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AS 2012 6337

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

Änderung vom 21. September 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV

1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des

massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindest- betrag von 914 Franken im Jahr entrichten.

2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres

Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 914 und

22 850 Franken im Jahr. Er berechnet sich wie folgt:

Vermögen bzw. mit Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken

20 multipliziertes jährliches (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes

Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken

weniger als 550 000 914 – 550 000 980 98 1 750 000 3 332 147

8 400 000 und mehr 22 850 –

1 SR 831.111

2012-2088 6337

Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AS 2012

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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