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AS 2013 1463

Verordnung über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Deklassierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu Tafelwein

Verordnung über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Deklassierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu Tafelwein (VFUDW)

vom 15. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1 Im Hinblick auf einen teilweisen Abbau der überschüssigen Lagerbestände an

inländischem Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC-Wein) des Jahrgangs 2012 und früherer Jahrgänge können Betriebe, die AOC-Wein zu Tafel- wein deklassieren, finanziell unterstützt werden. 2 Die finanzielle Unterstützung wird in Form von Beiträgen an Betriebe ausgerichtet, die die Anforderungen und Voraussetzungen der Artikel 3 und 4 erfüllen.

Art. 2 Finanzielle Unterstützung und Beiträge 1 Die finanzielle Unterstützung ist auf 10 Millionen Franken beschränkt. Die Kosten für die spezifischen Kontrollen nach Artikel 8 Absatz 1 und die Kontrolle nach Artikel 8 Absatz 3 sind darin enthalten.

2 Der maximale Beitrag pro Liter deklassierten AOC-Wein beträgt Fr. 1.50.

Art. 3 Anforderungen an die deklassierten AOC-Weine

1 Die Beiträge werden für Schweizer AOC-Wein ausgerichtet, der:

a. den Vorschriften der Weinverordnung vom 14. November 20072 und der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über alkoholische Getränke genügt; b. ab dem 1. Januar 2013 zu Tafelwein deklassiert wurde und im Kellerbuch den Vermerk «Wein, dessen Deklassierung finanziell unterstützt wurde» aufweist; und c. vor dem 31. Dezember 2014 unter der Bezeichnung «Tafelwein» oder als Verarbeitungswein abgegeben wird.

SR 916.141

2013-0613 1463

Ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Deklassierung von Wein AS 2013 mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zu Tafelwein

2 Finanziell unterstützter deklassierter Wein ist getrennt zu lagern, und die Behälter sind mit dem Vermerk «Wein, dessen Deklassierung finanziell unterstützt wurde» zu kennzeichnen. 3 Finanziell unterstützter deklassierter Wein darf nicht für den Verschnitt von AOC- Wein oder Landwein verwendet werden.

Art. 4 Beitragsberechtigte

1 Beitragsberechtigt sind Weinkellereien (Betriebe), die:

a. der Weinlesekontrolle nach Artikel 28 der Weinverordnung vom 14. November 20074 unterstehen; und b. von der eidgenössischen Kontrollstelle nach Artikel 34 der Weinverordnung vom 14. November 2007 kontrolliert werden. 2 Betriebe, die einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle nach Artikel 36 Absatz 2 der Weinverordnung vom 14. November 2007 unterstellt sind und Beiträge erhalten möchten für die Deklassierung von AOC-Wein, haben sich vor der Teilnahme an der Ausschreibung nach Artikel 5 bei der eidgenössischen Kontrollstelle anzumelden. Der Betrieb wird erst der eidgenössischen Kontrollstelle unterstellt, wenn ihm tat- sächlich Beiträge gewährt werden; er bleibt ihr bis zum 31. Dezember 2015 unter- stellt.

Art. 5 Ausschreibung und Gebote

1 Die Zuteilung der Beiträge erfolgt mittels Ausschreibung.

2 Die Ausschreibung wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Schweize-

rischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. 3 Die bietende Person kann für bestimmte Mengen Gebote einreichen, für welche sie bereit ist, Weine zu deklassieren. Im Gebot ist anzugeben, welchen Beitrag die bietende Person für diese Menge ersucht.

4 Die Gebote müssen beim BLW innerhalb der in der Ausschreibung festgelegten

Frist und mittels Formular, das auf der Internetseite des BLW zu diesem Zweck zur Verfügung steht, eingereicht werden.

5 Die bietende Person kann höchstens drei Gebote einreichen.

6 Ein Gebot muss ein Mindestvolumen von 2000 Liter Wein umfassen.

7 Ein Gebot kann nach Ablauf der Frist weder geändert noch zurückgezogen werden.

4 SR 916.140

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Art. 6 Zuteilung der Beiträge 1 Die Beiträge werden in aufsteigender Reihenfolge zugeteilt, beginnend beim Gebot mit dem tiefsten Beitrag pro Liter.

2 Übersteigen die höchsten noch zu berücksichtigenden Gebote den Restbetrag der

finanziellen Unterstützung, so werden die Volumen der Gebote entsprechend ge- kürzt. Wird dadurch das Mindestvolumen gemäss Artikel 5 Absatz 6 nicht mehr erreicht, so kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen.

Art. 7 Auszahlung der Beiträge

1 Der Betrieb hat beim BLW spätestens bis zum 31. Oktober 2013 folgende Doku-

mente einzureichen: a. einen Auszug aus dem Kellerbuch unter Angabe des finanziell unterstützten deklassierten AOC-Weins; b. die Quittungen des bereits verkauften deklassierten AOC-Weins; c. die Kaufverträge zwischen dem Betrieb und seinen Käuferinnen und Käu- fern für die Weine, welche vor dem 31. Dezember 2014 abgegeben werden.

2 Das BLW prüft die eingereichten Dokumente und zahlt dem Betrieb den Beitrag

aus.

3 Das BLW stellt der eidgenössischen Kontrollstelle eine Kopie der Dokumente zu.

Art. 8 Kontrolle

1 Die eidgenössische Kontrollstelle prüft im Auftrag des BLW, anlässlich ihrer

üblichen Kontrollen nach der Weinverordnung vom 14. November 20075 oder anlässlich der spezifischen Kontrollen nach der vorliegenden Verordnung, die Erfül- lung der Voraussetzungen von Artikel 3 und die Rückverfolgbarkeit des finanziell unterstützten deklassierten AOC-Weins vom Betrieb bis zum letzten Käufer oder Verarbeiter. Die Kontrollen sind bis zum 31. März 2015 durchzuführen. 2 Bei einem Verstoss gegen Artikel 3 oder gegen die Anforderungen an die Rückver- folgbarkeit des finanziell unterstützten deklassierten AOC-Weins informiert die eidgenössische Kontrollstelle das BLW umgehend. Sie verfasst zuhanden des BLW spätestens bis zum 31. Mai 2015 einen Schlussbericht über die festgestellten Ver- stösse.

3 Die Kosten der Kontrolle werden mit einem Stundenansatz von 130 Franken

verrechnet. Die Kosten der ersten vier Stunden der Kontrolle pro Betrieb, der nach Artikel 4 Absatz 2 dem eidgenössischen Kontrollorgan unterstellt wird, gehen zulas- ten des Bundes und werden über den Betrag gemäss Artikel 2 Absatz 1 finanziert. Darüber hinaus gehende Kosten gehen zulasten des Betriebs. Die Reise- und Warte- zeiten gelten ebenfalls als Arbeitszeit.

5 SR 916.140

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Art. 9 Rückerstattung des Beitrags Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen rückerstattet werden.

Art. 10 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

15. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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