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AS 2012 6561

Verordnung über Fernmeldeanlagen

Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Änderung vom 31. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geän- dert:

Art. 2 Abs. 5

5 Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des

Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzuset- zen.

Art. 5a Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie Um Störungen zu vermeiden, kann das BAKOM technische und administrative Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmelde- anlagen erlassen, die zur Datenübertragung das Stromnetz, einschliesslich Haus- installation, verwenden (Powerline Communication, PLC).

Art. 6 Abs. 4

4 Für störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme, die

von Behörden zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden, gilt Artikel 16a.

Art. 10 Konformitätserklärung 1 Wer eine Fernmeldeanlagen anbietet oder in Verkehr bringt, muss ihr eine Erklä- rung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen beilegen. Er oder sie hat die Wahl, eine Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form nach Artikel 10a oder in ihrer vereinfachten Form nach Artikel 10b beizulegen. 2 Die Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form ist vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten auszustellen. 3 Fällt die Fernmeldeanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklä- rung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung in ihrer vollständigen Form.

1 SR 784.101.2

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Fernmeldeanlagen. V AS 2012

4 Die Konformitätserklärung muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in

Englisch abgefasst sein. 5 Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verant- wortlichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form vorlegen können. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungs- datum des letzten Exemplars.

Art. 10a Inhalt der Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form Die Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form enthält namentlich folgende Angaben: a. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelasse- nen Bevollmächtigten; b. eine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die ihre Identifizierung ermöglicht; c. einen Verweis auf die vorliegende Verordnung oder auf eine Gesetzgebung, welche im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; d. die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifika- tionen unter Angabe der jeweiligen Version; e. das Datum der Erklärung; f. die Identität und die Unterschrift der Person, die berechtigt ist, die Erklärung zu unterzeichnen.

Art. 10b Inhalt der Konformitätserklärung in ihrer vereinfachten Form

1 Die Konformitätserklärung in ihrer vereinfachten Form enthält namentlich die

Angabe, dass die Fernmeldeanlage konform ist zu den Bestimmungen der vorlie- genden Verordnung oder einer Gesetzgebung, welche im Rahmen eines internatio- nalen Abkommens anerkannt ist.

2 Diese Angabe ist zu ergänzen mit:

a. der Nennung des genauen Ortes, an welchem eine Kopie der Konformitäts- erklärung nach Artikel 10a erhältlich ist; oder b. einer Kopie der Konformitätserklärung nach Artikel 10a in der Originalspra- che.

Art. 16 Bst. i und j Von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind: i. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die während maximal

18 Monaten ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken erstellt und

betrieben werden;

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j. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich von in- stitutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f, i und k–l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072, die Vorrechte, Immunitä- ten und Erleichterungen geniessen, innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäude- teile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betrie- ben werden;

Einfügen nach Gliederungstitel «5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen» und vor Art. 17

Art. 16a Anbieten und Inverkehrbringen von störendenden Funkanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit

1 In Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 müssen folgende Anlagen nur die grund-

legenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen: a. störende Fernmeldeanlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden; b. Ortungs- und Überwachungssysteme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Behörden eingesetzt werden.

2 Solche Anlagen dürfen nur den genannten Behörden angeboten und abgegeben

werden. Sie dürfen nur von diesen und nach den Auflagen von Artikel 49–55 der Verordnung vom 9. März 20073 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen betrieben werden.

3 Wer solche Anlagen anbieten und in Verkehr bringen will, muss vorgängig eine

Bewilligung des BAKOM einholen. Dieses regelt die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung.

4 Werden die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht eingehalten, so kann

das BAKOM die Bewilligung entschädigungslos entziehen.

5 Das BAKOM stellt den Behörden nach Absatz 1 eine Liste mit den Personen zur

Verfügung, die eine Bewilligung innehaben.

Art. 17 Abs. 1bis und 1ter Aufgehoben

Art. 20 Abs. 3 und 4

3 Wer eine gebrauchte Fernmeldeanlage in Verkehr bringt, muss dem Erwerber

Informationen betreffend eventuellen Verwendungseinschränkungen, die der Anlage zum Zeitpunkt des Kaufes beilagen, übermitteln.

4 Artikel 19 gilt sinngemäss.

2 SR 192.12 3 SR 784.102.1

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Art. 24 Massnahmen 1 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Bestimmungen dieser Verord- nung oder die Vorschriften des BAKOM verletzt werden, so kann dieses nach Anhö- rung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das Betreiben verantwortli- chen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG anordnen. Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen oder im Abrufver- fahren zugänglich machen.

2 Artikel 19 Absatz 7 THG ist anwendbar.

3 Das BAKOM kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität einer

Fernmeldeanlage informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Zu diesem Zweck veröffentlicht es folgende Informationen im Inter- net oder in anderer Form: a. die getroffenen Massnahmen; b. den bestimmungsgemässe Gebrauch der Fernmeldeanlage; c. die Kennzeichnung und andere Informationen, die eine Identifizierung erlauben, wie Hersteller, Marke und Typ; d. Fotografien der Fernmeldeanlagen und deren Verpackung; e. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität.

Art. 26 Abs. 7 und 8

7 Aufgehoben

8 Die Konformitätserklärungen dürfen bis zum 30. Juni 2013 ohne Verweis auf die

vorliegende Verordnung oder eine Gesetzgebung, welche im Rahmen eines interna- tionalen Abkommens anerkannt ist (Art. 10a Bst. c), ausgestellt werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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