AS 2013 1335
Verordnung des WBF über die Personensicherheitsprüfungen
Verordnung des WBF über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV-WBF)
Änderung vom 7. Mai 2013
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des WBF vom 2. November 20111 über die Personen- sicherheitsprüfungen wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
7. Mai 2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
1 SR 120.422
2013-0896 1335
Personensicherheitsprüfungen. V des WBF AS 2013
Anhang (Art. 1 Abs. 2)
1. Generelle Funktionen innerhalb des WBF nach Anhang 1 PSPV
Funktionen Prüfstufen
… Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen 11 Aussteller/innen von elektronischen Zertifikaten (Local Registration 10 Authority Officer; LRA-Officer)
2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des WBF
2.2 Staatssekretariat für Wirtschaft
Funktionen Prüfstufen
… Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien 11 Mitarbeiter/innen, die ins EDA detachiert werden 11
2.4 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
Funktionen Prüfstufen
Mitarbeiter/innen mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten 10 Informationen
2.5 ETH-Bereich
Funktionen Prüfstufen
Präsident/in ETH-Rat 12
2.5.1 ETH Zürich
Funktionen Prüfstufen
Präsident/in 12
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2.5.2 ETH Lausanne
Funktionen Prüfstufen
Präsident/in 12
2.5.3 Paul-Scherrer-Institut
Funktionen Prüfstufen
Direktor/in 12
2.5.4 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Funktionen Prüfstufen
Direktor/in 12
2.5.5 Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt
Funktionen Prüfstufen
Direktor/in 12
2.5.6 Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und
Gewässerschutz
Funktionen Prüfstufen
Direktor/in 12
3. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund
internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss Bei Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich die Prüfstufe nach den Anforderungen des betreffenden internationalen Abkommens.
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