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AS 2012 6887

Verordnung über das Eidgenössische Institut für Metrologie

Verordnung über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMV)

vom 21. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3 Absätze 4 und 5, 4 Absatz 2, 7, 9 Absatz 2 und 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20111 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG), verordnet:

Art. 1 Firma und Sitz

1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) wird im Handelsregister

unter folgender Bezeichnung eingetragen: Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS Institut fédéral de métrologie METAS Istituto federale di metrologia METAS Institut federal da metrologia METAS

2 Es hat seinen Sitz in Köniz.

Art. 2 Vertretung in internationalen Organisationen und Vereinigungen

1 Das METAS vertritt die Schweiz an der Generalkonferenz für Mass und Gewicht

nach dem Vertrag vom 20. Mai 18752 betreffend die Errichtung eines internationa- len Mass- und Gewichtsbüros (Metervertrag). 2 Es vertritt die Schweiz im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetz- liche Messwesen nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 19553 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.

Art. 3 Gegen Abgeltung übertragene Aufgaben

1 Das METAS erfüllt folgende gegen Abgeltung übertragenen Aufgaben:

a. Es unterhält für das Bundesamt für Umwelt das hydrologische Messnetz der Schweiz.

SR 941.272

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b. Es betreibt für die Eidgenössische Alkoholverwaltung ein Labor für Alko- holanalysen.

2 Die Zusammenarbeit wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

Art. 4 Designierte Institute

1 Das METAS kann nach Konsultation des Institutsrats für einzelne Aufgaben nach

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–d EIMG Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (designierte Institute) beiziehen. 2 Das designierte Institut muss Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung seiner Auf- gaben bieten. Für Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b EIMG muss es insbesondere die Anforderungen des «Arrangement de reconnaissance mutuelle des étalons nationaux de mesure et des certificats d’étalonnage et de mesu- rage émis par les laboratoires nationaux de métrologie» vom 14. Oktober 1999, revidiert im Oktober 20034, erfüllen.

3 Das METAS schliesst mit dem designierten Institut einen öffentlich-rechtlichen

Vertrag ab, der insbesondere folgende Punkte regelt: a. die Aufgaben des designierten Instituts; b. die Gegenleistung des METAS.

4 Das designierte Institut ist verpflichtet:

a. seine Aufgaben entsprechend den Anforderungen nach Absatz 2 zu erfüllen; b. dem METAS darüber Rechenschaft abzulegen.

5 Es hat Anspruch auf die mit dem METAS vereinbarte Gegenleistung.

Art. 5 Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats

1 Die Mitglieder des Institutsrats werden wie folgt entschädigt:

a. Sitzungstaggeld der Präsidentin oder des Präsidenten: 2750 Franken; b. Sitzungstaggeld der übrigen Mitglieder: 2200 Franken.

2 Das Sitzungstaggeld schliesst den Aufwand für die Sitzungsvorbereitung ein.

3 Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für

das Bundespersonal.

Art. 6 Arbeitsverhältnis der Direktorin oder des Direktors

1 Der Arbeitsvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor des METAS hält den

Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements als Grund für eine ordentliche

4 Der Text des Arrangements kann auf Französisch und Englisch eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, Lindenweg 50, 3003 Bern-Wabern oder unter www.bipm.org/fr/cipm-mra/.

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Kündigung wegen Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedin- gung im Sinn des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 (BPG) fest.

2 Bei Kündigung nach Absatz 1 hat die Direktorin oder der Direktor Anspruch auf

eine Entschädigung in der Höhe eines Jahreslohns.

3 Keine Entschädigung erhält die Direktorin oder der Direktor, wenn sie oder er:

a. bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt wird; b. eine ganze Invalidenrente der Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversi- cherung oder der beruflichen Vorsorge bezieht; c. eine Altersrente der beruflichen Vorsorge bezieht. 4 Wird die Direktorin oder der Direktor innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt, so muss die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstellungsmonate beim neuen Arbeitgeber dem METAS anteilsmässig zurückerstattet werden.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 8 Übergangsbestimmung Für bestehende designierte Institute passt das METAS den Beizug zur Erfüllung von Aufgaben bis zum 31. Dezember 2013 an Artikel 4 an.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 172.220.1

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Anhang (Art. 7)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Archivierungsverordnung vom 8. September 19996

Anhang 2 Bst. b

b. Anbietepflichtige Stellen: – Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum – Pensionskasse des Bundes PUBLICA – Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

vom 25. November 19987

Anhang 1 Bst. B Ziff. III 1.5 Aufgehoben

Anhang 1 Bst. B Ziff. III 2.2.4

2.2.4 Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS

Institut fédéral de métrologie METAS Istituto federale di metrologia METAS Institut federal da metrologia METAS

3. Organisationsverordnung vom 17. November 19998

für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

8. Abschnitt (Art. 19–21)

Aufgehoben

6 SR 152.11 7 SR 172.010.1 8 SR 172.213.1

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Gliederungstitel vor Art. 29d

7. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Metrologie

Art. 29d

1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) ist die Fachbehörde des

Bundes für das Messwesen.

2 Seine Organisation und seine Aufgaben richten sich nach dem Messgesetz vom

17. Juni 20119 und dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201110 über das Eidgenössische Institut für Metrologie.

3 Das METAS ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundes-

gericht berechtigt.

9 SR 941.20 10 SR 941.27

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