Lexipedia

AS 2012 5985

Bundesgesetz über die Stauanlagen

Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG)

vom 1. Oktober 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 76 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20062, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Sicherheit der Stauanlagen sowie die Haftung für Schäden, die auf das Austreten von Wassermassen aus einer Stauanlage zurückzuführen sind.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Stauanlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfül- len: a. Die Stauhöhe über Niederwasser des Gewässers oder über Geländehöhe beträgt mindestens 10 m. b. Die Stauhöhe beträgt mindestens 5 m und die Anlage weist einen Stauraum von mehr als 50 000 m3 auf.

2 Die Aufsichtsbehörde des Bundes (Art. 22) kann:

a. Stauanlagen mit geringeren Ausmassen diesem Gesetz unterstellen, wenn sie ein besonderes Gefährdungspotenzial darstellen; b. Stauanlagen, für die nachgewiesen wird, dass sie kein besonderes Gefähr- dungspotenzial darstellen, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen.

Art. 3 Begriffe

1 Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser

oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rück- haltebecken).

SR 721.101

2003-0067 5985

Stauanlagengesetz AS 2012

2 Grosse Stauanlagen sind solche:

a. mit einer Stauhöhe von mindestens 25 Metern; b. mit einer Stauhöhe von mehr als 15 Metern und mit mehr als 50 000 m3 Stauraum; c. mit einer Stauhöhe von mehr als 10 Metern und mit mehr als 100 000 m3 Stauraum; d. mit mehr als 500 000 m3 Stauraum.

Art. 4 Stauanlagen an Grenzgewässern

1 Der Bundesrat kann für Stauanlagen an Grenzgewässern besondere Bestimmungen

erlassen oder mit den Nachbarstaaten vereinbaren.

2 Er kann dabei von den Bestimmungen über das anwendbare Recht und den

Gerichtsstand in Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen abweichen.

2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen

1. Abschnitt: Bau und Betrieb

Art. 5 Grundsätze

1 Stauanlagen sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik so zu bemessen,

zu bauen und zu betreiben, dass ihre Standsicherheit bei allen voraussehbaren Betriebs- und Lastfällen gewährleistet ist.

2 Bei der Festlegung der anzuordnenden Massnahmen ist auf eine wirtschaftliche

Ausnützung der Wasserkräfte möglichst Rücksicht zu nehmen. Sie werden von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Werkeigentümerin und, soweit es sich um Massnahmen baulicher Natur handelt und mit der Werkeigentümerin keine Einigung erzielt werden kann, nach Beiziehung anerkannter Fachleute der Technik und der Energiewirtschaft verfügt.

3 Die Stauanlagen müssen zur Vornahme von Kontroll- und Unterhaltsarbeiten

entleert und der Stausee muss bei drohender Gefahr abgesenkt werden können. Zu diesem Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend dimensio- nierten Grundablass oder eine ausreichend dimensionierte Tiefschütze verfügen. Der Bundesrat kann für besondere Kategorien von Stauanlagen Ausnahmen vorsehen.

4 Hochwasser müssen bei vollem Becken sicher abgeleitet werden können.

Art. 6 Plangenehmigung und Bau

1 Wer eine Stauanlage bauen oder ändern will, braucht eine Plangenehmigung der

zuständigen Genehmigungsbehörde.

2 Soweitder Bau oder die Änderung einer Anlage nach einem andern Gesetz

genehmigt werden muss, wird mit dem Entscheid über die Genehmigung nach

5986

Stauanlagengesetz AS 2012

jenem Gesetz auch über die Erteilung der Plangenehmigung nach diesem Gesetz entschieden.

3 Die Plangenehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen an die technische

Sicherheit erfüllt werden.

4 Das Gesuch um eine Plangenehmigung muss alle Angaben enthalten, welche für

die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich sind.

5 Die Aufsichtsbehörde prüft das Gesuch. Ist sie nicht Genehmigungsbehörde, so

teilt sie dieser das Ergebnis ihrer sicherheitstechnischen Prüfung mit. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, beantragt sie der Genehmigungsbe- hörde Auflagen für den Bau.

6 Die Genehmigungsbehörde nimmt das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prü-

fung und die beantragten Auflagen betreffend die technische Sicherheit in ihren Entscheid auf.

7 Sie ordnet besondere bauliche Vorkehrungen an, wenn dies zum Schutz vor Sabo-

tageakten erforderlich ist.

8 Die Aufsichtsbehörde kontrolliert während der Bauausführung, ob die Anforde-

rungen an die technische Sicherheit eingehalten werden.

Art. 7 Inbetriebnahme

1 Wer eine Stauanlage in Betrieb beziehungsweise wieder in Betrieb nehmen will,

braucht eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. 2 Das Bewilligungsgesuch muss alle Angaben enthalten, welche für die sicherheits- technische Beurteilung erforderlich sind. 3 Die Aufsichtsbehörde beurteilt die Angaben der Gesuchstellerin und kontrolliert, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, verfügt sie Auflagen für die Inbetrieb- nahme und den Betrieb.

Art. 8 Betrieb

1 Die Betreiberin hat während des Betriebs dafür zu sorgen, dass:

a. der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gewährleistet ist; b. die Entleerungs- und Entlastungsvorrichtungen betriebstüchtig sind. 2 Sie führt die Kontrollen, Messungen und Prüfungen durch, die zur Beurteilung des Zustands und des Verhaltens einer Stauanlage erforderlich sind, und lässt die Ergeb- nisse unverzüglich auswerten. Sie stellt die entsprechenden Berichte der Aufsichts- behörde zu.

3 Sie muss:

a. die Stauanlage ordnungsgemäss unterhalten sowie Schäden und Sicher- heitsmängel unverzüglich beheben;

5987

Stauanlagengesetz AS 2012

b. die Stauanlage nachrüsten oder umbauen, wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Behebung von Sicherheitsmängeln verlangt; c. gestatten, dass nationale Überwachungs- und Messsysteme angebracht und benützt werden, und den Kontrollorganen den Zutritt dazu ermöglichen. 4 Die Aufsichtsbehörde beurteilt die Berichte und kontrolliert, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden. Sie führt bei der Anlage periodisch Kontrollen durch. 5 Sie verfügt Auflagen für den weiteren Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.

6 Die Stauanlage ist so lange zu überwachen und zu unterhalten, als sie Wasser,

Schlamm und andere Materialien aufstauen oder zurückhalten kann. Fehlt eine Betreiberin, so ist die Grundeigentümerin für die Einhaltung dieser Pflichten ver- antwortlich.

Art. 9 Beeinflussung der Sicherheit durch andere Bauten und Anlagen Bevor eine Behörde über die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage entscheidet, die sich auf die Sicherheit einer bestehenden Stauanlage nachteilig auswirken könnte, hört sie die Aufsichtsbehörde an.

2. Abschnitt: Notfallkonzept

Art. 10 Vorkehrungen für den Notfall 1 Die Betreiberin trifft Vorkehrungen für den Fall, dass der sichere Betrieb einer Stauanlage aufgrund von Verhaltensanomalien, Naturereignissen oder Sabotage- akten nicht mehr gewährleistet ist.

2 Sie muss bei einem Notfall alle erforderlichen Massnahmen treffen, um Gefähr-

dungen von Personen, Sachen und der Umwelt zu verhindern.

Art. 11 Wasseralarmsystem

1 Die Betreiberin einer Stauanlage mit mehr als 2 Millionen m3 Stauraum muss ein

Wasseralarmsystem in der Nahzone betreiben und unterhalten.

2 Die Betreiberin einer Stauanlage mit weniger als 2 Millionen m3 Stauraum, auf

deren Überflutungsfläche eine hohe Gefahr besteht, muss in der Nahzone ein Was- seralarmsystem betreiben und unterhalten, sofern dies von der Aufsichtsbehörde angeordnet wird.

3 Die Nahzone umfasst das Gebiet, das bei plötzlichem totalem Bruch der Anlage

innert zwei Stunden überflutet wird.

5988

Stauanlagengesetz AS 2012

Art. 12 Schutz der Bevölkerung im Notfall

1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen bei einem Notfall mit Hilfe der Mittel und

Strukturen des Bevölkerungsschutzes für die Verbreitung von Verhaltensanweisun- gen an die Bevölkerung und für deren allfällige Evakuierung. 2 Die vom Bundesrat bezeichnete Stelle kann im Fall einer militärischen Bedrohung besondere Anordnungen treffen.

3. Kapitel: Haftpflicht

Art. 13 Ausnahme vom Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Stauanlagen, die ausschliesslich dem Schutz vor Naturgefahren dienen.

Art. 14 Haftung der Betreiberin 1 Die Betreiberin einer Stauanlage haftet für Personen- und Sachschaden, der durch die Verwirklichung der Risiken entsteht, die mit austretenden Wassermassen, Schlamm oder anderen Materialien verbunden sind.

2 Sie haftet auch für Aufwendungen, die infolge behördlich angeordneter Massnah-

men zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden Gefahr entstehen; davon ausgenommen ist entgangener Gewinn. 3 Als haftpflichtige Betreiberin gilt, wer eine Stauanlage besitzt, baut oder betreibt. Ist die Betreiberin nicht Eigentümerin der Anlage, so haftet die Eigentümerin mit ihr solidarisch.

4 Bund, Kantone, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder

Anstalten haften nach diesem Gesetz, soweit sie Stauanlagen betreiben.

Art. 15 Haftungsausschluss Von der Haftung wird befreit, wer nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt, grobes Verschulden der geschädigten Person, Sabotage, Terrorismus oder kriegerische Ereignisse verursacht worden ist.

Art. 16 Anwendung des Obligationenrechts Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts3 über die unerlaubten Handlungen.

3 SR 220

5989

Stauanlagengesetz AS 2012

Art. 17 Beweissicherung bei grösserem Schadenereignis 1 Ist ein grösseres Schadenereignis eingetreten, so ordnet der Bundesrat eine Erhe- bung über den Sachverhalt an.

2 Er fordert durch öffentliche Bekanntmachung alle Personen, die einen Schaden

erlitten haben, auf, die Schädigung innert drei Monaten unter Angabe des Datums und des Ortes zu melden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldefrist allfällige Ersatzansprüche nicht ausschliesst, jedoch den späteren Nachweis eines Zusammenhangs zwischen einem Schaden und dem Austreten von Wassermassen aus der Stauanlage erschweren kann.

Art. 18 Deckung der Haftpflicht Die Kantone können vorsehen, dass die Haftung nach diesem Gesetz nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken durch den Abschluss von Versicherungsver- trägen ganz oder teilweise oder auf andere, gleichwertige Weise sichergestellt wer- den muss.

Art. 19 Grossschaden

1 Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung

eine Entschädigungsordnung aufstellen. 2 Ein Grossschaden liegt vor, wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass: a. die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel der haft- pflichtigen und der deckungspflichtigen Personen zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen; oder b. wegen der grossen Zahl von Geschädigten das ordentliche Verfahren nicht durchgeführt werden kann.

3 Die Bundesversammlung legt in der Entschädigungsordnung die Grundsätze zur

gerechten Verteilung aller verfügbaren Mittel zur Befriedigung der Geschädigten fest.

4 Sie kann in der Entschädigungsordnung:

a. von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von andern schadenersatz- rechtlichen Bestimmungen abweichen; b. vorsehen, dass der Bund zusätzliche Beiträge an den nicht gedeckten Scha- den leistet und deren Zahlung von Leistungen des Kantons abhängig macht, in dem die Stauanlage liegt; c. das Verfahren zum Vollzug dieser Ordnung regeln und eine unabhängige Instanz einsetzen, deren Entscheide ans Bundesgericht weitergezogen wer- den können.

5 Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen.

5990

Stauanlagengesetz AS 2012

Art. 20 Änderung der Leistungspflicht und Umlagebeiträge im Falle eines Grossschadens

1 Istwegen eines Grossschadens ein Notstand eingetreten, so ist der Bundesrat

ermächtigt, auf dem Gebiet der Privatversicherung, der Sozialversicherung und der öffentlichen Versicherungen Vorschriften zu erlassen über: a. die Änderung der Leistungsflicht der Versicherungseinrichtungen; b. die Erhebung von Umlagebeiträgen bei den Versicherungsnehmern; c. den Abzug der Umlagebeiträge von den Versicherungsleistungen.

2 Diese Ermächtigung umfasst nicht die Haftpflichtversicherung.

Art. 21 Kosten für Massnahmen von Behörden Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden Gefährdung treffen, können der Betrei- berin und der Eigentümerin überbunden werden.

4. Kapitel: Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 22 Aufsicht durch den Bund

1 Die Aufsichtsbehörde des Bundes beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Die grossen Stauanlagen stehen unter der direkten Aufsicht des Bundes.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde des Bundes.

Art. 23 Aufsicht durch die Kantone 1 Die Kantone beaufsichtigen die Stauanlagen, die nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.

2 Sie bezeichnen ihre Aufsichtsbehörde.

Art. 24 Besondere Verhältnisse

1 Bei besonderen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde des Bundes mit dem

Kanton eine Zuständigkeitsordnung vereinbaren, die von den Artikeln 22 und 23 abweicht. 2 Bilden mehrere Stauanlagen eine betriebliche Einheit und untersteht eine dieser Anlagen der direkten Aufsicht des Bundes, so unterstehen sämtliche Anlagen der betrieblichen Einheit der direkten Aufsicht des Bundes.

5991

Stauanlagengesetz AS 2012

Art. 25 Mitwirkungspflicht Der Aufsichtsbehörde sind, soweit es für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlich ist: a. sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie sämtliche Dokumente und Unterlagen herauszugeben; b. das nötige Personal und Material kostenlos zur Verfügung zu stellen; c. jederzeit freier Zutritt zu gewähren.

Art. 26 Meldepflicht Personen, welche die Verantwortung tragen für Bau oder Betrieb einer Stauanlage, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde besondere sicherheitsrelevante Ereignisse umgehend zu melden.

Art. 27 Beizug Dritter

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beizie-

hen.

2 Die Kosten trägt die Betreiberin der Stauanlage.

Art. 28 Aufsichtsabgabe

1 Die Aufsichtsbehörde des Bundes erhebt zur Deckung der Kosten für ihre Auf-

sichtstätigkeiten, die nicht durch Gebühren finanziert werden, eine jährliche Auf- sichtsabgabe.

2 Abgabepflichtig sind die Betreiberinnen der grossen Stauanlagen.

3 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten

fünf Jahre für die Aufsichtstätigkeit.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bezeichnet namentlich die anrechen-

baren Aufsichtskosten sowie die Anlagen, für deren Betrieb keine Abgaben zu ent- richten sind.

Art. 29 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann beim

Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2 Die Aufsichtsbehörde des Bundes ist berechtigt, gegen Verfügungen kantonaler

Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. 3 Kantonale Instanzen eröffnen ihre anfechtbaren Verfügungen sofort und unentgelt- lich der Aufsichtsbehörde.

5992

Stauanlagengesetz AS 2012

5. Kapitel: Strafbestimmungen und Datenbearbeitung

Art. 30 Verletzung von Sicherheitsvorschriften

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren wird bestraft, wer:

a. vorsätzlich eine Stauanlage fehlerhaft, insbesondere unter Ausserachtlassung vorgeschriebener Sicherheitsmassnahmen, erstellt; b. eine Stauanlage, von der er weiss, dass sie erhebliche Sicherheitsmängel aufweist, weiter betreibt.

2 Die Freiheitsstrafe ist mit einer Geldstrafe zu verbinden.

3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Art. 31 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache des Bundes.

2 Das Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht findet

Anwendung.

3 Der Bundesrat bezeichnet die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde.

Art. 32 Bearbeitung von Personendaten

1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses

Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander

austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 22. Juni 18775 über die Wasserbaupolizei wird aufgehoben.

4 SR 313.0 5 BS 4 931; AS 1953 950, 1973 1462, 1993 234

5993

Stauanlagengesetz AS 2012

Art. 35 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 1. Oktober 2010 Nationalrat, 1. Oktober 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Januar 2011 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

17. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2010 6605

5994