- fügen.
Art. 9 Aufgaben der Inspektionsleiterinnen und -leiter Die Inspektionsleiterin oder der Inspektionsleiter trägt die Gesamtverantwortung für sämtliche Tätigkeiten der unabhängigen Prüfstelle. Sie oder er muss insbesondere: a. die mit der Prüfung beauftragten Personen der unabhängigen Prüfstelle aus- bilden und beaufsichtigen; b. die Sicherheitsverantwortliche oder den Sicherheitsverantwortlichen der zu überprüfenden Stelle ausbilden oder durch geeignete Personen ausbilden lassen; c. überprüfen, ob die zu überprüfende Stelle die Vorschriften einhält; d. kontrollieren, dass die Vorgaben des BAZL für die Inspektionen bei den zu überprüfenden Stellen eingehalten werden.
Gliederungstitel vor Art. 9a
5a. Abschnitt: Externe Schulungsanbieter
Art. 9a Beauftragung Das BAZL kann externe Schulungsanbieter mit der Ausbildung von Sicherheitsver- antwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post beauftragen.
Art. 9b Aufgaben und Anforderungen
1 Die externen Schulungsanbieter können insbesondere folgende Aufgaben haben:
a. Sie erstellen eigene Schulungsunterlagen für die Ausbildung von Sicher- heitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post und reichen diese dem BAZL zur Genehmigung ein. b. Sie unterrichten die Sicherheitsverantwortlichen von reglementierten Beauf- tragten von Fracht oder Post nach den Vorgaben des BAZL. c. Sie prüfen die Sicherheitsverantwortlichen von reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post nach abgeschlossener Schulung.
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d. Sie stellen dem BAZL Antrag auf Zulassung der Sicherheitsverantwort- lichen von reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post.
2 Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.
3 Das BAZL beauftragt nur Schulungsanbieter, die:
a. über Kompetenzen in der Durchführung und Organisation von Schulungen verfügen; b. mit ihrer Schulungstätigkeit die ganze Schweiz zu einheitlichen Preisen abdecken.
4 Die mit der Schulung beauftragten Instruktorinnen und Instruktoren müssen:
a. über Kompetenzen in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit verfügen; b. über Qualifikationen und Kompetenzen im Bereich der Schulungstechniken verfügen; c. einen Instruktorenkurs des BAZL mit anschliessender Prüfung erfolgreich absolviert haben oder über einen gleichwertigen Zertifizierungsnachweis verfügen.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a
2 Das BAZL gewährt solche Erleichterungen einem Luftverkehrsunternehmen nur
unter den folgenden Voraussetzungen: a. Das Luftverkehrsunternehmen betreibt nur Luftfahrzeuge mit einem Start- höchstgewicht von weniger als 15 t oder mit weniger als 20 Sitzen.
Art. 13a Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
19484 wird bestraft, wer:
a. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Flughafenhalters, eines Luftver- kehrsunternehmens, eines Erbringers von Flugsicherungsdiensten, eines reg- lementierten Beauftragten, eines bekannten oder geschäftlichen Versenders von Fracht oder Post, eines reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten, eines bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen, einer unabhängigen Prüfstelle oder eines externen Schulungsanbieters für die Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftrag- ten von Fracht oder Post:
1. eine Pflicht nach den Artikeln 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 5a Absatz 2,
8 Absatz 1 Buchstabe a, 9, 12 oder 13 Absatz 1 verletzt,
2. eine Pflicht zur Durchführung von Sicherheitskontrollen verletzt,
4 SR 748.0
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3. eine Pflicht zum Schutz oder zur Überwachung von gesicherten Passa-
gieren, gesichertem Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht oder Postsendungen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen oder Luftfahrzeu- gen verletzt,
4. eine Pflicht, Personal auszubilden oder nur ausgebildetes Personal ein-
zusetzen, missachtet,
5. eine Pflicht zur Durchführung von Qualitätskontrollen oder Nachfüh-
rung von Sicherheitsprogrammen verletzt,
6. eine Pflicht zur Meldung von sicherheitsrelevanten Vorfällen verletzt;
b. ohne Zulassung eine Tätigkeit ausübt, für die gemäss Artikel 6 eine Zulas- sung erforderlich ist.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
16. Oktober 2012 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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