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AS 2012 6703

Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

vom 15. Juni 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20121, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 28. September 19562 über die

Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Art. 1a 2. Bei Miss- 1 Stellt die tripartite Kommission nach Artikel 360b des Obligationen- bräuchen rechts3 fest, dass in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in miss- bräuchlicher Weise unterboten werden, so kann sie mit Zustimmung der Vertragsparteien die Allgemeinverbindlicherklärung des für die betreffende Branche geltenden Gesamtarbeitsvertrags beantragen.

2 Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können in diesem

Fall sein: a. die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeits- zeit; b. die Vollzugskostenbeiträge; c. die paritätischen Kontrollen; d. die Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeit- nehmern, insbesondere Konventionalstrafen und die Auferle- gung von Kontrollkosten.

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Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. BG AS 2012

2. Bundesgesetz vom 8. Oktober 19994 über die

in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Titel Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)

Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 Gegenstand und Begriff

2 Es regelt ebenfalls die Kontrolle der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen, und die Sanktion gegen solche Arbeitgeber, wenn sie gegen Bestimmungen über den Mindestlohn verstossen, die in einem Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts5 (OR) vorgeschrieben sind.

3 Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach

schweizerischem Recht (Art. 319–362 OR).

Art. 1a Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer 1 Ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, haben diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nach Artikel 7 Absatz 1 auf Verlangen nachzuweisen. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht.

2 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss den Kon-

trollorganen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen: a. Kopie der Meldung nach Artikel 6 oder Kopie der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem Meldever- fahren oder dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetzgebung unterliegt;

4 SR 823.20 5 SR 220

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b. Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Formular A1)6; c. Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bezie- hungsweise der Bestellerin oder dem Besteller; wenn kein schriftlicher Ver- trag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beziehungsweise der Bestellerin oder des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag; die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden. 3 Kann sie oder er die Dokumente nach Absatz 2 nicht vorweisen, so setzt das Kon- trollorgan ihr oder ihm eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an. 4 Können die Kontrollorgane gestützt auf die vorgelegten Unterlagen sowie allfällige Beobachtungen vor Ort nicht abschliessend beurteilen, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, so holen sie weitere Auskünfte und Unterlagen ein.

5 Die kontrollierte Person und ihre Auftraggeberin oder ihr Auftraggeber bezie-

hungsweise ihre Bestellerin oder ihr Besteller müssen den Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, die dem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit der kontrollierten Person dienen und die Auskunft über das beste- hende Vertragsverhältnis geben.

Art. 1b Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder misslungenem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit

1 Das Kontrollorgan kann der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7

Absatz 1 Buchstabe d folgende Personen melden: a. Personen, die innert der angesetzten Nachfrist weder die Dokumente nach Artikel 1a Absatz 2 noch gleichwertige Unterlagen vorweisen; b. Personen, denen der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit miss- lungen ist und deren Arbeitgeber nicht feststellbar ist.

2 Die kantonale Behörde kann einen Arbeitsunterbruch anordnen und veranlassen,

dass die betreffende Person den Arbeitsplatz verlässt. Beschwerden gegen die An- ordnung eines Arbeitsunterbruchs haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.

3 Der Arbeitsunterbruch dauert an:

a. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: bis die Dokumente nach Artikel 1a Absatz 2 oder gleichwertige Unterlagen vorgewiesen werden; b. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: bis ihr Arbeitgeber festgestellt werden konnte.

6 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ande- rerseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.

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Art. 2 Abs. 1 Bst. a

1 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsver- trägen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR7 in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind: a. die minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge;

Art. 3 erster Satz Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard am Einsatzort bezüglich Hygiene und Komfort genügt. …

Art. 6 Abs. 1 Bst. a

1 Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der vom Kanton nach Artikel 7

Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere: a. die Identität und den Lohn der in die Schweiz entsandten Personen;

Art. 7 Abs. 2

2 Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz 1 auf Verlangen alle Dokumente

zustellen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer belegen. Die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.

Art. 9 Abs. 2 und 3

2 Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:

a. bei Verstössen gegen Artikel 1a Absatz 2, bei geringfügigen Verstössen gegen Artikel 2 und bei Verstössen gegen die Artikel 3 und 6 eine Verwal- tungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis

5000 Franken vorsieht; Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748

über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar; b. bei Verstössen gegen Artikel 2, die nicht geringfügig sind, bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 oder bei Nichtbezahlung des Betrags der rechtskräftigen Verwaltungssanktion nach Buchstabe a den betreffenden Unternehmen oder Personen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;

7 SR 220 8 SR 313.0

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c. gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen und die gegen Bestimmungen über den Mindestlohn, die in einem Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a OR9 vorgeschrie- ben sind, verstossen, eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belas- tung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht; Artikel 7 des Bundes- gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar; d. den fehlbaren Unternehmen oder Personen die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen. 3 Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt dem Staatssekretariat für Wirt- schaft und dem zuständigen Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Kopie ihres Entscheides zu. Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt eine Liste der Unternehmen und Personen, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind. Diese Liste ist öffentlich.

Art. 12 Abs. 1 Bst. c und d 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches10 vorliegt, wer: c. einer rechtskräftigen Dienstleistungssperre nach Artikel 9 Absatz 2 Buch- stabe b nicht Folge leistet; d. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellt und systema- tisch und in gewinnsüchtiger Absicht gegen Bestimmungen über den Min- destlohn, die in einem Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a OR11 vorgeschrieben sind, verstösst.

Art. 14 Aufsicht über den Vollzug Das Staatssekretariat für Wirtschaft beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es kann den Kontrollorganen nach Artikel 7 Weisungen erteilen.

9 SR 220 10 SR 311.0 11 SR 220

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II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 15. Juni 2012 Ständerat, 15. Juni 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Oktober 2012 unbenützt abge-

laufen.12

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmung im nachstehenden Absatz 3, auf den

1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.13 3 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetz über die in die Schweiz entsand- ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Ziff. 2) tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

12 BBl 2012 5945

13 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 19. Nov. 2012 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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