AS 2013 1605
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
Änderung vom 31. Mai 2013
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 3 3 Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV), die Familienzulage (Art. 51 BPV), die ergänzen- den Leistungen zur Familienzulage (Art. 51a BPV) und die Zulage für Verwandt- schaftsunterstützung (Art. 51b BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.
Art. 12 Abs. 2 und 3 2 Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV.
3 Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise
am Samstag ab 18 Uhr werden 6.59 Franken vergütet.
Art. 13 Abs. 1, 2 und 2bis 1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.59 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der
21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.68 Franken.
2 Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.30 Franken ausrichten. 2bis Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als diejenige nach Absatz 1 festlegen.
1 SR 172.220.111.31
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Art. 15 Zulage für unregelmässige Einsätze (Art. 45 Abs. 1 Bst. c BPV)
1 Für den unregelmässigen Einsatz im Rahmen von festen Dienstplänen ohne glei-
tende Arbeitszeit kann je Einsatz eine Zulage von 4.95 Franken ausgerichtet werden.
2 Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage
für unregelmässige Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Vor- aussetzungen fest.
Art. 19 Abs. 1 und 3
1 Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2050. Teil der Summe
aus Jahreslohn, Ortszuschlag, ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und Zulage für Verwandtschaftsunterstützung. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.
3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:
a. 10,64 Prozent bei fünf Wochen Ferien; b. 13,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien; c. 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien.
Art. 20 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 23 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1
1 Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden
Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrech- net, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längs- tens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegat- ten sowie der Kinder der angestellten Person, die diese aufgrund eigener Invalidität erhalten.
Art. 25 Sozialzulagen (Art. 57 Abs. 1, 59 Abs. 5 und 60 Abs. 1 BPV)
Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Fami- lienzulage, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.
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Art. 26 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
1 Als massgebender Verdienst gelten:
a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:
1. der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich
Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familien- zulage, Zulage für Verwandtschaftsunterstützung und Teuerungsaus- gleich),
Art. 28 Arbeitszeit (Art. 64 BPV)
1 DieAngestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und
20 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den
Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.
2 Innerhalb des Zeitrahmens nach Absatz 1 können die Arbeits- und Ansprechzeiten
festgelegt werden. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieb- lichen Möglichkeiten berücksichtigt. 3 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Die Pause gilt als Arbeitszeit, wenn die ange- stellte Person ihren Arbeitsplatz nicht verlassen darf.
4 Die Angestellten können je halben Arbeitstag eine Pause von 15 Minuten bezie-
hen. Die Pausen gelten als Arbeitszeit. 5 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres
45 Stunden nicht übersteigen.
Art. 29 Vereinbarung des Arbeitszeitmodells (Art. 64 BPV)
Die Angestellten der Lohnklassen 1–29 vereinbaren mit ihren Vorgesetzten das Arbeitszeitmodell.
Art. 30 Jahresarbeitszeit (Art. 64 BPV)
1 Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des
Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
2 Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite
übersteigen, verfallen ohne Entschädigung. 3 Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weni- ger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert.
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Art. 31 Gleitende Arbeitszeit (Art. 64 BPV) 1 Beim Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monats- ende auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
2 Guthaben, die am Ende des Monats die obere Begrenzung der Bandbreite überstei-
gen, verfallen ohne Entschädigung.
Art. 32 Bandbreitenmodell (Art. 64 BPV) 1 Angestellte mit gleitender Arbeitszeit können mit ihren Vorgesetzten vereinbaren, die Wochenarbeitszeit um eine oder zwei Stunden zu erhöhen oder den Lohn um 2 oder 4 Prozent zu senken.
2 Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder 2 Prozent Lohnreduktion
ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage.
3 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch
entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene Aus- gleichstage verfallen ohne Entschädigung.
4 Wird ein Bandbreitenmodell mit einer Lohnreduktion gewählt, so werden die
Zulagen zum Lohn entsprechend der Lohnreduktion gekürzt.
Art. 33 Telearbeit (Art. 64 und 64a BPV)
Die Angestellten können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ihre Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten.
Art. 34 Abs. 1, 1bis und 5 1 Die zuständige Stelle vereinbart mit der angestellten Person die Eröffnung eines Sabbaticalkontos und den Bezug des Sabbaticals (Auszeit), sofern es betrieblich und finanziell möglich ist. 1bis Für ein Sabbatical können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Über- zeit pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.
5 Aufgehoben
Art. 35 Schichtarbeit (Art. 64 BPV) 1 Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeit- nehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 und der Verordnung 1 vom 10. Mai 20003 zum Arbeitsgesetz.
2 SR 822.11 3 SR 822.111
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2 Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die
Genehmigung der Schichtpläne.
Art. 35a Einleitungssatz Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64a Absatz 5 BPV umfasst:
Art. 36 Abs. 2 2 Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV, die in die Ferien fallen, zählen nicht als Ferientage.
Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads (Art. 67 BPV)
1 Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu
beziehen.
2 Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage
nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3 Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach
neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferien- tage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäfti- gungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4 Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn
nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Arti- kel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
Art. 40 Abs. 3 Bst. a–c und h
3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
a. bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung, oder bei Eintragung der Partnerschaft: 1 Arbeitstag; b. bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub): 10 Arbeitstage; diese sind in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt eines oder mehrerer Kin- der einzeln oder zusammen zu beziehen; c. im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin für die erste Pflege und die Orga- nisation der weiteren Pflege: die erforderliche Zeit, bis 2 Arbeitstage pro Ereignis;
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h. für Kurzabsenzen wegen Arzt- oder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hin- und Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf.
Art. 41 Abs. 1 und 1bis 1 Vergütet werden Mehrauslagen, die der angestellten Person aufgrund ihres beruf- lichen Einsatzes ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz von ihrem Arbeits- und Wohnort entstehen, soweit nicht Dritte oder eine andere Abrech- nungsstelle des Bundes dafür aufkommen. 1bis Die Mehrauslagen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei berufli- chen Einsätzen können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Einsatz inner- halb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der angestellten Person stattfindet.
Art. 47 Abs. 1 Bst. a und b sowie 2
1 Für Flugreisen von der Schweiz ins Ausland, vom Ausland ins Ausland oder vom
Ausland in die Schweiz gelten folgende Bedingungen: a. bis zu einer Reisedauer von 4 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination): kostengünstigstes Arrangement in der Economy-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft für alle Angestellten; b. bei einer Reisedauer von mehr als 4 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination): kostengünstigstes Arrangement in der Economy-Klasse oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in der Business-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft für alle Angestellten; 2 Mit Zustimmung der zuständigen Stelle können die Angestellten ihre Flugreise von der Bundesreisezentrale auch bei einer Nicht-IATA-Fluggesellschaft buchen lassen. Dabei dürfen auf der Liste der EU über verbotene Fluggesellschaften vermerkte Fluggesellschaften4 nur berücksichtigt werden, wenn das Reiseziel mit keiner ande- ren Fluggesellschaft erreichbar ist.
Art. 52 Abs. 1, 3, 5 und 6
1 Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre
fällig. 3 Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht berücksichtigt.
4 Die aktuelle Fassung dieser Liste kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Zivil- luftfahrt eingesehen werden (www.bazl.admin.ch > Dienstleistungen > Fluggesellschaften mit Landeverbot).
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5 Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Personen zum Zeitpunkt der Aus-
richtung der Treueprämie tiefer als ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so kann höchstens die folgende Anzahl Tage bezahlter Urlaub gewährt werden: a. 5,5 Tage nach fünf Anstellungsjahren; b. 11 Tage nach zehn oder fünfzehn Anstellungsjahren; c. 22 Tage nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.
6 Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet.
Art. 53 Abs. 2bis und 5 2bis Als Dienstreisen gemäss Absatz 2 gelten berufliche Einsätze ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der Ange- stellten. 5 Benützt die angestellte Person für Dienstreisen ein privat zu günstigeren Konditio- nen als in Absatz 2 erworbenes Generalabonnement, so werden ihr die Reisekosten bis jährlich maximal 5 Prozent des Preises des Generalabonnements «Erwachsene» erstattet.
Art. 54 und 58 Aufgehoben
Art. 61 Abs. 2ter 2ter Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Ferientage gegen Vor- lage eines ärztlichen Zeugnisses nachgeholt werden.
Art. 64, 65 und 67 Aufgehoben
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2013 in Kraft.
2 Die Artikel 12 Absatz 2, 19 Absatz 3, 28–34 und 36 Absatz 2 treten am 1. Januar
2014 in Kraft.
31. Mai 2013 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
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