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AS 2012 6585

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK)

Änderung vom 1. November 2012

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 7. Dezember 20071 über die Verwaltungsgebüh- renansätze im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 17 See- und Rheinfunk sowie Handsprechseefunkgeräte mit DSC Beim See- und Rheinfunk sowie bei Handsprechseefunkgeräten mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf]) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.

Art. 19 Aufgehoben

Art. 21 Vorführungen von Funkanlagen Bei Vorführungen von Funkanlagen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.

Einfügen vor Gliederungstitel «3. Prüfungen und Ausweisdoppel»

Art. 23a Störungsermittlung Für die Ermittlung von Störungen beträgt die Verwaltungsgebühr 180 Franken. Bei besonderen Schwierigkeiten oder Dringlichkeit kann dieser Betrag bis maximal

1000 Franken erhöht werden.

Art. 29 Abs. 5 5 Für die Zuteilung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf den Frequenzen des Jedermannsfunks Rufzeichens beträgt die Verwaltungsge- bühr 35 Franken.

1 SR 784.106.12

2012-1881 6585

Fernmeldegebührenverordnung UVEK AS 2012

Art. 30 Abs. 5

5 Für die Verwaltung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet

Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks-Rufzeichens beträgt die Verwaltungs- gebühr für fünf Jahre 25 Franken.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

1. November 2012 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

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