AS 2013 1057
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Änderung vom 26. März 2013
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 21. April 20111 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. i und j
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
i. Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grund- bildung) in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus; j. Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Einleitungssatz
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen:
a. Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ;
2 Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten
folgende Bestimmungen:
3 Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten
folgende Bestimmungen:
Art. 7 Einleitungssatz Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ gelten folgende Bestimmungen:
Art. 10 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben
1 SR 822.115.4
2013-0574 1057
Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der AS 2013 beruflichen Grundbildung
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
26. März 2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
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