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AS 2012 7269

Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte

Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte

Änderung vom 7. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. Dezember 20101 über die Anlage beschlagnahmter Vermö- genswerte wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 2

1 Übersteigt der Betrag beschlagnahmter Bargelder 5000 Franken oder dauert die

Beschlagnahme länger als drei Monate, so muss die Verfahrensleitung die beschlag- nahmten Bargelder bei ihrer Staatskasse beziehungsweise in den von Behörden des Bundes geführten Verfahren bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung hinterlegen oder sie auf den Namen der Strafbehörde auf Spar- oder Kontokorrentkonten bei einer Bank anlegen, die dem Bankengesetz vom 8. November 19342 untersteht.

2 Bei der Staatskasse oder der Eidgenössischen Finanzverwaltung in Schweizer

Franken oder Fremdwährungen hinterlegte Bargelder werden marktkonform ver- zinst. Der Zinssatz wird festgelegt durch: a. die zuständige kantonale Behörde: für Bargelder, die bei einer Staatskasse hinterlegt sind; b. die Eidgenössische Finanzverwaltung: für die bei ihr hinterlegten Bargelder.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte AS 2012

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