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AS 2012 6473

Verordnung über die Berufsbildung

Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)

Änderung vom 14. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 65 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen (Art. 56 BBG)

1 Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer

Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens

60 Prozent des Aufwandes.

2 Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.

Art. 65a Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56 BBG)

1 Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für Bildungsgänge höherer Fachschulen

decken höchstens 25 Prozent des Aufwandes.

2 Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen werden nur gewährt, wenn:

a. die Bildungsgänge von gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisa- tionen der Arbeitswelt angeboten werden; und b. für die Bildungsgänge keine kantonalen Beiträge bezahlt werden.

1 SR 412.101

2012-2668 6473

Berufsbildungsverordnung AS 2012

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

14. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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