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Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung
Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI)
vom 13. November 2012
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 106c Absatz 2 und 106d Absatz 2 der Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung (KVV), Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vom 3. Juli 20012 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG) und Artikel 54a Absatz 6 der Verordnung vom 15. Januar 19713 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Daten nach den Artikeln 65 Absatz 2 und 66a des Bundes- gesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 21a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) elektronisch ausgetauscht werden.
Art. 2 Kantonale Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV
1 Die kantonale Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV meldet Daten zur Prämien-
verbilligung nach dem KVG6 und zum Pauschalbetrag für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG7.
2 Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG meldet die für den Vollzug der
VPVKEG notwendigen Daten. Sie ist einer kantonalen Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV gleichgestellt.
SR 832.102.2
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Datenaustausch für die Prämienverbilligung AS 2012
Art. 3 Verbund Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV und die Versicherer müs- sen eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund) bilden.
Art. 4 Datenaustauschplattform
1 Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV und Versicherer (Ver-
bundteilnehmerinnen) verwenden für den Datenaustausch die Datenaustauschplatt- form Sedex des Bundesamts für Statistik.
2 Sie sind für die Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und
Nachvollziehbarkeit von der Senderin bis zur Empfängerin sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte beauftragen, die Übermittlung der Meldun- gen zwischen ihnen und Sedex sicherzustellen.
Art. 5 Meldeprozesse
1 Der Datenaustausch erfolgt über folgende Meldeprozesse:
a. Meldung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Arti- kel 106b Absatz 1 KVV; b. Meldung der Verkürzung oder Aufhebung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV; c. Meldung von wesentlichen Änderungen des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer; d. Meldung der Jahresrechnung durch den Versicherer.
2 Als wesentliche Änderungen des Versicherungsverhältnisses gelten Änderungen
der Versicherungsdaten, die für die Gewährung der Prämienverbilligung entschei- dend sind.
3 Die Kantone können weitere Meldeprozesse vorsehen.
Art. 6 Standard für den Datenaustausch
1 Die Verbundsteilnehmerinnen müssen für die Meldeprozesse nach Artikel 5
Absatz 1 die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat), die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten (Verhalten) sowie die Grundlagen zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungsübermitt- lung) gemäss dem «Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung», Version 2.0 vom 9. Juli 20128, (PV-Standard) einhalten. 2 Ziffer 3.2.4 des PV-Standards ist nicht anwendbar, es sei denn das kantonale Recht sieht eine zeitliche Beschränkung im Sinne dieser Ziffer vor.
8 Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch/vdpv
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Datenaustausch für die Prämienverbilligung AS 2012
Art. 7 Zu meldende Daten
1 Die Verbundsteilnehmerinnen melden die nach dem PV-Standard für die Melde-
prozesse nach Artikel 5 Absatz 1 notwendigen Daten. 2 Sie dürfen Zusatzdaten im Sinne von Ziffer 3.2.15 des PV-Standards melden, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.
3 Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV dürfen Änderungen beim
Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung nach dem ELG9, die den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beeinflussen, nicht melden.
Art. 8 Test der Meldeprozesse 1 Die Verbundsteilnehmerinnen sind verpflichtet, vor dem Start des Datenaustauschs die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 mit den Daten nach Artikel 7 Absatz 1 zu testen.
2 Das Testverfahren ist im «Test- und Einführungskonzept Datenaustausch Prämien-
verbilligung», Version 1.0 vom 9. Juli 201210, festgelegt.
Art. 9 Übergangsbestimmung Die kantonalen Stellen nach Artikel 106b Absatz 1 KVV und die Versicherer dürfen ihre Daten bis zum 31. Dezember 2013 nach ihren bisherigen Verfahren melden.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
13. November 2012 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
9 SR 831.30
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