AS 2012 6337
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
Änderung vom 21. September 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV
1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des
massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindest- betrag von 914 Franken im Jahr entrichten.
2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres
Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 914 und
22 850 Franken im Jahr. Er berechnet sich wie folgt:
Vermögen bzw. mit Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken
20 multipliziertes jährliches (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes
Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken
weniger als 550 000 914 – 550 000 980 98 1 750 000 3 332 147
8 400 000 und mehr 22 850 –
1 SR 831.111
2012-2088 6337
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AS 2012
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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