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AS 2013 1613

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)

Änderung vom 7. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 20. Februar 20131 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. a Einleitungssatz und Ziff. 1 sowie Bst. b Ziff. 1 und 2 Diese Verordnung gilt für: a. folgende Angehörige des Berufsmilitärs mit abgeschlossener Grundausbil- dung:

1. Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen

und Berufsunteroffiziere nach Artikel 5 und 7 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20032 über das militärische Personal (V Mil Pers), b. folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:

1. Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten mit

abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung,

2. Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenz-

wachtgrundausbildung, die zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps leisten,

Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und 4

1 Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers entfallen für:

a. die Angehörigen des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2, sobald sie:

3. auf eine nichtmilitärische Stelle (Art. 17 Abs. 3 V Mil Pers3) versetzt

werden,

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Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien AS 2013

4. ihre Arbeitszeit nicht mehr nach dienstlichem Bedarf (Art. 19 Abs. 1

V Mil Pers) in Vollzeit leisten;

Art. 5 Abs. 4

4 Es endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundes-

gesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und das Rotationspersonal der DEZA nach Artikel 2 Buchstabe c.

Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Bst. a, 4 und 5 Übergangsbestimmungen zur Überführung in die besonderen Vorsorgepläne 2 Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und: a. der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als:

1. Angehörige oder Angehöriger des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buch-

stabe a Ziffern 1 und 2, wobei nur Dienstjahre angerechnet werden, während derer die Arbeitszeit nach Artikel 19 Absatz 1 V Mil Pers5 in Vollzeit geleistet wurde,

2. Angehörige oder Angehöriger des Grenzwachtkorps nach Artikel 2

Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder

4 Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder

Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berech- nung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.

5 Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der

Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, wäh- rend derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.

4 SR 831.10 5 SR 172.220.111.310.2

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II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

7. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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