AS 2012 5735
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Übersetzung1
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Abgeschlossen in New York am 9. September 2002 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. September 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Oktober 2012
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, da das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das die Diplomatische Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen am 17. Juli 19982 angenommen hat, den Internationalen Gerichtshof errichtete mit der Befugnis, seine Gerichtsbar- keit über Personen wegen schwerster Verbrechen von internationalem Belang aus- zuüben; da Artikel 4 des Römer Statuts bestimmt, dass der Internationale Strafgerichtshof Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist; da Artikel 48 des Römer Statuts bestimmt, dass der Internationale Strafgerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats des Römer Statuts die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Vorrechte und Immunitäten geniesst, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet: a. Statut: das am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkon- ferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafge- richtshofs angenommene Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; b. Gerichtshof: den durch das Statut errichteten Internationalen Strafgerichts- hof; c. Vertragsstaaten: die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens; d. Vertreter der Vertragsstaaten: alle Delegierten, stellvertretenden Delegier- ten, Berater, technischen Sachverständigen und Sekretäre der Delegationen; e. Versammlung: die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts; f. Richter: die Richter des Gerichtshofs; g. Präsidium: das Organ, das aus dem Präsidenten sowie dem Ersten und dem Zweiten Vizepräsidenten des Gerichtshofs besteht;
SR 0.192.110.931.2
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 5735).
2 SR 0.312.1
2012-1381 5735
Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2012
h. Ankläger: den von der Versammlung nach Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Ankläger; i. Stellvertretende Ankläger: die von der Versammlung nach Artikel 42 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Ankläger; j. Kanzler: den vom Gerichtshof nach Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewähl- ten Kanzler; k. Stellvertretender Kanzler: den vom Gerichtshof nach Artikel 43 Absatz 4 des Statuts gewählten Stellvertretenden Kanzler; l. Rechtsbeistand: den Verteidiger und die gesetzlichen Vertreter der Opfer; m. Generalsekretär: den Generalsekretär der Vereinten Nationen; n. Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen: die Geschäftsführer zwi- schenstaatlicher Organisationen, einschliesslich jedes in ihrem Namen handelnden Bediensteten; o. Wiener Übereinkommen: das Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen; p. Verfahrens- und Beweisordnung: die nach Artikel 51 des Statuts angenom- mene Verfahrens- und Beweisordnung.
Art. 2 Rechtsstellung und Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit; er besitzt ausserdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirk- lichung seiner Ziele erforderlich ist. Er kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und vor Gericht stehen.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs Der Gerichtshof geniesst im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigen Vorrechte und Immunitäten.
Art. 4 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind unverletzlich.
Art. 5 Flagge, Emblem und Kennzeichen Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine Kennzeichen an seinen Räumlichkeiten sowie an seinen Dienstfahrzeugen und sonstigen für amtliche Zwecke benützten Beförderungsmitteln anzubringen.
3 SR 0.191.01
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Art. 6 Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Gelder und Guthaben
1. Der Gerichtshof und seine Vermögenswerte, Gelder und Guthaben, gleichviel wo
und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbar- keit, soweit der Gerichtshof nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen.
2. Die Vermögenswerte, Gelder und Guthaben des Gerichtshofs, gleichviel wo und
in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einzie- hung, Pfändung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
3. In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die
Vermögenswerte, Gelder und Guthaben des Gerichtshofs, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemassnahmen jeder Art befreit.
Art. 7 Unverletzlichkeit der Archive und Dokumente Die Archive des Gerichtshofs und alle in seinem Besitz befindlichen oder ihm gehörenden Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie Materialien, die an den Gerichtshof gesendet oder von ihm versendet werden, sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden. Die Aufhebung oder das Fehlen der Unverletzlichkeit berührt nicht die Schutzmassnahmen, die der Gerichtshof aufgrund des Statuts und der Verfahrens- und Beweisordnung in Bezug auf Dokumente und Materialien, die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt oder von ihm verwendet werden, anordnen kann.
Art. 8 Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
1. Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte
sowie seine Geschäfte und Transaktionen geniessen Befreiung von jeder direkten Steuer, darunter unter anderem der Einkommens-, der Vermögens- und der Körper- schaftssteuer sowie der von Kommunal- und Provinzbehörden erhobenen direkten Steuern. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Abgaben verlangt, die in Wirklichkeit lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen, die zu einem festen Satz entsprechend der Menge der erbrachten Leistungen bereitgestellt werden und im Einzelnen ausgewiesen, bezeichnet und spezifiziert werden können.
2. Der Gerichtshof geniesst Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern
sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf ein- oder ausgeführten Gegenstände sowie hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.
3. Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft
werden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit den zustän- digen Behörden dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig abgegeben werden.
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Art. 9 Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben 1. Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen gezahlt werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen feststellbare Steuern und/oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Ver- waltungsanordnungen für die Befreiung von diesen Steuern und/oder sonstigen Abgaben oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.
2. Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung
gekauft wurden, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder anderweitig abgege- ben werden, die von demjenigen Vertragsstaat festgelegten wurden, der die Befrei- ung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffent- licher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.
Art. 10 Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen
1. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemass-
nahmen unterworfen zu sein und soweit er in Wahrnehmung seiner Aufgaben han- delt: a. kann der Gerichtshof Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten; b. kann der Gerichtshof seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln; c. kann der Gerichtshof festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegen- nehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren; d. geniesst der Gerichtshof keine weniger günstige Behandlung hinsichtlich der Wechselkurse für seine finanziellen Transaktionen, als der betreffende Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt.
2. Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der
Gerichtshof jedes Anliegen eines Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafür- halten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.
Art. 11 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
1. Für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz
geniesst der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats keine weniger güns- tige Behandlung, als der betreffende Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organi-
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sation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichtenverkehr und Korrespon- denz.
2. Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des Gerichts-
hofs unterliegen nicht der Zensur.
3. Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amt-
liche Korrespondenz alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschliesslich elektro- nischer Kommunikationsmittel, einsetzen; er ist berechtigt, für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr und seine amtliche Korrespondenz Verschlüsselungen zu ver- wenden. Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz des Gerichtshofs sind unverletzlich.
4. Der Gerichtshof ist berechtigt, Korrespondenz und andere Materialien oder
Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu emp- fangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
5. Der Gerichtshof ist berechtigt, Funk- und andere Telekommunikationsanlagen
auf allen ihm von den Vertragsstaaten entsprechend ihren innerstaatlichen Verfahren zugeteilten Frequenzen zu betreiben. Die Vertragsstaaten bemühen sich, dem Gerichtshof nach Möglichkeit die von ihm beantragten Frequenzen zuzuteilen.
Art. 12 Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs ausserhalb seines Sitzes Hält es der Gerichtshof nach Artikel 3 Absatz 3 des Statuts für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz in Den Haag in den Niederlanden zu tagen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstel- lung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schlies- sen.
Art. 13 Vertreter der an der Versammlung und ihren Nebenorganen teilnehmenden Staaten und Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen 1. Vertreter der Vertragsstaaten des Statuts, die an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen, Vertreter anderer Staaten, die nach Artikel 112 Absatz 1 des Statuts an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane als Beobachter teilnehmen können, sowie Vertreter von Staaten und zwischenstaat- lichen Organisationen, die zu Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane eingeladen sind, geniessen während der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und auf der Reise zum und vom Sitzungsort folgende Vorrechte und Immunitäten: a. Immunität von Festnahme oder Haft; b. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigen- schaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch dann weiterhin
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gewährt, wenn die betreffenden Personen ihre Aufgaben als Vertreter nicht mehr wahrnehmen; c. Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente in jeglicher Form; d. das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden, Papiere und Dokumente oder Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen und elektronische Mitteilungen zu empfangen und zu senden; e. Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermel- depflicht sowie von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung in dem Vertragsstaat, den sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen; f. in Bezug auf Währungs- und Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; g. in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichte- rungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen; h. in Zeiten internationaler Krisen denselben Schutz und dieselben Erleichte- rungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen; i. alle mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbaren sonstigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Diplomaten zustehen, mit Ausnahme des Rechts auf Befreiung von Zöllen für eingeführte Gegenstände (ausser den zu ihrem persönlichen Gepäck gehörenden) und von Verbrauchsteuern oder Verkaufsabgaben. 2. Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich die in Absatz 1 bezeichneten, an Sitzungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmenden Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einem Vertragsstaat befinden. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf das Verhältnis eines Vertreters zu den Behörden des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oder zu den Behörden des Vertragsstaats oder den Stellen der zwischenstaatlichen Organisation, dessen oder deren Vertreter er ist oder war.
Art. 14 Vertreter der Staaten, die an Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen Vertreter der Staaten, die an Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen, geniessen während der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und auf der Reise zum und vom Verfahrensort die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 13.
Art. 15 Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler
1. Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler
geniessen bei der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtshofs oder in Bezug auf diese die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen;
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nach Ablauf ihrer Amtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, ein- schliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen, gewährt. 2. Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder geniessen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseer- leichterung in Bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so geniessen die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler in allen Vertragsstaaten, die sie durchreisen müssen, alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, wel- che die Vertragsstaaten unter ähnlichen Umständen Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewähren.
3. Hält sich ein Richter, der Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger oder der
Kanzler, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen als dem Vertragsstaat auf, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat, so geniesst er mit den zu seinem Haushalt gehörenden Familienmit- gliedern, solange sie sich dort aufhalten, diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. 4. Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder geniessen in Zeiten interna- tionaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplo- maten nach dem Wiener Übereinkommen. 5. Die Absätze 1–4 sind auf Richter des Gerichtshofs auch nach Ablauf ihrer Amts- zeit anwendbar, wenn sie ihre Aufgaben nach Artikel 36 Absatz 10 des Statuts weiterhin wahrnehmen. 6. Gehälter, Bezüge und Zulagen der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger und des Kanzlers sind von der Besteuerung befreit. Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so gelten für die Zwecke der Besteuerung nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger und der Kanzler zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einem Vertragsstaat befinden. Die Vertragsstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen bei der Berechnung von Steuern auf Einkommen aus anderen Quellen berücksichtigen. 7. Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Richter, Ankläger und Kanzler sowie deren Angehörige gezahlten Pensionen und Renten von der Einkom- mensteuer zu befreien.
Art. 16 Stellvertretender Kanzler, Personal der Anklagebehörde und Personal der Kanzlei 1. Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei geniessen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwen- digen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Sie geniessen: a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres per- sönlichen Gepäcks;
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b. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigen- schaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Gerichtshof weiterhin gewährt; c. Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie aller amtlichen Materialien; d. Befreiung von der Besteuerung der ihnen vom Gerichtshof gezahlten Gehäl- ter, Bezüge und Zulagen; die Vertragsstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen bei der Berechnung von Steuern auf Einkommen aus anderen Quellen berücksichtigen; e. Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung; f. zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermelde- pflicht; g. Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kon- trolle in Anwesenheit des betreffenden Bediensteten statt; h. in Bezug auf Währungs- und Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den im betreffenden Vertrags- staat errichteten diplomatischen Missionen angehören; i. in Zeiten internationaler Krisen zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehö- renden Familienmitgliedern dieselben Erleichterungen bezüglich der Heim- schaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen; j. das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsan- tritt im betreffenden Vertragsstaat zoll- und steuerfrei, abgesehen von Zah- lungen für Dienstleistungen, einzuführen und in das Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, auszuführen. 2. Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Stellvertretende Kanz- ler, Mitglieder des Personals der Anklagebehörde, Mitglieder des Personals der Kanzlei und deren Angehörige gezahlten Pensionen und Renten von der Einkom- mensteuer zu befreien.
Art. 17 Vor Ort eingestelltes, von diesem Übereinkommen sonst nicht erfasstes Personal Vor Ort vom Gerichtshof eingestellte, von diesem Übereinkommen sonst nicht erfasste Personen geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft für den Gerichtshof vorgenommenen Handlungen, ein- schliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität wird auch nach Beendigung der Beschäftigung beim Gerichtshof für Tätigkeiten, die für den Gerichtshof ausgeübt werden, weiterhin gewährt. Während ihrer Beschäftigung
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geniessen sie die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichts- hof erforderlichen sonstigen Erleichterungen.
Art. 18 Rechtsbeistand und Personen, die dem Verteidiger zur Seite stehen
1. Der Rechtsbeistand geniesst in dem zur unabhängigen Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlichen Umfang, einschliesslich während seiner Reisen, im Zusam- menhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben, vorbehaltlich des Vorweisens der in Absatz 2 genannten Bescheinigung, folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen: a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme seines per- sönlichen Gepäcks; b. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf seine in amtlicher Eigen- schaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich seiner mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch dann weiterhin gewährt, wenn er seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt; c. Unverletzlichkeit der Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie der Materialien, die sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben beziehen; d. für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Rechtsbeistand das Recht, Papiere und Dokumente in jeglicher Form zu empfangen und zu versenden; e. Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermel- depflicht; f. Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht trif- tige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Rechtsbeistands statt; g. in Bezug auf Währungs- und Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; h. in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.
2. Ist ein Rechtsbeistand in Übereinstimmung mit dem Statut, der Verfahrens- und
Beweisordnung sowie der Geschäftsordnung des Gerichtshofs bestellt worden, so erhält er eine vom Kanzler unterschriebene Bescheinigung für den zur Wahrneh- mung seiner Aufgaben erforderlichen Zeitraum. Die Bescheinigung wird zurück- genommen, wenn die Vollmacht oder das Mandat vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung beendet ist.
3. Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so
gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich der Rechtsbeistand zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in einem Vertragsstaat befindet.
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4. Dieser Artikel ist sinngemäss auf Personen anwendbar, die dem Rechtsbeistand
nach Regel 22 der Verfahrens- und Beweisordnung zur Seite stehen.
Art. 19 Zeugen
1. Die Zeugen geniessen, vorbehaltlich des Vorweisens des in Absatz 2 genannten
Dokuments, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof zum Zweck der Zeugen- aussage erforderlichen Umfang, einschliesslich während der mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof zusammenhängenden Reisen, folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen: a. Immunität von Festnahme oder Haft; b. unbeschadet des Buchstabens d Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorlie- gen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; c. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre im Verlauf ihrer Zeugenaussage vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer münd- lichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach ihrem Erscheinen und ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterhin gewährt; d. Unverletzlichkeit der Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie der Materialien, die sich auf ihre Zeugenaussage beziehen; e. für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs mit dem Gerichtshof und dem Rechtsbeistand im Zusammenhang mit ihrer Zeugenaussage das Recht, Papiere und Dokumente in jeglicher Form zu empfangen und zu versenden; f. Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermel- depflicht auf Reisen zum Zweck ihrer Zeugenaussage; g. in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.
2. Zeugen, welche die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1
geniessen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bescheinigt, dass ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, und den Zeitraum angibt, während dessen ihre Anwesenheit erforderlich ist.
Art. 20 Opfer
1. Opfer, die nach den Regeln 89–91 der Verfahrens- und Beweisordnung an dem
Verfahren teilnehmen, geniessen, vorbehaltlich des Vorweisens des in Absatz 2 genannten Dokuments, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforder- lichen Umfang, einschliesslich während der mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof zusammenhängenden Reisen, folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:
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a. Immunität von Festnahme oder Haft; b. Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; c. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre im Verlauf ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof vorgenommenen Handlungen, einschliess- lich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterhin gewährt; d. Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermel- depflicht auf ihren Reisen zum und vom Gerichtshof zum Zweck ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof.
2. Opfer, die nach den Regeln 89–91 der Verfahrens- und Beweisordnung an dem
Verfahren teilnehmen und die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 geniessen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das ihre Teilnahme am Verfahren des Gerichtshofs bescheinigt und den Zeitraum für diese Teilnahme angibt.
Art. 21 Sachverständige
1. Sachverständige, die für den Gerichtshof Aufgaben wahrnehmen, geniessen,
vorbehaltlich des Vorweisens des in Absatz 2 genannten Dokuments, in dem für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang, einschliesslich während der mit ihren Aufgaben zusammenhängenden Reisen, folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen: a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres per- sönlichen Gepäcks; b. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof vorgenommenen Handlungen, ein- schliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immuni- tät wird auch nach Beendigung ihrer Aufgaben weiterhin gewährt; c. Unverletzlichkeit der Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie der Materialien, die sich auf ihre Aufgaben für den Gerichtshof beziehen; d. für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs mit dem Gerichtshof das Recht, Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie Materialien, die sich auf ihre Aufgaben für den Gerichtshof beziehen, durch Kurier oder in versiegel- ten Behältern zu empfangen und zu versenden; e. Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kon- trolle in Anwesenheit des betreffenden Sachverständigen statt;
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f. in Bezug auf Währungs- und Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; g. in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen; h. Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermel- depflicht im Zusammenhang mit ihren Aufgaben, die in dem in Absatz 2 genannten Dokument aufgeführt sind.
2. Sachverständige, welche die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach
Absatz 1 geniessen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bescheinigt, dass sie Aufgaben für den Gerichtshof wahrnehmen, und die Dauer ihrer Aufgaben angibt.
Art. 22 Sonstige Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist 1. Sonstige Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, geniessen, vorbehaltlich des Vorweisens des in Absatz 2 genannten Dokuments, in dem für ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlichen Umfang, ein- schliesslich während der mit ihrer Anwesenheit zusammenhängenden Reisen, die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Vorrechte, Immunitäten und Erleich- terungen. 2. Sonstige Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bescheinigt, dass ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, und den Zeitraum angibt, während dessen ihre Anwesenheit erforderlich ist.
Art. 23 Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder beim Beitritt kann jeder Staat erklären, dass: a. unbeschadet von den Artikeln 15 Absatz 6 und 16 Absatz 1 Buchstabe d eine in den Artikeln 15, 16, 18, 19 und 21 genannte Person im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, folgende Vorrechte und Immunitäten nur in dem Umfang geniesst, der für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erfor- derlich ist:
1. Immunität von Festnahme oder Haft,
2. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung
ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder im Verlauf ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach Beendigung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder nach
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ihrem Erscheinen oder ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof wei- terhin gewährt,
3. Unverletzlichkeit der Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie
der Materialien, die sich auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof beziehen,
4. für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs mit dem Gerichtshof und, im
Fall einer in Artikel 19 genannten Person, mit ihrem Rechtsbeistand im Zusammenhang mit ihrer Zeugenaussage das Recht, Papiere in jegli- cher Form zu empfangen und zu versenden; b. eine in den Artikeln 20 und 22 genannte Person im Hoheitsgebiet des Ver- tragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, die folgenden Vorrechte und Immunitäten nur in dem Umfang geniesst, der für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich ist:
1. Immunität von Festnahme oder Haft,
2. Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre im Verlauf ihres
Erscheinens vor dem Gerichtshof vorgenommenen Handlungen, ein- schliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof wei- terhin gewährt.
Art. 24 Zusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten
1. Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertrags-
staaten zusammen, um den Vollzug ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Miss- brauch der in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
2. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, welche Vor-
rechte und Immunitäten aufgrund dieses Übereinkommens geniessen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheits- gebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.
Art. 25 Aufhebung der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten Die in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern von Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrneh- mung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Versammlung, ihrer Nebenorgane und des Gerichtshofs sicherzustellen. Infolgedessen sind die Vertrags- staaten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Vorrechte und Immunitäten Ihrer Vertreter in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung dieser Staaten verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen
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sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wurden, aufgehoben werden können. Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und zwischenstaatlichen Organisationen werden die in den Artikeln 13 und 14 vorgese- henen Vorrechte und Immunitäten mit der Massgabe gewährt, dass sie dieselbe Verpflichtung hinsichtlich der Aufhebung übernehmen.
Art. 26 Aufhebung der in den Artikeln 15–22 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten
1. Die in den Artikeln 15–22 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden im
Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen gewährt. Diese Vorrechte und Immunitäten können nach Artikel 48 Absatz 5 des Statuts und nach dem vorliegenden Artikel aufgehoben werden; die Pflicht zur Aufhebung besteht in allen Fällen, in denen sie verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträch- tigung des Zwecks, für den sie gewährt wurden, aufgehoben werden können.
2. Die Vorrechte und Immunitäten können aufgehoben werden:
a. im Falle eines Richters oder des Anklägers: durch absoluten Mehrheitsent- scheid von den Richtern; b. im Falle des Kanzlers: vom Präsidium; c. im Falle der Stellvertretenden Ankläger und des Personals der Anklagebe- hörde: vom Ankläger; d. im Falle des Stellvertretenden Kanzlers und des Personals der Kanzlei: vom Kanzler; e. im Falle des in Artikel 17 genannten Personals: vom Leiter des Organs des Gerichtshofs, welches das Personal beschäftigt; f. im Falle eines Rechtsbeistands und der Personen, die einem Verteidiger zur Seite stehen: vom Präsidium; g. im Falle der Zeugen und der Opfer: vom Präsidium; h. im Falle der Sachverständigen: vom Leiter des Organs des Gerichtshofs, das den Sachverständigen bestellt hat; i. im Falle sonstiger Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist: vom Präsidium.
Art. 27 Soziale Sicherheit Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Gerichtshof ein System der sozialen Sicherheit begründet, sind die in den Artikeln 15‒17 genannten Personen in Bezug auf die für den Gerichtshof geleisteten Dienste von den Pflichtbeiträgen zu nationalen Syste- men der sozialen Sicherheit befreit.
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Art. 28 Notifikation Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten in regelmässigen Abständen die Identität der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger, des Kanzlers, des Stellver- tretenden Kanzlers, der Mitglieder des Personals der Anklagebehörde und des Per- sonals der Kanzlei sowie der Rechtsbeistände mit, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist. Der Kanzler teilt ferner allen Vertragsstaaten jede Änderung der Rechtsstellung dieser Personen mit.
Art. 29 Passierscheine (Laissez-passer) Die vom Gerichtshof für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen wer- den von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegenge- nommen.
Art. 30 Visa Anträge auf Ausstellung von Visa oder Einreise- und Ausreiseerlaubnissen (sofern sie erforderlich sind), die von Personen, die Inhaber des Passierscheins der Verein- ten Nationen oder des vom Gerichtshof ausgestellten Reiseausweises sind, sowie von in den Artikeln 18–22 genannten Personen, die eine vom Gerichtshof ausge- stellte Bescheinigung darüber besitzen, dass sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, sind von den Vertragsstaaten möglichst umgehend zu bearbeiten und kosten- los zu erteilen.
Art. 31 Beilegung von Streitigkeiten mit Dritten Unbeschadet der Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Versammlung aufgrund des Statuts sorgt der Gerichtshof für geeignete Verfahren zur Beilegung: a. von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privat- rechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Gerichtshof Streitpartei ist; b. von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Übereinkommen genannte Per- son beteiligt ist, die aufgrund ihrer amtlichen Stellung oder ihrer Aufgabe im Zusammenhang mit dem Gerichtshof Immunität geniesst, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat werden durch Konsultation, Verhandlung oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt.
2. Wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem schriftlichen
Ersuchen einer der Streitparteien gemäss Absatz 1 beigelegt, so wird sie auf Ersu-
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chen einer der Parteien nach dem in den Absätzen 3–6 festgelegten Verfahren einem Schiedsgericht vorgelegt. 3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: Je eines wird von jeder Streit- partei und das dritte, das Vorsitzender des Schiedsgerichts ist, von den beiden ande- ren Mitgliedern ausgewählt. Hat eine der Parteien ihr Mitglied des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des anderen Mitglieds durch die andere Partei bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die Ernennung vorzunehmen. Können sich die beiden ersten Mitglieder innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestel- lung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen, so kann jede Partei den Präsi- denten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, den Vorsitzenden auszuwählen. 4. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst; die Kosten werden von den Parteien entsprechend der Festset- zung durch das Schiedsgericht getragen.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; es trifft seine Entschei-
dung über die Streitigkeit auf der Grundlage dieses Übereinkommens und der anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
6. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Streitparteien, dem Kanzler und
dem Generalsekretär mitgeteilt.
Art. 33 Anwendbarkeit dieses Übereinkommens Dieses Übereinkommen berührt nicht die einschlägigen Regeln des Völkerrechts einschliesslich des humanitären Völkerrechts.
Art. 34 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 10. September 2002 bis zum
30. Juni 2004 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- urkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
3. Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsur-
kunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
Art. 35 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifi- kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung
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Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2012
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Gene- ralsekretär in Kraft.
Art. 36 Änderungen
1. Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat der
Versammlung Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Das Sekretariat leitet die Mitteilung an alle Vertragsstaaten und das Büro der Versammlung mit der Bitte weiter, dem Sekretariat mitzuteilen, ob sie eine Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten zur Erörterung des Vorschlags befürworten.
2. Teilt innerhalb von drei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch das
Sekretariat der Versammlung die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Sekretariat mit, dass sie eine Überprüfungskonferenz befürworten, so ersucht das Sekretariat das Büro der Versammlung, im Zusammenhang mit der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Versammlung eine derartige Konferenz einzuberu- fen.
3. Die Annahme einer Änderung, über die kein Konsens erzielt werden kann, bedarf
der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten; dabei muss die Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend sein.
4. Das Büro der Versammlung teilt dem Generalsekretär unverzüglich jede Ände-
rung mit, die von den Vertragsstaaten auf einer Überprüfungskonferenz angenom- men worden ist. Der Generalsekretär leitet jede auf einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an die Vertragsstaaten und die Unterzeichnerstaaten wei- ter. 5. Eine Änderung tritt für die Vertragsstaaten, die sie ratifiziert oder angenommen haben, sechzig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär durch zwei Drittel der Staaten, die am Tag der Annahme der Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. 6. Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung ratifiziert oder annimmt, nachdem die erforderliche Anzahl von Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt worden ist, tritt die Änderung am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. 7. Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten einer Änderung nach Absatz 5 Vertragspar- tei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er nicht eine gegenteilige Absicht zum Ausdruck bringt: a. als Vertragspartei dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung; und b. als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.
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Art. 37 Kündigung 1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt ange- geben ist.
2. Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, alle in diesem
Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.
Art. 38 Verwahrer Der Generalsekretär ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Art. 39 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 27. September 2012 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Albanien 2. August 2006 B 1. September 2006 Andorra 11. Februar 2005 13. März 2005 Argentinien* 1. Februar 2007 3. März 2007 Belgien 28. März 2005 27. April 2005 Belize 14. September 2005 14. Oktober 2005 Benin 24. Januar 2006 23. Februar 2006 Bolivien* 20. Januar 2006 19. Februar 2006 Bosnien und Herzegowina 24. Januar 2012 B 23. Februar 2012 Botsuana* 13. November 2008 B 13. Dezember 2008 Brasilien 12. Dezember 2011 11. Januar 2012 Bulgarien 28. Juli 2006 27. August 2006 Burkina Faso 10. Oktober 2005 9. November 2005 Chile* 26. September 2011 B 26. Oktober 2011 Costa Rica 28. April 2011 28. Mai 2011 Deutschland* 2. September 2004 2. Oktober 2004 Dominikanische Republik 10. September 2009 B 10. Oktober 2009 Dänemarka 3. Juni 2005 3. Juli 2005 Ecuador 19. April 2006 19. Mai 2006 Estland 13. September 2004 13. Oktober 2004 Finnland 8. Dezember 2004 7. Januar 2005 Frankreich 17. Februar 2004 22. Juli 2004 Gabun 22. September 2010 B 22. Oktober 2010 Georgien 10. März 2010 B 9. April 2010 Griechenland* 6. Juli 2007 5. August 2007 Guyana 16. November 2005 B 16. Dezember 2005 Honduras 1. April 2008 B 1. Mai 2008 Irland 20. November 2006 20. Dezember 2006 Island 1. Dezember 2003 22. Juli 2004 Italien* 20. November 2006 20. Dezember 2006 Kanada* 22. Juni 2004 22. Juli 2004 Kolumbien 15. April 2009 15. Mai 2009 Kongo (Kinshasa) 3. Juli 2007 B 2. August 2007 Korea (Süd-)* 18. Oktober 2006 17. November 2006 Kroatien* 17. Dezember 2004 16. Januar 2005 Lesotho 16. September 2005 B 16. Oktober 2005 Lettland* 23. Dezember 2004 22. Januar 2005 Liberia 16. September 2005 B 16. Oktober 2005 Liechtenstein 21. September 2004 B 21. Oktober 2004 Litauen* 30. Dezember 2004 29. Januar 2005 Luxemburg 20. Januar 2006 19. Februar 2006 Malawi 7. Oktober 2009 B 6. November 2009 Mali 8. Juli 2004 7. August 2004
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Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2012
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Malta* 21. September 2011 B 21. Oktober 2011 Mazedonien 19. Oktober 2005 B 18. November 2005 Mexiko* 26. September 2007 B 26. Oktober 2007 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Namibia 29. Januar 2004 22. Juli 2004 Neuseeland* 14. April 2004 22. Juli 2004 Niederlande 24. Juli 2008 23. August 2008 Aruba 24. Juli 2008 23. August 2008 Curaçao 24. Juli 2008 23. August 2008 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 24. Juli 2008 23. August 2008 Sint Maarten 24. Juli 2008 23. August 2008 Norwegen 10. September 2002 22. Juli 2004 Österreich* 17. Dezember 2003 22. Juli 2004 Panama 16. August 2004 15. September 2004 Paraguay 19. Juli 2005 18. August 2005 Polen* 10. Februar 2009 12. März 2009 Portugal* 3. Oktober 2007 2. November 2007 Rumänien* 17. November 2005 17. Dezember 2005 Schweden 13. Januar 2005 12. Februar 2005 Schweiz* 25. September 2012 25. Oktober 2012 Serbien 7. Mai 2004 22. Juli 2004 Slowakei* 26. Mai 2004 22. Juli 2004 Slowenien 23. September 2004 23. Oktober 2004 Spanien* 24. September 2009 24. Oktober 2009 Trinidad und Tobago 6. Februar 2003 22. Juli 2004 Tschechische Republik* 4. Mai 2011 B 3. Juni 2011 Tunesien 29. Juni 2011 B 29. Juli 2011 Uganda 21. Januar 2009 20. Februar 2009 Ukraine* 29. Januar 2007 B 28. Februar 2007 Ungarn 22. März 2006 21. April 2006 Uruguay 3. November 2006 3. Dezember 2006 Vereinigtes Königreich* 25. Januar 2008 24. Februar 2008 Akrotiri und Dhekelia 11. März 2010 11. März 2010 Anguilla 11. März 2010 11. März 2010 Bermudas 11. März 2010 11. März 2010 Britische Jungferninseln 11. März 2010 11. März 2010 Falklandinseln 11. März 2010 11. März 2010 Kaimaninseln 11. März 2010 11. März 2010 Montserrat 11. März 2010 11. März 2010 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 11. März 2010 11. März 2010
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Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2012
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha)11. März 2010 11. März 2010 Turks- und Caicosinseln 11. März 2010 11. März 2010 Zentralafrikanische Republik 6. Oktober 2006 B 5. November 2006 Zypern 18. August 2005 17. September 2005 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Färöer Inseln.
Erklärung Schweiz Im Einklang mit Artikel 23 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass die in diesem Artikel genannten Personen, die Staatsangehörige der Schweiz sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben, im Hoheitsgebiet der Schweiz nur die in diesem Artikel genannten Vorrechte und Immunitäten geniessen.
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