AS 2012 7275
Geschäftsreglement der Postkommission
Geschäftsreglement der Postkommission
vom 11. Oktober 2012
Vom Bundesrat genehmigt am 7. Dezember 2012
Die Postkommission, gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20101 (PG), beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Dieses Reglement regelt die Organisation und den Vollzug der Aufgaben der Post- kommission (PostCom) nach den Artikeln 20 und 22 PG und des Fachsekretariats nach Artikel 21 PG.
2. Abschnitt: PostCom
Art. 2 Sitz Die PostCom hat ihren Sitz in Bern.
Art. 3 Bildung von Ausschüssen Die PostCom kann zur Prüfung bestimmter Geschäfte Ausschüsse bilden.
Art. 4 Beizug von Fachleuten Die PostCom kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 22 PG Fachleute beiziehen.
Art. 5 Fachsekretariat
1 Das Fachsekretariat setzt sich zusammen aus:
a. einer Leiterin oder einem Leiter; b. den Angestellten.
2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
3 Die PostCom wählt die Leiterin oder den Leiter des Fachsekretariats.
SR 783.024 1 SR 783.0
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4 Die Leiterin oder der Leiter ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der PostCom unterstellt.
5 Das Fachsekretariat verfasst im Auftrag der PostCom Berichte, insbesondere den
Tätigkeitsbericht.
3. Abschnitt: Aufgaben
Art. 6 Informationspolitik
1 Die PostCom regelt die Grundsätze ihrer Informationspolitik.
2 Verfügungen und Entscheide werden in der Regel publiziert.
Art. 7 Berichterstattung 1 Die PostCom beschliesst den Tätigkeitsbericht auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten. 2 Der Bericht befasst sich insbesondere mit den im Berichtsjahr behandelten wich- tigen Fragestellungen und Entscheidungen sowie mit den Zielen der PostCom.
3 Die PostCom bestimmt die Form und den Umfang der Veröffentlichung.
Art. 8 Internationales
1 Die PostCom nimmt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden regulatorischen
Aufgaben im internationalen Bereich wahr und vertritt die Schweiz in den entspre- chenden internationalen Organisationen.
2 Sie kann dazu das Personal des Fachsekretariats beiziehen.
Art. 9 Budgetvoranschlag
1 Die PostCom erstellt zuhanden des Generalsekretariats des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Budget- voranschlag.
2 Das Fachsekretariat bereitet den Voranschlag vor.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 10 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen 1 Die Präsidentin oder der Präsident der PostCom, deren Vizepräsidentin oder deren Vizepräsident kann erlassen: a. dringliche Verfügungen; b. vorsorgliche Verfügungen.
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2 Sie oder er informiert umgehend die übrigen Mitglieder der PostCom sowie die
Leiterin oder den Leiter des Fachsekretariats.
3 Verfügungen nach Absatz 1 werden an der nächsten Sitzung erwähnt und protokol-
liert.
Art. 11 Veröffentlichungen von Verfügungen und Entscheiden Verfügungen und Entscheide werden unter Wahrung des Geschäfts- und Berufs- geheimnisses nach Artikel 27 PG veröffentlicht. Soweit es der Persönlichkeitsschutz erfordert, sind die Verfügungen und Entscheide zu anonymisieren.
5. Abschnitt: Sitzungen
Art. 12 Einberufung
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die PostCom nach Bedarf ein.
2 Sie oder er bestimmt für jedes Geschäft eine Referentin oder einen Referenten.
3 Das Fachsekretariat stellt den Mitgliedern im Auftrag der Präsidentin oder des
Präsidenten für jede Sitzung eine Traktandenliste, die erforderlichen Unterlagen und die Angabe der Referentin oder des Referenten zu. 4 Hat die PostCom einen Beschluss zu fällen, so stellt ihr das Präsidium, die Refe- rentin oder der Referent oder das Fachsekretariat Antrag.
5 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Art. 13 Teilnahme des Fachsekretariats Die Leiterin oder der Leiter des Fachsekretariats nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen der PostCom teil. Sie oder er kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten die Teilnahme delegieren und Angestellte des Fachsekretariats beiziehen.
Art. 14 Beschlussfassung
1 Die PostCom ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Die Präsidentin
oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichent- scheid.
3 Sie kann Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen, wenn kein Mitglied die
Einberufung einer Sitzung verlangt. Die Mitglieder und das Fachsekretariat sind umgehend über den Ausgang des Zirkularbeschlusses zu informieren. Der Zirkular- beschluss wird an der nächstfolgenden Sitzung der PostCom erwähnt und proto- kolliert.
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4 In dringenden Fällen kann die PostCom auch über Geschäfte Beschluss fassen, die nicht auf der Traktandenliste stehen. Sie muss die Ergänzung der Traktanden ein- stimmig beschliessen.
Art. 15 Protokoll
1 Die Sitzungen der PostCom werden vom Fachsekretariat protokolliert. Das Proto-
koll wird nach seiner Genehmigung durch die PostCom von der Präsidentin oder dem Präsidenten beziehungsweise der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer unterzeichnet.
2 Das Protokoll umfasst insbesondere die Namen der anwesenden Mitglieder, die
gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Begründung. Auf Verlangen werden auch die von den Mehrheitsbeschlüssen abwei- chenden Meinungen festgehalten.
Art. 16 Unterzeichnung Beschlüsse der PostCom werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Leiterin oder vom Leiter des Fachsekretariats unterzeichnet.
Art. 17 Ausstand
1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder der PostCom und der beigezogenen Fachleute
richtet sich nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
19682 beziehungsweise nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743
über das Verwaltungsstrafrecht. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die PostCom unter Ausschluss des betref- fenden Mitglieds.
6. Abschnitt: Amtsgeheimnis und Unabhängigkeit
Art. 18 Amtsgeheimnis 1 Die Sitzungen, Protokolle und Arbeitspapiere der PostCom sowie ihrer Ausschüsse sind vertraulich.
2 Die Mitglieder der PostCom, das Personal des Fachsekretariats und beigezogene
Fachleute unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2 SR 172.021 3 SR 313.0
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Art. 19 Unabhängigkeit Es ist den Mitgliedern der PostCom, dem Personal des Fachsekretariats und beige- zogenen Fachleuten insbesondere untersagt: a. sich an Unternehmen zu beteiligen, die unter den Geltungsbereich des PG fallen; b. Eigengeschäfte unter Nutzung von nicht öffentlich zugänglichen Informa- tionen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die PostCom erworben haben, zu tätigen.
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 20 Dieses Reglement tritt am 15. Januar 2013 in Kraft.
11. Oktober 2012 Der Präsident: Der Leiter des Fachsekretariats: Hans Hollenstein Michel Noguet
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