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AS 2013 1643

Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr

Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV)

Änderung vom 29. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 17 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 18 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c

1 Betrifft nur den italienischen Text.

2 Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession

für: c. Eisenbahnen und Seilbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leis- tungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infra- strukturen verkehren;

1 SR 742.102

2013-0555 1643

Gebührenverordnung BAV AS 2013

Art. 20 Gebühren für den Netzzugang

1 Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung

nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19982 beträgt 1000 Franken.

2 In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren

Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung

1 Die Grundgebühr für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach der Eisen-

bahnverordnung vom 23. November 19833 (EBV) beträgt 1000 Franken.

2 In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren

Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die Grundgebühr für eine Sicherheitsbescheinigung nach EBV beträgt für:

Franken

a. die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil A 1000 b. die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil B 1000 c. die gleichzeitige Erteilung oder Erneuerung der Sicherheits- bescheinigungen Teil A und B 1000 d. die Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B 500 e. die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 5 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend) 2000 f. die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 6 bis 10 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastruktur- betreiberin vorliegend) 1500

4 Die Gebühr für den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung

wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 23 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text.

2 SR 742.122 3 SR 742.141.1

Gebührenverordnung BAV AS 2013

Art. 24 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 25b Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen Die Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Eisenbahnbereich wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 26 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 27 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 27a Bst. a und b–e (betrifft nur den italienischen Text) Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für:

Franken

a. die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungs- 500 bewilligung

Art. 30 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 31 Abs. 1

1 Die Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt beträgt 500–50 000 Franken.

Art. 33 Abs. 2 und 3

2 Die Grundabgabe beträgt pro Schiff 450 Franken, pro Autofähre 650 Franken; der

Zuschlag beträgt pro zugelassenen Fahrgast 1.15 Franken.

3 Bei Schiffen, deren zulässige Fahrgastzahl während des Jahres unterschiedlich

festgelegt wird, wird eine Pro-Rata-Berechnung angewendet.

Art. 34a Gebühren für Schiffsführerprüfungen Für Schiffsführerprüfungen werden die Gebühren in folgenden Fällen nach Zeitauf- wand berechnet: a. Prüfungen von Schiffsführern und Schiffsführerinnen, die nicht bei eidge- nössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind;

Gebührenverordnung BAV AS 2013

b. theoretische Prüfungen, die auf Antrag eines Schiffsführers oder einer Schiffsführerin ausserhalb der festgesetzten Prüfungstermine stattfinden; c. Einsichtnahme in die Ergebnisse theoretischer Prüfungen.

Art. 35 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 36 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 40 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 41 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 44 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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